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   LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 2/24 S 394/97   

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https://dejure.org/1998,11714
LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 2/24 S 394/97 (https://dejure.org/1998,11714)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.07.1998 - 2/24 S 394/97 (https://dejure.org/1998,11714)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - 2/24 S 394/97 (https://dejure.org/1998,11714)
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  • OLG Karlsruhe, 21.03.1996 - 12 U 168/95

    Erstattung von Implantaten bei privater Krankenversicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    So hat das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 21.03.96 (VersR 1997, 562 [564]) selbst bei fast doppelten Kosten eine Überschreitung um ein Vielfaches verneint.

    Nach dieser - und nach der Beurteilung der Kammer zutreffenden - Ansicht ist er daher im Rahmen der ihm nach § 62 WG obliegenden Schadensminderungspflicht nicht gezwungen, in jedem Fall die kostengünstigere Behandlungsmaßnahme in Anspruch zu nehmen (s. OLG Karlsruhe VersR 1997, 562).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.1996 - 4 U 43/95

    Tarifliche Leistungsverpflichtung; Höchstsätze; Beschränkung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Denn es bestehen durchaus Unterschiede im Bereich der ärztlichen Leistung gegenüber dem gesetzlichen Versicherten und dem Privatversicherten (so auch Urteil OLG Düsseldorf v. 07.05.96, Az. 4 U 43/95).

    Eine andere Ansicht meint hingegen, daß es bei der Frage der angemessenen Vergütung auf die konkret erbrachten Leistungen ankommen muß (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.05.96 - Az. 4 U 43/95; AG Dortmund, Urteil v. 25.06.91 - Az. 125 C 625/91), wonach darauf abgestellt werden könnte, daß hier von dem behandelnden Zahnarzt hier jedenfalls eine hohe Präzision und Qualität angestrebt wurde, um eine lange Lebensdauer zu erreichen (s. zahnärztliche Rechnung, dort Blatt 5), er also nicht nur akzeptable und den für die gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestanforderungen genügende (so OLG Düsseldorf, aaO, AG Dortmund aaO), sondern perfekte Leistungen erbringen wollte, so daß es auch perfekter Zahntechnikerleistung bedurfte und es ihm auch frei stand, das Zahntechnikerlabor selbst zu bestimmen, selbst wenn die Beauftragung von diesem höhere Kosten verursacht, weil es üblicherweise für Privatpatienten nicht nach BEL abrechnet (AG Nürnberg, Urteil v. 14.10.94 - Az. 31 C 3271/94).

  • BGH, 29.05.1991 - IV ZR 151/90

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungskürzungen in der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber "eine Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, war, sie als medizinisch notwendig anzusehen" (BGH-Urteil v. 29.05.91, Az.: IV ZR 151/90).

    Wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, besteht auch kein Anspruch der Beklagten auf Leistungskürzung nach § 51 Abs. 2 MB/KK 94, denn sie ist hier zu ihrer Darlegungs- und Beweispflicht, daß das Maß des medizinisch Notwendigen überschritten worden sei (BGH - Urteil v. 29.05.91, Az.: IV ZR 151/90), nicht nachgekommen.

  • AG Düsseldorf, 22.01.1992 - 24 C 13116/90
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Dieser hat vielmehr Anspruch auf eine nicht nur ausreichende, sondern eine optimale Versorgung, mit der Folge, daß er sich bei mehreren denkbaren Behandlungsmethoden auch für die anspruchsvollere und aufwendige Maßnahme entscheiden kann (AG München, Urteil v. 25.05.91 Az. 171 C 671/91 ; AG Düsseldorf, Urteil v. 22.01.92 - Az 24 C 13116/90).
  • AG München, 24.05.1991 - 171 C 671/91
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Dieser hat vielmehr Anspruch auf eine nicht nur ausreichende, sondern eine optimale Versorgung, mit der Folge, daß er sich bei mehreren denkbaren Behandlungsmethoden auch für die anspruchsvollere und aufwendige Maßnahme entscheiden kann (AG München, Urteil v. 25.05.91 Az. 171 C 671/91 ; AG Düsseldorf, Urteil v. 22.01.92 - Az 24 C 13116/90).
  • OLG Köln, 16.10.1978 - 5 U 51/75
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    So muß zwar einer Ansicht zufolge, wenn dem Arzt zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches auseinanderliegende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die Kostengünstigere in Anspruch genommen werden (OLG Köln VersR 1980, 426; LG Münster VersR 1981, 671; Bach VersR 1979, 792, 794).
  • AG Nürnberg, 14.10.1994 - 31 C 3271/94
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Eine andere Ansicht meint hingegen, daß es bei der Frage der angemessenen Vergütung auf die konkret erbrachten Leistungen ankommen muß (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.05.96 - Az. 4 U 43/95; AG Dortmund, Urteil v. 25.06.91 - Az. 125 C 625/91), wonach darauf abgestellt werden könnte, daß hier von dem behandelnden Zahnarzt hier jedenfalls eine hohe Präzision und Qualität angestrebt wurde, um eine lange Lebensdauer zu erreichen (s. zahnärztliche Rechnung, dort Blatt 5), er also nicht nur akzeptable und den für die gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestanforderungen genügende (so OLG Düsseldorf, aaO, AG Dortmund aaO), sondern perfekte Leistungen erbringen wollte, so daß es auch perfekter Zahntechnikerleistung bedurfte und es ihm auch frei stand, das Zahntechnikerlabor selbst zu bestimmen, selbst wenn die Beauftragung von diesem höhere Kosten verursacht, weil es üblicherweise für Privatpatienten nicht nach BEL abrechnet (AG Nürnberg, Urteil v. 14.10.94 - Az. 31 C 3271/94).
  • LG Münster, 26.11.1979 - 11 O 110/79
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    So muß zwar einer Ansicht zufolge, wenn dem Arzt zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches auseinanderliegende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die Kostengünstigere in Anspruch genommen werden (OLG Köln VersR 1980, 426; LG Münster VersR 1981, 671; Bach VersR 1979, 792, 794).
  • AG Dortmund, 25.06.1991 - 125 C 625/91
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.07.1998 - 24 S 394/97
    Eine andere Ansicht meint hingegen, daß es bei der Frage der angemessenen Vergütung auf die konkret erbrachten Leistungen ankommen muß (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.05.96 - Az. 4 U 43/95; AG Dortmund, Urteil v. 25.06.91 - Az. 125 C 625/91), wonach darauf abgestellt werden könnte, daß hier von dem behandelnden Zahnarzt hier jedenfalls eine hohe Präzision und Qualität angestrebt wurde, um eine lange Lebensdauer zu erreichen (s. zahnärztliche Rechnung, dort Blatt 5), er also nicht nur akzeptable und den für die gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestanforderungen genügende (so OLG Düsseldorf, aaO, AG Dortmund aaO), sondern perfekte Leistungen erbringen wollte, so daß es auch perfekter Zahntechnikerleistung bedurfte und es ihm auch frei stand, das Zahntechnikerlabor selbst zu bestimmen, selbst wenn die Beauftragung von diesem höhere Kosten verursacht, weil es üblicherweise für Privatpatienten nicht nach BEL abrechnet (AG Nürnberg, Urteil v. 14.10.94 - Az. 31 C 3271/94).
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