Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20   

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LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20 (https://dejure.org/2020,41621)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.05.2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20 (https://dejure.org/2020,41621)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20 (https://dejure.org/2020,41621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Installation einer Videoüberwachungsanlage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Vielmehr liegt eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung nur vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des BDSG nicht entspricht (BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN).

    Der hier angegriffene Beschluss über die Installation einer Videoanlage entspricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Interesse des Überwachenden das Interesse des Überwachten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt und die Ausgestaltung inhaltlich und formell dessen Schutzbedürfnis genügt, was an den Vorgaben des § 6 b BDSG gemessen wird (vgl. BGH NJW 2013, 3089; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 83 mwN).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander übertragen und ausgeführt, dass eine Anlage, die unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums überwacht und das Geschehen aufzeichnet, dann zulässig ist, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Die dortigen Wertungen sind aber auch zu beachten, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind, da sich die Norm mit dem maßgebenden Interessenkonflikt, wenn auch aus öffentlich-rechtlicher Perspektive befasst (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an § 6 b BDSG a.F. der Fall, wenn die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens erfolgt, weil die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Zudem müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch den Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN).

    Im Übrigen mag es zwar sein, dass für einzelne Überwachungszwecke mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen, doch schließt dies gerade nicht aus, dass die Videoüberwachung für den Bereich des Eingangs zur Tiefgarage und zum Haus zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der Abwehr und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und schutzwürdige Belange von Betroffenen überwiegen (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3091).

  • AG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 33 C 3513/18

    WEG - Beschlusses über Videoüberwachung des Haus- und Tiefgarageneingangs

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

    Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • OLG Schleswig, 07.11.1980 - 11 U 47/79
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Insofern war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig, da ansonsten eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts und der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte und damit eine sachgerechte und vollständige Erklärung der Beklagten unterblieben wäre (Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 156 Rdnr. 4; auch OLG Schleswig, OLGZ 1981, 245, 247).
  • LG München I, 11.11.2011 - 1 S 12752/11

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Kameraüberwachung und Videoaufzeichnung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Landgerichts München (vgl. LG München ZD 2012, 528), die lediglich ausführt, dass § 28 BDSG (im Übrigen auch a.F.) keine Ermächtigungsgrundlage darstellt.
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Es ist zwar zutreffend, dass dies im Rahmen des Rechtsmittels der Hauptsache überprüft werden kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zu richterlichen Hinweisen bestanden hätte (vgl. BGHZ 53, 245; BGH NJW 1993, 134 mwN).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, NJW 2010, 1533 ).
  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 199/91

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei möglicher Unrichtigkeit des von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20
    Es ist zwar zutreffend, dass dies im Rahmen des Rechtsmittels der Hauptsache überprüft werden kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zu richterlichen Hinweisen bestanden hätte (vgl. BGHZ 53, 245; BGH NJW 1993, 134 mwN).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 06.05.2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20   

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   LG Frankfurt/Main, 26.03.2020 - 2-09 S 2/20, 2/09 S 2/20, 2-9 S 2/20, 2/9 S 2/20   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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