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   LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 2-13 S 108/18   

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https://dejure.org/2019,11551
LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 2-13 S 108/18 (https://dejure.org/2019,11551)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2019 - 2-13 S 108/18 (https://dejure.org/2019,11551)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2019 - 2-13 S 108/18 (https://dejure.org/2019,11551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung "lila umrandete Lagerräume mit Büro' keine Zweckbestimmung. 2. Zur - hier bejahten - Zulässigkeit einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit zulässig? (IMR 2019, 245)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Frankfurt/Main, 30.08.2017 - 13 S 207/14

    Sieht die Teilungserklärung keine Nutzungseinschränkungen vor, kann im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Insoweit legen die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen im Falle des Wohnens in einer Teileigentumseinheit einen eher großzügigen Maßstab an, anders als dies in der umgekehrten Konstellation der Fall ist (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 Wx 233/02 = NJOZ 2003, 408; ähnlich Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch die Teilungserklärung keine Beschränkung der gewerblichen Nutzung bestimmt wurde und daher insofern der Vergleichsmaßstab mit Blick auf das volle Spektrum gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten gesehen werden muss (Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405).

    Auch vergleichbare Konstellationen - die Nutzung als sog. "Boardinghaus" (Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405) oder als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16 = NJW 2018, 41) - wären dann als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Störungsqualität heranzuziehen.

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Zwar ist die Wohnnutzung mit einer anderen Qualität der Störung verbunden (BGH, Urt. v. 23.3.2018 - V ZR 307/16 = NZM 2018, 754: ganztägige Nutzung, Nutzung auch an Wochenenden).

    Insoweit kann auch die neuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 23.3.2018 - V ZR 307/16 = NZM 2018, 754) mit Blick auf die mit dem Wohnen verbundenen typischen Immissionen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Auch vergleichbare Konstellationen - die Nutzung als sog. "Boardinghaus" (Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405) oder als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16 = NJW 2018, 41) - wären dann als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Störungsqualität heranzuziehen.
  • OLG Köln, 27.12.2002 - 16 Wx 233/02

    Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Insoweit legen die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen im Falle des Wohnens in einer Teileigentumseinheit einen eher großzügigen Maßstab an, anders als dies in der umgekehrten Konstellation der Fall ist (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 Wx 233/02 = NJOZ 2003, 408; ähnlich Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 169/14 = ZWE 2015, 402) ist eine zweckwidrige Nutzung dann zulässig, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 36/17

    Sieht die Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung vor, ist im Regelfall eine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18
    Jedoch sind auch insofern die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Kammer, Urt. v. 15.3.2018 - 2-13 S 36/17 = ZWE 2018, 319), so etwa die örtlichen Gegebenheiten, wie Umfeld und Lage und die zeitlichen Verhältnissen, etwa Öffnungszeiten (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 15 Rn. 31).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).
  • LG Hamburg, 20.10.2021 - 318 S 47/20

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Teileigentum zu

    Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass auch die Bezeichnung des Teileigentums als "Lager" im Aufteilungsplan bzw. der Abgeschlossenheitsbescheinigung keine weitere Nutzungsbeschränkung beinhaltet (vgl. hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 108/18, Rn. 14; LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 - 55 S 201/13, Rn. 28 ff., zitiert jeweils nach juris).
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