Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 2-11 S 63/13 |
Volltextveröffentlichung
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LG Frankfurt - 2-11 S 63/13 - , Urteil vom 10.06.2013
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- OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
Zwar ist die Gefahr , dass durch Mäharbeiten an dem zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen durch das Wegschleudern von Steinen eine Beschädigung des Eigentums von Straßennutzern hervorgerufen wird , nicht ganz fernliegend und daher möglichst weitgehend zu vermeiden , doch können nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (LG Bielefeld, Urteil vom 16.12.2009 , BekcRS 2010, 28775 ; OLG Rostock, NJOZ 2010, 790, 791) .Bei der Prüfung des vertretbaren und zumutbaren Aufwandes muss nämlich auch berücksichtigt werden , dass die Straßenverkehrs sicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen , die in ihrem eigenen Interesse liegen, sondern es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten handelt, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (so auch OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart , NVwZ-RR 2004, 10; OLG Rostock , NJOZ 2010, 790, 791) .
- BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04
Begriff des unabwendbaren Ereignisses
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
Nach der Rechtsprechung ist der Schädiger somit von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.).Dies verlangt jeweils eine Beurteilung des Einzelfalls mit den insoweit vorliegenden Umständen , wobei es darauf ankommt, ob eine höhere Sicherheit mit vertretbarem Aufwand zu erreichen gewesen wäre (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04
Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
Allerdings ist die Zumutbarkeit technischer Maßnahmen im vorliegenden Fall deshalb eingeschränkt , weil die Arbeiten am Rande einer Autobahn durchgeführt wurden und Sicherungsmaßnahmen ihrerseits nicht zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs führen dürfen, der sich auf Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit bewegt und somit solche Sicherungsmaßnahmen mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden sind (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 748, 749). - OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
Bei der Prüfung des vertretbaren und zumutbaren Aufwandes muss nämlich auch berücksichtigt werden , dass die Straßenverkehrs sicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen , die in ihrem eigenen Interesse liegen, sondern es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten handelt, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (so auch OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart , NVwZ-RR 2004, 10; OLG Rostock , NJOZ 2010, 790, 791) . - OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers: …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
Bei der Prüfung des vertretbaren und zumutbaren Aufwandes muss nämlich auch berücksichtigt werden , dass die Straßenverkehrs sicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen , die in ihrem eigenen Interesse liegen, sondern es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten handelt, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (so auch OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart , NVwZ-RR 2004, 10; OLG Rostock , NJOZ 2010, 790, 791) .