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   LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 2-28 O 98/17   

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https://dejure.org/2018,15523
LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 2-28 O 98/17 (https://dejure.org/2018,15523)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.05.2018 - 2-28 O 98/17 (https://dejure.org/2018,15523)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 2-28 O 98/17 (https://dejure.org/2018,15523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unangemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto

  • der-rechtsberater.de

    Basiskonto - 8,99 EUR monatlicher Grundpreis und 1,50 EUR pro Überweisung sind unzulässig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unangemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1281
  • WM 2018, 1696
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
    Durch Urteil vom 16.07.2013 (Az.: XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] [3164, 3165]) erklärte der Bundesgerichtshof die im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto: " Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.

    Ferner heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2013 (Az.: XI ZR 206/12, BGH NJW 2013, 3163 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] [3164]), der Kontoführungsaufwand dürfe nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.

    Denn gerade die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163 [3165]) bezieht ausdrücklich auch organisatorischen Mehraufwand - als mittelbare Folge - mit ein; die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
    So stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.1997 (Az.: XI ZR 268/96, NJW 1997, 2752 [BGH 15.07.1997 - XI ZR 269/96] [2753]) fest, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Klausel, nach der für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen ein Entgelt zu entrichten ist, die Kunden unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.

    Soweit die Beklagte argumentiert, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.1997 (Az.: XI ZR 269/96, NJW 1997, 2752) sei gerade nicht die Zielrichtung zu entnehmen, bestimmte Kosten die Umlagefähigkeit abzusprechen, sondern zu verhindern, dass Kreditinstitute ein zusätzliches Entgelt für (z.B. gesetzlich geforderte) Tätigkeiten erheben, die bereits durch einen anderen Entgelttatbestand (wie z.B. ein Kontoführungsentgelt) abgegolten sind beziehungsweise mitabgegolten werden sollen, kann der Beklagten nicht gefolgt werden.

    In diesem Sinne ist der Bundesgerichtshof nach Auffassung der Kammer zu verstehen, wenn es heißt, dass jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen hat und er diese Gemeinkosten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften muss (BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, NJW 1997, 2753 ff. [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] ).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 279/96

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Änderung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
    In diesem Sinne ist der Bundesgerichtshof nach Auffassung der Kammer zu verstehen, wenn es heißt, dass jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen hat und er diese Gemeinkosten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften muss (BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, NJW 1997, 2753 ff. [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] ).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.1999 (Az.: XI ZR 219-98, NJW 1999, 2276 [2277, 2278]) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt.
  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
    Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (BGH, Urteil v. 17.12.2013, XI ZR 66/13, juris, Rz 12).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 19 U 104/18

    Zur Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Erbringung von

    auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2018, Aktenzeichen 2-28 O 98/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Anderenfalls würde auch der in Übereinstimmung mit dem Landgericht und Stimmen in der Literatur anzuerkennende Sinn der europäischen Richtlinie und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, den diskriminierungsfreien Zugang zum Basiskonto zu eröffnen, vereitelt, zumindest aber wesentlich erschwert, vgl. hierzu auch Gondert/Huneke, Das Basiskonto nach dem ZKG: Subjektives Recht, objektive Aufsicht und rechtliche Durchsetzung, VuR 2016, 323, 327 f.; Kothe, VuR 2018, 302, Anm. zum angefochtenen Urteil des Landgerichts.

  • LG Köln, 23.10.2018 - 21 O 53/17

    Unterlassungsanspruch der Verwendung einer Preisklausel bei unangemessener

    Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, mit der Schaffung des § 41 ZKG eine Kontrolle der Entgeltgestaltung der Kreditinstitute gewährleistet wird (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäß § 41 Abs. 2 S.2 ZKG als Bewertungsparameter insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten der Kunden heranzuziehen und zu berücksichtigen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17).

    Die Formulierung "durchschnittliche Entgelte...von Kreditinstituten" zeigt, dass die Konditionen der verschiedenen Anbieter am Markt von Relevanz sein sollen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17).

    Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17) folgt, wonach die in Rede stehenden Kostenpositionen nicht umlagefähig sind, weil es um Aufwand geht, der mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben einhergeht, ergibt sich keine andere Bewertung.

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