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   LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04   

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https://dejure.org/2005,4782
LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 (https://dejure.org/2005,4782)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 (https://dejure.org/2005,4782)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 (https://dejure.org/2005,4782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung zur Erstattung eines Gutachtens; Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich

  • Wolters Kluwer

    (Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung; Einordnung

    Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E - juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 6).

    Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) vergütungsfähig (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15).

    54 Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenränder eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 - L 7 KO 3/20

    Richterliche Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Für die

    Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 - L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E - juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 6).

    Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" (Ausarbeitung) vergütungsfähig (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 - L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15).

    Für den vierten Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenrändern eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 335/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B).

    Der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung wird nach den von der Rechtsprechung des Kostensenats entwickelten Grundsätzen überprüft und lediglich dann korrigiert, wenn er hiervon wesentlich abweicht; der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, Az.: L 2 SF 11/05 R).

    Denn der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter, somit durchschnittlich ca. 75 Aktenblätter pro Stunde, durchsehen kann, um diese auch fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten (Beschluss vom 11. April 2005, a.a.O.).

    Neben diesem inhaltlichen Erfordernis ist nach dem JVEG noch als formale Voraussetzung zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senates an der Berechnung festgehalten wird, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen angesetzt werden (Beschluss vom 11. April 2005, Az.: L 2/9 SF 82/04, mit ausführlicher Begründung der Berechnung).

    Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04).

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