Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 16.12.2016 - 2-12 O 437/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48900
LG Frankfurt/Main, 16.12.2016 - 2-12 O 437/15 (https://dejure.org/2016,48900)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2-12 O 437/15 (https://dejure.org/2016,48900)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 2-12 O 437/15 (https://dejure.org/2016,48900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,48900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Renn-Club muss Gelände der Frankfurter Galopprennbahn räumen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Renn-Club muss Gelände der Frankfurter Galopprennbahn räumen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 06.02.2017 - 2 U 174/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Räumung eines

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2016 (Az.: 2-12 O 437/15) wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR eingestellt.
  • OLG Frankfurt, 25.10.2019 - 2 U 26/17

    Kündbarkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

    Durch von der Stadt O1 in einem anderen Rechtsstreit erwirktes Urteil vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. den hiesigen Kläger antragsgemäß, die Geschäftsräume in dem Nebengebäude zur Tribünenanlage auf dem Rennbahngelände zu räumen und dieses nebst dem gesamten Rennbahngelände an die Stadt O1 herauszugeben.

    Die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages steht allerdings nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Räumungsrechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 2 U 174/16, Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 76/17, fest, da diesen Rechtsstreit nicht dieselben Parteien geführt haben, sondern die Stadt O1 und der Kläger (§ 322 Abs. 1 ZPO).

    Im Verhältnis zwischen der Stadt O1 und dem Kläger steht infolge der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17) die Beendigung des zwischen der Stadt O1 und der Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den wirksamen Mietaufhebungsvertrag fest (§ 322 ZPO).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 2 U 148/18

    Räumungspflicht des Dritten in Bezug auf Nebengebäude bei Beendigung des

    Die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, wurde durch Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.7.2017, Az. 2 U 174/16 , insoweit bestätigt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht