Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 13.03.2019 - 2-10 O 81/18, 02-10 O 81/18, 2/10 O 81/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- rabüro.de
Zur Sittenwidrigkeit des gewerblich betriebenen Ankaufs von Mandantenforderungen durch einen Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 2019, 921
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 17 U 250/10
Fehlende Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts als klagender Zessionars im …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.03.2019 - 10 O 81/18
Der standeswidrige Forderungskauf ist sittenwidrig, wenn der Ankauf von Mandantenforderungen vom Rechtsanwalt systematisch und gewerblich ausgeübt wird und mit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs als Organ der Rechtspflege nicht mehr in Einklang zu bringen ist ( OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2011, Az. 17 U 250/10 ).Allein die bloße Gefahr eines solchen Handelns gefährde die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergibt ( OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2011, Az. 17 U 250/10 , Rn, 31).
Dies folgt zum einen daraus, dass er als Partei des Rechtsstreites im Verfahren vor dem OLG Frankfurt mit dem Az. 17 U 250/10 die maßgebliche rechtliche Beurteilung kannte, sondern auch aus der Formulierung der jeweiligen ?Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsverträge?, die gerade darauf abzielen, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zu vermeiden.
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04
Wirksamkeit der Auflassungserklärung des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.03.2019 - 10 O 81/18
Die Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB erfasst das dingliche Geschäft, wenn dieses nach Motiv und Zweck sittenwidrig ist (BGH, Urteil vom 20.1.2006, Az. V ZR 214/04). - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2015 - L 6/9 U 13/11
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.03.2019 - 10 O 81/18
Auch der vom OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.10.2012, Az 9 U 13/11, zu entscheidende Sachverhalt ist nicht vergleichbar.