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   LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 2-24 S 145/11   

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LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 2-24 S 145/11 (https://dejure.org/2012,5919)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.01.2012 - 2-24 S 145/11 (https://dejure.org/2012,5919)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Januar 2012 - 2-24 S 145/11 (https://dejure.org/2012,5919)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verspätung des Anschlussfluges um ca. acht Stunden

  • reise-recht-wiki.de

    Anspruch verspäteter Anschlussflug

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung um rund 8 Stunden / Internationale Zuständigkeit / Direktflug / Anschlussflug / Bestimmung des Begriffs "Flug"

  • gaius.legal

    Verspätung des Anschlussfluges um ca. acht Stunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verspäteter Anschlussflug und die Gerichtszuständigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Die Kläger sind unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 18.01.2011 (RRa 2011, 79 ff = NJW 2011, 2056 ff.) der Auffassung gewesen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main international und örtlich zuständig sei, da vorliegend ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main nach Bangkok vorliege und auf den maßgeblichen Abflugort Frankfurt am Main abzustellen sei.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist letztlich im Lichte des Urteils des BGH vom 18.01.2011 (RRa 2011, 79 ff = NJW 2011, 2056 ff.) vorliegend von einer internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main auszugehen.

    Für Ansprüche, die auf die Verordnung gestützt sind, und solche, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruhen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Verordnung entgegen steht (vgl. BGH, NJW 2011, 2056, 2056 Rn. 15).

    Insoweit hat der BGH (NJW 2011, 2056, 2057 Rn. 26) ausgeführt:.

    Insoweit hat der BGH (NJW 2011, 2056, 2057 Rn. 26) ausgeführt, dass den Erfüllungsort i. S. des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung (Ausgleichszahlungen) der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts bestimmt.

    Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. lit. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO, die nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien auch für Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gilt (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 33).

    Zugleich sichert sie dem Kunden das in Erwägungsgrund 1 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau auch bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu und schafft Rechtssicherheit (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 34).

    Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 35).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,- Euro wegen eines verspäteten Fluges gemäß Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i. V. m. der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH (NJW 2010, 43 ff.) sowie pauschalen Schadenersatz von jeweils 20,- Euro für nicht gewährte Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung.

    Insoweit gelten diese für die Flugannullierung aufgestellten Grundsätze ebenso für die Fälle der großen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 19.11.2009 - Sturgeon -, NJW 2010, 43 ff.), da diese der Flugannullierung insoweit gleichgestellt worden sind.

    Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Leistung einer Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 251/2004 (Fluggastrechteverordnung) i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.11.2009 - Sturgeon -, NJW 2010, 43 ff.) in Höhe der jeweils geltend gemachten 600,- Euro.

    Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (NJW 2010, 43, 46/47 Ziffer 69).

    Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (NJW 2010, 43, 46 Ziffer 69).

    Der EuGH (NJW 2010, 43 ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (a. a. O. Rn. 51).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Der BGH (NJW 2009, 2743, 2743 m. w. N.) hat im Anschluss daran ausgeführt:.

    Für diese Sichtweise spricht nach Auffassung der Kammer auch das Urteil des BGH vom 28.05.2009 (NJW 2009, 2743, 2743 Rn. 8).

    Vielmehr hat der BGH in diesem Urteil auch Bezug genommen auf sein oben genantes Urteil vom 28.05.2009 (NJW 2009, 2743, 2743 Rn. 8) und dieses weiter aufrecht erhalten, da dort eine andere Frage zu entscheiden war.

    Auch das nationale Recht gewährt im Rahmen des Verzugs (vgl. BGH, NJW 2009, 2743 ff.) bzw. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages in Form der §§ 286, 280 BGB keinen pauschalen fiktiven Schadenersatz.

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Es hat sich im Hinblick auf das genannte Urteil des EuGH die Frage aufgetan, ob für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusätzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

    Dies schließt es aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO) (vgl. auch BGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

    Der Leitsatz 2 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 in Verbindung mit dessen Ausführungen unter Ziffern 52, 53 könnte den Eindruck erwecken, dass schon bei einem um mehr als 3 Stunden verspätetem Erreichen des Endziels ein Ausgleichsanspruch gegeben ist, weil nicht ausreichend deutlich wird, dass nur die Rechtsfolgen des verspäteten Abflugs geregelt werden (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

  • AG Berlin-Wedding, 15.02.2010 - 18 C 180/09

    Schadensersatzanspruch wegen der Annullierung eines Fluges

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Eine derartige Anknüpfung führt zugleich zu der von Erwägungsgrund 4 der Verordnung bezweckten Harmonisierung auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit, da die Bestimmung unabhängig davon ist, ob der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat in Anspruch nimmt (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154 [155]).

    Soweit in der Literatur (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154, 157/158) teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Soweit Staudinger (RRa 2010, 154, 157/158) ausführt, dass Sinn und Zweck sowie das Gebot der Effektivität des Gemeinschaftsrechts dafür sprechen, den Antritt in der Europäischen Union genügen zu lassen, sofern das eine ausführende Unternehmen die Weiterbeförderung in einem Drittstaat annulliert, hält die Kammer dies für nicht zwingend geboten.

  • LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abflugverspätung / Verspätung bei Zwischenlandung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Insoweit ist diese Fallkonstellation abzugrenzen von Fällen der reinen Zwischenlandung, für die die Kammer angenommen, dass in solchen Fällen ein einheitlicher Flug anzunehmen ist (vgl. Urteil der Kammer v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11).

    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Im Urteil vom 29.09.2011 (Az. 2-24 S 56/11) hat die Kammer ausgeführt, dass auch eine Abflugverspätung im Rahmen einer planmäßigen Zwischenlandung im Rahmen eines Gesamtfluges keine relevante ausgleichspflichtige Abflugverspätung im oben genannten Sinne begründet, wenn der Abflug am Ausgangsflughafen innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgte.

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Ausgleichsanspruch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Die Kammer hat im Urteil vom 23.09.2010 (Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abflugverspätung angenommen, dass bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgten Abflug eine spätere unplanmäßige Zwischenlandung nicht dazu führt, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az. C-83/10, NJW 2011, 3776 ff.) ausgeführt, dass die FluggastrechteVO keine Anspruchsgrundlage für solche Schadenersatzansprüche darstellt.

    Ein nationales Gericht kann ein Luftfahrtunternehmen nämlich nicht dazu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, auf der Grundlage von Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 als weiter gehenden Schadensersatz die Kosten zu erstatten, die ihnen aufgrund der Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungspflichten (Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel, Tragung der Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) und Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Hotelunterbringungs- und Kommunikationskosten) entstanden sind (EuGH, NJW 2011, 3776, 3778 Rn. 42).

  • AG Rüsselsheim, 10.08.2011 - 3 C 72/11

    Verordnung (EG) 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Direktflug / Begriff des "Flugs"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Erst- und Folgeflug in einem besonders engen und unauflöslichen Verhältnis zueinander stehen (so auch AG Rüsselsheim, RRa 2011, 246, 247; AG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2008 - 23 C 14910/07).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Sichtweise zu Umgehungsversuchen bzgl. der FluggastrechteVO durch die Fluggesellschaften führen wird (vgl. dazu ausführlich AG Rüsselsheim, RRa 2011, 246, 247).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11
    Der EuGH (NJW 2008, 2697, 2699 - Schenkel) hat den Begriff des "Fluges" wie folgt definiert:.
  • AG Düsseldorf, 08.04.2008 - 23 C 14910/07

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Rundflug / Hin- und Rückflug

  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

  • LG Frankfurt/Main, 01.09.2011 - 24 S 65/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Abflugverspätung /

  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14

    Verspätung einer Flugreise mit zwei Flügen durch drei Mitgliedstaaten

    Der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung steht daher entgegen, dass für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil v. 9.7.2009, Az. C-204/08, BGH, Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10; LG Frankfurt, Urteil v. 5.1.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Erst- und Folgeflug in einem besonders engen und unauflöslichen Verhältnis zueinander stehen (so auch LG Frankfurt, Urteil v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    In diesem Fall (ebenso: LG Frankfurt, Urteil v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11 und ähnlich, weil durchführendes Flugunternehmen ein Tochterunternehmen, deren Verhalten über § 278 BGB zugerechnet wurde: LG Hannover, Urteil v. 10.10.2012, Az. 12 S 19/12) erscheinen diese Erwägungen gerechtfertigt, weil diesem Rechtsverhältnis ein einheitlicher Beförderungsvertrag mit dem alle Flüge ausführenden Luftfahrtunternehmen zugrunde liegt.

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2015 - 24 S 31/15

    Ausgleichsansprüche bei aufeinanderfolgenden Flügen verschiedener

    Für die geltend gemachten Ansprüche gilt ein abweichender Regelungsrahmen (EuGH Urt. v. 09.07.2009 - C-204/08 (Rehder/Air Baltic) = NJW 2009, 2801; BGH Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10 = NJW 2011, 2056; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11 = BeckRS 2012, 08273).
  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 133/11
    Bei anderer Betrachtungsweise müsste ein Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in einem Drittstaat geltend machen, der keinen konkreten Bezug zur FluggastrechteVO hat (vgl. im einzelnen Urteil der Kammer vom 5.1.12 Az.: 2-24 S 145/11).

    Näherliegend ist jedoch die Auffassung, wonach es sich bei dem Flug von Sao Paulo nach B. um einen selbstständigen Flug handelt (BGH RRa 09, 239; BGH RRa 09, 242; vgl. Urteil der Kammer vom 5.1.12 Az.: 2-24 S 145/11).

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 24 S 48/12
    (vgl. zum Ganzen Kammerurteil vom 05.01.2012, RRa 2012, 87).

    Da kein einheitlicher Flug von Frankfurt a/M nach Kamerun mit einer Zwischenlandung in Zürich vorliegt, sondern zwei eigenständige Flüge, ist auf den Abflug in Zürich abzustellen (vgl. Kammerurteil vom 05.01.2012, RRa 2012, 87).

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 31 C 2553/12

    Fluggastrechteverordnung: Relevanz der Ankunftsverspätung für Ausgleichsanspruch

    Mit Urteil vom 05.01.2012 (- 2-24 S 145/11, juris) hat das Landgericht Frankfurt am Main in Fortführung dieser Rechtsprechung wie folgt ausgeführt:.
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    34 Mit Urteil vom 05.01.2012 (Aktenzeichen: 2-24 S 145/11, zu finden in juris) hat das Landgericht Frankfurt am Main in Fortführung dieser Rechtsprechung wie folgt ausgeführt:.
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 24 S 141/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / Ersatz-Flug /

    Zunächst hat das Amtsgericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Notwendigkeit einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 FluggastrechteVO (vgl. Urteile der Kammer vom 01.09.2011, Az. 2-24 65/11 und vom 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11, zit. nach juris) zutreffend ausgeführt, dass eine solche vorliegend nicht gegeben ist.
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