Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 2-24 S 136/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40953
LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 2-24 S 136/16 (https://dejure.org/2017,40953)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2017 - 2-24 S 136/16 (https://dejure.org/2017,40953)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 2-24 S 136/16 (https://dejure.org/2017,40953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Streik durch die Flugbegleitergewerkschaft als außergewöhnlicher Umstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 24 S 136/16
    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, AZ. X ZR 138/11).

    Der Zweck der FluggastrechteVO, die Fluggäste - auch durch die Pflicht zu Ausgleichszahlungen - vor dem "Ärgernis" (EuGH, IATA und ELFAA Rn. 69; Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 18) - grundsätzlich - vermeidbarer Annullierungen zu schützen, komme bei einem solchen Streik ebenso wenig zum Tragen wie in denjenigen Fällen, in denen ein externer Arbeitskampf oder ein sonstiges Ereignis dazu führe, dass die normale Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens ganz oder zu wesentlichen Teilen zum Erliegen kommt (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, Rn 20, 21).

    Dies wäre weder dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar, noch läge es im längerfristigen Interesse der Fluggäste (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, Rn 26).

    Auch bei einer streikbedingten Beeinträchtigung des Flugplans sind demgemäß die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 29).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung von 21. August 2012 - X ZR 138/11 - festgelegt, was im Rahmen der Darlegung der Beklagten zu berücksichtigen ist: Lassen außergewöhnliche Umstände besorgen, dass dem Luftverkehrsunternehmen demnächst ein erheblicher Teil seiner Mitarbeiter, in diesem Fall seiner Flugbegleiter, nicht zur Verfügung stehen wird, können an die Darlegung der Gründe, warum ein bestimmter Flug annulliert worden ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden.

    Schöpft das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 33).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH geht das erkennende Gericht ebenfalls von der Prämisse aus, dass in Anbetracht der knapp zur Verfügung stehenden Zeit für die Umorganisation, der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, dem Luftverkehrsunternehmen ein erforderlicher Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258271, Rn. 33) und demnach die Durchführung eines bestimmten Fluges von der Beklagten nicht verlangt werden kann.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 24 S 136/16
    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 25, 29 f. - EglTtis und Ratnieks).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 24 S 136/16
    Aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 geht hervor, dass sich die "außergewöhnlichen Umstände" nur auf "ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag" beziehen dürfen (vgl. EuGH (3. Kammer), Urt. v. 4.10.2012 - C-22/11 (Finnair Oyj/Timy Lassooy, in NJW 2013, 361, beck-online).
  • AG Frankfurt/Main, 14.06.2019 - 31 C 1907/18
    Eine Verkürzung der Verbraucherrechte ist hierdurch nicht zu besorgen, da es nicht zuletzt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Luftverkehrsunternehmens liegt, die Auswirkungen des Streiks und die streikbedingten Beeinträchtigungen der Fluggäste so gering wie möglich zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11 = BGHZ 194, 258; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2017, Az. 2-24 S 136/16 = RRa 2017, 237).
  • LG Köln, 15.10.2019 - 11 S 272/18
    Auch das Landgericht Frankfurt hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine vor dem Streik erfolgte Flugannullierung als exkulpiert angesehen (Urteil vom 11.05.2017 - 2-24 S 136/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht