Rechtsprechung
   KG, 05.09.2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8739
KG, 05.09.2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz (https://dejure.org/2007,8739)
KG, Entscheidung vom 05.09.2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz (https://dejure.org/2007,8739)
KG, Entscheidung vom 05. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz (https://dejure.org/2007,8739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,8739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen des Anspruch eines Gefangenen auf Einsicht in die ihn betreffende Gefangenenpersonalakte; Möglichkeit der Rechtsanwälte auf Einsicht in Gefangenenpersonalakten; Beachtung des Verhältnisses zwischen dem für die Erteilung der Auskunft ...

  • Judicialis

    StVollzG § 185; ; BDSG § 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 327 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02

    Akteneinsicht, Strafgefangener, Auskunftserteilung, berechtigtes Interesse

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BSDG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und, ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).

    Dem Gefangenen steht nach § 185 StVollzG weiter ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden Krankenunterlagen gehören, zu, wenn er - zu Recht - geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6).

  • OLG Dresden, 22.11.1999 - 2 Ws 315/99

    Strafvollzug; Strafgefangener; Akteneinsicht; Teilakteneinsicht

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).

    Ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn der Gefangene geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Dresden NStZ 2000, 392).

    Dabei wird teilweise auch verlangt, daß der Gefangene konkret vortragen muß, warum die Auskunft nicht ausreicht oder daß die Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt wurde (vgl. OLG Dresden NStZ 2000, 392; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) -) und er darlegt, daß er seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001, 362).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2004 - 3 Ws 872/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen des Rechts des Gefangenen auf Einsicht in seine

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).

    Dabei wird teilweise auch verlangt, daß der Gefangene konkret vortragen muß, warum die Auskunft nicht ausreicht oder daß die Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt wurde (vgl. OLG Dresden NStZ 2000, 392; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) -) und er darlegt, daß er seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001, 362).

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Einsicht in die objektivierbaren Befunde zulässig ist, oder eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 1999, 1777) erforderlich wird und eine pauschale Beschränkung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1116 = StV 2007, 421 = JZ 2007, 91 mit Anm. Klatt betreffend die gesetzlich nicht geregelte Akteneinsicht im Maßregelvollzug).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Einsicht in die objektivierbaren Befunde zulässig ist, oder eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 1999, 1777) erforderlich wird und eine pauschale Beschränkung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1116 = StV 2007, 421 = JZ 2007, 91 mit Anm. Klatt betreffend die gesetzlich nicht geregelte Akteneinsicht im Maßregelvollzug).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Den Gerichten ist es nicht erlaubt, den Gesetzgeber zu korrigieren (vgl. BVerfGE 36, 375, 394 = NJW 1998, 519, 520; Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 20 Rdn. 42).
  • LG Hamburg, 09.04.2001 - 609 Vollz 1/01
    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).
  • OLG Celle, 02.12.1985 - 3 Ws 558/85
    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Das Einsichtsrecht umfaßt jedoch nicht die gesamten Unterlagen, sondern bezieht sich nur auf die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Behandlungsfakten (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1989, 440; OLG Celle NStZ 1986, 284; OLG Hamm 1986, 47; Senat ZfStrVo 1986, 86).
  • OLG Nürnberg, 03.05.2005 - 1 Ws 457/05
    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).
  • LSG Berlin, 24.09.1997 - L 9 KR 9/97
    Auszug aus KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06
    Macht die Norm dieses jedoch von einem besonderen Informationsinteresse abhängig, muß dies schon über den allgemeinen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen (vgl. OLG Hamm aaO); ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nicht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 24. September 1997 - L 9 Kr 9/97 - juris).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1988 - 3 Ws 262/88
  • KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09

    Akteneinsicht im Strafvollzug; Informationsrecht; Aktenauskunft (rechtliches

    a) Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BDSG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615; Senat StV 2008, 93 und Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - bei JURIS = NStZ-RR 2008, 327 Ls).

    Nach dem Gesetzeswortlaut stehen Auskunft und Akteneinsicht in einem Stufenverhaltnis: Die Auskunft ist zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu an sich subsidiär (vgl. Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - Arloth § 185 StVollzG Rdn. 1).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).

  • KG, 27.02.2017 - 5 Ws 38/17

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruch eines Strafgefangenen gegenüber dem Leiter

    Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Versagung von Auskünften aus den oder der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG zu erlangen ist ([zu § 185 StVollzG] OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2013 - III-1 Vollz [Ws] 256/13 -, juris Rdnr. 19; [zu § 185 StVollzG] KG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz -, juris Rdnr. 1, 2; den Maßnahmecharakter voraussetzend VerfGH Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 151/11 -, juris Rdnr. 114; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 109 StVollzG Rdnr. 22, 26).

    Eine Auskunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IFG Bln kommt nicht in Betracht, weil sie nicht dem Zweck des Gesetzes, wie er in dessen § 1 definiert ist, entsprechen würde (KG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz -, juris Rdnr. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2011 - 8 E 879/11

    Rechtsweg bei Streit über das Recht eines Gefangenen auf Einsichtnahme in seine

    vgl. näher KG Berlin, Beschluss vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz -, juris Rn. 14.
  • OLG Hamm, 23.02.2012 - 1 Vollz (Ws) 653/11

    Strafvollzug; Anspruch auf Einsicht in die eigene Krankenakte

    Eine Fortbildung des Rechts ist bereits deshalb nicht erforderlich, da sich mehrere obergerichtliche Entscheidungen nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98 - NJW 1999, 1777 und vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 -, NJW 2006, 1116, die sich grundlegend mit der Frage der Einsichtnahme in Krankenunterlagen befassen, bereits ebenfalls mit der Frage und den Voraussetzungen der Einsichtnahme von Straf- oder Untersuchungsgefangenen in die sie betreffenden Gesundheitsakten auseinandergesetzt haben, vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 VAs 7/07 - KG Berlin, Beschluss vom 05.09.2007 - 2/5 Ws 700/06 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 Ws 448/08 (Vollz) -, jeweils juris.
  • OLG Koblenz, 20.10.2008 - 2 Ws 448/08

    Untersuchungshaft: Anspruch des Gefangenen auf vollständige Akteneinsicht nach

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht in entsprechender Anwendung des § 185 StVollzG (Nr. 76 UVollzO) zusteht, wenn er (zu Recht) geltend macht, dass auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreichend ist und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen sei (vgl. KG NStZ-RR 2008, 327; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 64: OLG Koblenz ZfStrVO 2003, 301 ff.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 185 Rdnr.3; Schmid in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. § 185 Rdnr.9) .
  • OLG Nürnberg, 27.10.2011 - 2 Ws 456/11

    Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Akteneinsichtsrecht des

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. KG Beschluss vom 5.9.2007, Az.: 2/5 Ws 700/06 zitiert nach juris m.w.N).
  • KG, 31.07.2018 - 2 Ws 75/18

    Strafvollzug in Berlin: Einsichtnahme des Gefangenen in die Krankenakten

    Das von der Strafvollstreckungskammer erwähnte Stufenverhältnis, wonach ein Recht auf Akteneinsicht nur dann besteht, wenn die Auskunft nicht ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz - und vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 - jeweils zur alten Rechtslage zu § 185 StVollzG), sieht das Gesetz bei elektronisch geführten Akten nicht mehr vor.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht