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   LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 2-8 O 258/15   

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https://dejure.org/2016,829
LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Durch die Einfügung der besagten Norm habe ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90] ) klargestellt werden sollen, nach der auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht aus einer analogen Anwendung der Norm hergeleitet, sondern es in Umsetzung einer älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Hieraus leitet der Bundesgerichtshof wiederum ab, dass rechtlich vergleichbares nicht ungleich behandelt werden dürfe, und dass eine Anwendung der Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten ist, wenn die Interessenlage der an einem gestuften Mietverhältnis beteiligten Personen dem Fall einer gewerblichen Zwischenvermietung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Bei dem weniger Anlehnungen an den gewerblichen Vermieter aufweisenden gemeinnützigen Verein hat der Bundesgerichtshof in der herangezogenen Entscheidung die Vergleichbarkeit bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Durch die Einfügung der besagten Norm habe ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90] ) klargestellt werden sollen, nach der auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter und nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991, Az: 1 BvR 538/90, zitiert nach juris).

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung (wie auch bereits in der von ihm an der zitierten Stelle herangezogenen Urteil vom 03.07.1996, Az.: VIII ZR 278/95 in Rn. 23, zitiert nach juris) aber die Frage, ob/inwieweit § 565 BGB einer analogen Anwendung zugänglich ist, wobei der Bundesgerichtshof nach dem Verständnis des angerufenen Gerichts durch die in Rn. 9 gewählte Formulierung "für die sachliche Gründe sprechen" durchaus im Wege eines obiter dictums recht eindeutig eine Sympathie für diese in der Literatur an mehreren Stellen vertretene Auffassung (vgl. Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, § 565 BGB, Rn. 9; Baldus, ZMR 2003, 818; Eisenhardt, WuM 1994, 277, 278; Jauernig-Teichmann, BGB, § 565, Rn. 2, der sich für eine "vorsichtige" entsprechende Anwendung ausspricht; differenzierend: Sternel, Mietrecht, Rn. I 218) erkennen ließ.
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der besagten Entscheidung zur alten Rechtslage vor der Einfügung des § 549 a BGB a.F. erkannt, das im Verhältnis zum Eigentümer der von einem gewerblichen Zwischenvermieter mietende Mieter im Vergleich zu demjenigen, der unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 90) erheblich schlechter gestellt wird, weil er rechtlich als Untermieter qualifiziert wurde und sich damit bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenmieter nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum stützen kann, da diesen das Vertragsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem gewerblichen Zwischenmieter nicht unterliegt.
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Dies deswegen, weil ein Arbeitgeber mit einer derartigen Vermietung jedenfalls auch wirtschaftliche Interessen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1981, Az.: VIII ZR 323/79, Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 8. Zivilkammer - vom 15.1.2016 (Az.: 2-08 O 258/15) wird zurückgewiesen.

    die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-08 O 258/15, zu verurteilen, die Wohnung in der Liegenschaft Stadt1, X-straße ..., 1. Obergeschoß rechts, bestehend aus drei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einer Diele, einem Bad und einem Keller zu räumen und an ihn herauszugeben,.

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