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   LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 2-13 S 46/20, 2 C 398/19   

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LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 2-13 S 46/20, 2 C 398/19 (https://dejure.org/2021,1836)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20, 2 C 398/19 (https://dejure.org/2021,1836)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 2-13 S 46/20, 2 C 398/19 (https://dejure.org/2021,1836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen
  • IWW

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n.F.
    Verwalterlose Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in Zwei-Personen-Gemeinschaften

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auch in Zweier-WEG keine Ansprüche im eigenen Namen gegen die Gemeinschaft, Verfahrensanhängigkeit vor Inkrafttreten der WEG-Reform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums klagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: wer vertritt diese im Prozess?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweier-WEG und bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Klagebefugnis auch in verwalterloser Zweiergemeinschaft? (IMR 2021, 131)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2021, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG auch in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 1.12.2020 anhängig war (Fortführung von Kammer, Urteil vom 28.1.2021 - 2-13 S 155/19).

    Jedenfalls in der hier vorliegenden Zwei-Personen-Gemeinschaft sind damit auch keine erheblichen Zeitverzögerungen zu befürchten (dazu Kammer, Urteil vom 28.01.2020 - 2-13 S 155/19 zVb).

    Die Kammer hat (Urteil vom 28.01.2020 - 2-13 S 155/19 zVb) bereits entschieden: " Übergangsvorschriften enthält das neue Recht für das materielle Recht insoweit nicht, lediglich das bisherige Verfahrensrecht (§ 48 Abs. 5 WEG - Fortgeltung des bisherigen dritten Teils des Gesetzes) gilt weiter.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Möglich wäre ebenfalls, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband (dazu BGH NJW 2016, 53 Rn. 7 ff.) erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche "rückermächtigt" wird (Dötsch/Schultzky/Zschieschack aaO Kap. 14 Rn. 188 ff.).

    Zu Recht hat der BGH auch insoweit (BGH aaO Rn. 18; NJW 2016, 53 Rn. 5) den Entfall der Klagebefugnis nicht davon abhängig gemacht, ob der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht wird, so dass auch hier für eine Anwendung der §§ 265, 325 ZPO kein Raum war (anders aber OLG Hamm ZWE 2010, 44; dagegen jedoch u.a. Müller in Bärmann/Seuß § 77 Rz. 23; Bärmann/Pick/Dötsch vor § 43 Rn. 107; Elzer AnwZert MietR 2/2010 Anm. 1; Suilmann, ZWE 2013, 302 (307); BeckOK-BGB/Hügel, Ed. 56, § 10 Rz. 52; LG Köln ZWE 2014, 94).

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Nach altem Recht bedurfte dies einer Vergemeinschaftung derartiger Ansprüche, womit der klagende Einzeleigentümer seine Prozessführungsbefugnis verlor (BGH NJW 2015, 1020).
  • LG Köln, 14.03.2013 - 29 S 181/12

    Anspruch "vergemeinschaftet": Eigentümer nicht klagebefugt!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Zu Recht hat der BGH auch insoweit (BGH aaO Rn. 18; NJW 2016, 53 Rn. 5) den Entfall der Klagebefugnis nicht davon abhängig gemacht, ob der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht wird, so dass auch hier für eine Anwendung der §§ 265, 325 ZPO kein Raum war (anders aber OLG Hamm ZWE 2010, 44; dagegen jedoch u.a. Müller in Bärmann/Seuß § 77 Rz. 23; Bärmann/Pick/Dötsch vor § 43 Rn. 107; Elzer AnwZert MietR 2/2010 Anm. 1; Suilmann, ZWE 2013, 302 (307); BeckOK-BGB/Hügel, Ed. 56, § 10 Rz. 52; LG Köln ZWE 2014, 94).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).
  • AG Heidelberg, 05.01.2021 - 45 C 108/19

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer Klage wegen Beseitigung der baulichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Entgegen einer bereits in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (AG Heidelberg, Verfügung vom 5.1.2021- 45 C 108/19, juris) ist auch weder mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz noch gemäß Art. 14 GG eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten, um zu einer verfassungskonformen Lösung zu gelangen.
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Hier entsprach es der Rechtsprechung des BGH, dass in diesen Fällen der klagende Eigentümer durch einen derartigen Beschluss seine Prozessführungsbefugnis verliert (BGH NJW 2019, 1216 Rn. 19).
  • BGH, 11.07.1983 - II ZR 114/82

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides an den Geschäftsführer einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20
    Richtig ist, dass bei einer verwalterlosen Gemeinschaft ein Fall der Gesamtvertretung (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG) vorliegt, der störende Eigentümer allerdings als Prozessgegner nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen von der Vertretung des Verbandes ausgeschlossen ist, da er nicht auf beiden Seiten des Prozesses stehen kann (vgl. BGH NJW 1984, 57 (58)).
  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • BGH, 04.11.1982 - II ZR 210/81
  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 19/63

    Möglichkeit der Erkennung nach dem Klageantrag bei hilfsweiser Weiterverfolgung

  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

  • BGH, 29.09.1982 - VIII ZR 167/82

    Festsetzung des Wertes einer Beschwer - Berücksichtigung eines

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Unabhängig davon, ob diese Annahme rechtlich zutreffend ist (kritisch Bruns, NZM 2020, 909, 911; Becker/Schneider, ZfIR 2020, 281, 298), lässt sich daraus nicht folgern, dass dem Gesetzgeber die mit dem umgekehrten Fall des Wegfalls der Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers während eines laufenden Verfahrens verbundene Problematik bewusst war (a.A. LG Frankfurt a.M., NJW 2021, 643 Rn. 13; BeckRS 2021, 1523 Rn. 19).

    ee) Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Veränderung der Verwaltungsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft in anderen Bereichen dazu geführt habe, dass die Wohnungseigentümer Ansprüche, die nach altem Recht gegen den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden konnten, nur noch gegen den Verband hätten (LG Frankfurt a.M., BeckRS 2021, 1523 Rn. 25), spricht auch dies nicht gegen eine planwidrige Regelungslücke für die hier zu beurteilende Konstellation.

  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).

    Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft werde in dem vorliegenden Prozess entsprechend dem Urteil der Kammer vom 1.2.2021 (2-13 S 46/20) von den nicht verklagten Wohnungseigentümern vertreten.

    b) Die Vertretung des Verbandes erfolgt zwar gem. § 9b Abs. 1 S. 2 WEG, wenn die Gemeinschaft - wie hier - keinen Verwalter hat, durch alle Wohnungseigentümer im Wege der Gesamtvertretung, davon ist nach der Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2021, 185) aber eine Ausnahme dann zu machen, wenn - wie hier - in Prozessen sich die verwalterlose Gemeinschaft und einzelne Eigentümer gegenüberstehen.

    Diese bereits zum alten Recht vertretene Auffassung (LG München I ZWE 2021, 180) ist auch unter der Geltung von § 9b Abs. 1 S. 2 WEG anzuwenden (näher dazu Kammer ZWE 2021, 185 Rz. 14 ff.; Zschieschack ZMR 2021, 367, 371; ebenso BeckOGK/Greiner, 1.6.2021, WEG § 9b Rn. 141; BeckOK WEG/Elzer, 44. Ed. 2.4.2021, WEG § 44 Rn. 40; Elzer 2021, 188 (190); Suilmann ZfIR 2021, 281 (282 f.); aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 2021, 662; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1903 ff.; Skauradszun ZMR 2020, 905 (910)).

    Nach Auffassung der Kammer spricht für diesen Weg auch, dass es eines Rückgriffs auf das Instrumentarium der actio pro socio nicht bedarf (näher dazu Kammer ZWE 2021, 185 Rn. 16 f.), um die Gemeinschaften handlungsfähig zu halten, zumal der von der Gegenauffassung vorgeschlagene Ausweg einer Verwalterbestellung nach den Erfahrungen der Kammer mangels Bereitschaft zur Übernahme von zerstrittenen Kleinstgemeinschaften nicht praktikabel ist (dazu näher Zschieschack ZMR 2021, 367 (369).

  • LG Karlsruhe, 12.09.2022 - 11 T 17/22

    Befugnis zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen und Beschlussersetzungsklagen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, ist für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues materielles Recht maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20).
  • LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21

    Verwalterlose Zweier-WEG: Prozessführungsbefugnis beim Anspruch auf Unterlassung

    Dies gilt auch, wenn es sich - wie vorliegend - um eine verwalterlose Zweiergemeinschaft handelt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20 -, Rn. 11 ff., juris; Suilmann, ZfIR 2021, 277 (281 f.)).

    Der andere Eigentümer könne die Beschlussfassung nicht blockieren, weil er gem. § 25 Abs. 4 Var. 2 WEG nicht stimmberechtigt ist, da es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20 -, Rn. 14, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Ferner ist auch für eine Anwendung der §§ 265, 326 ZPO nach zutreffender Ansicht (ausführlich: Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2021, Az.: 2/13 S 46/20 = BeckRS 2021, 1523; siehe auch: Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19 = NJW 2021, 643), der sich die Kammer anschließt, kein Raum.
  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2022 - 13 T 27/22

    Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

    Auch unter dem Aspekt der actio pro societate besteht kein Bedürfnis, hier Klagebefugnisse der einzelnen Eigentümer vorzusehen, da sich jedenfalls bei Annahme einer Vertretung des Verbandes durch die verbliebenen Eigentümer bei Klagen gegen ihre Mitglieder derartige Prozesse komplikationslos führen lassen (vgl. Kammer ZWE 2021, 185 Rn. 16 f.).
  • LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19

    WEG-Mehrhausanlage: Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür

    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, könnte für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues Recht maßgeblich sein (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20).
  • LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21

    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung

    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, ist für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues Recht maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20).
  • VG Hannover, 05.09.2022 - 4 B 2288/22

    Anfechtung Beschluss Wohnungseigentümergemeinschaft; Brandschutz;

    Dies hat zur Folge, dass insbesondere privatrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei einer Störung oder Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt und geltend gemacht werden können (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.2.2021 - 2/13 S 46/20 -, NZM 2021, 239, 240; VGH München, Beschl. v. 24.07.2014 - 15 CS 14.949, BeckRS 2014, 55292 Rn. 19; Hügel in: Hau/Poseck, BeckOK Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Edition 01.05.2022, WEG § 20 Rn. 31).
  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 167/20

    WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Ablehnung der Instandsetzung

    Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen und Beschlussersetzungsklagen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, ist für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues materielles Recht maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2/13 S 46/20; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2022 - 11 T 17/22 -, Rn. 10 - 11, juris; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 231).
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