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   LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 2-06 O 393/15   

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LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 2-06 O 393/15 (https://dejure.org/2016,15182)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2016 - 2-06 O 393/15 (https://dejure.org/2016,15182)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 2-06 O 393/15 (https://dejure.org/2016,15182)
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  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 6 O 393/15
    Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 7.07.2011, I ZR 207/08, Rn. 14 - Gartencenter Pötschke; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1993, 579, 580 [BGH 01.04.1993 - I ZR 85/91] Römer GmbH; Urt. v. 30.01.2008 I ZR 134/05, Rn. 25 - Hansen-Bau; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl).

    Insbesondere kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang verbieten, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (BGH, Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 40 - Völkl).

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 6 O 393/15
    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1993, 579, 580 [BGH 01.04.1993 - I ZR 85/91] Römer GmbH; Urt. v. 30.01.2008 I ZR 134/05, Rn. 25 - Hansen-Bau; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 6 O 393/15
    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1993, 579, 580 [BGH 01.04.1993 - I ZR 85/91] Römer GmbH; Urt. v. 30.01.2008 I ZR 134/05, Rn. 25 - Hansen-Bau; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.02.2016 - 6 O 393/15
    Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 7.07.2011, I ZR 207/08, Rn. 14 - Gartencenter Pötschke; Urt. v. 02.10.2010, I ZR 82/11, Rn. 39 - Völkl).
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