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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99   

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BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,349)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,349)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,349)
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Länderfinanzausgleich III

Art. 107 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Finanzausgleichsgesetz als Übergangsrecht anwendbar bis Ende 2004 nach Bestimmung verfassungskonkretisierender und verfassungsergänzender Maßstäbe für die Steuerzuteilung und den Finanzausgleich: Finanzverfassung des GG Art 106 und Art 107 als Maßstab für die Verteilung des ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerverteilungssystem - Ausgleichssystem - Finanzverfassung

  • Judicialis

    FAG § 1 Abs. 2; ; FAG § 1 Abs. 3; ; FAG § ... 2 Abs. 1; ; FAG § 2 Abs. 2; ; FAG §§ 4 bis 10; ; FAG § 11 Abs. 1; ; FAG § 2; ; FAG § 3; ; FAG § 5; ; FAG § 7; ; FAG § 8; ; FAG §§ 12 bis 15; ; FAG § 7 Abs. 1 letzter Satz; ; FAG § 7 Abs. 3; ; FAG § 9 Abs. 2; ; FAG § 9 Abs. 3; ; FAG § 11 Abs. 2; ; FAG § 11 Abs. 3; ; FAG § 11 Abs. 5; ; FAG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; FAG § 9 Abs. 2; ; FAG § 9 Abs. 3; ; FAG § 9 Abs. 4; ; FAG § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; FAG § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 76; ; BVerfGG § 76 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Finanzausgleichsgesetz ist als Übergangsrecht bis Ende 2004 nach bestimmten Maßgaben weiter anwendbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Finanzausgleichsgesetz ist als Übergangsrecht bis Ende 2004 nach bestimmten Maßgaben weiter anwendbar

  • nomos.de PDF, S. 44 (Kurzinformation)

    Art. 20 Abs. 1 u. 2, 107 Abs. 1 u. 2 GG; § 1 Abs. 2 u. 3, § 2 Abs. 1 u. 2, §§ 4 -10, 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 u. 8, §§ 12-15 FAG v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944, 977)
    Finanzausgleich von Bund und Ländern/Finanzausgleichsgesetz/Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Eingriff in die demokratische Gestaltungsverantwortung - Fallstricke in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Länderfinanzausgleich (Uwe Berlit, Irene Kesper; KritJustiz 2000, 607-624)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Maßstäbe als Grundsätze (Petra Helbig; KritJustiz 2000, 433-447)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückhaltung und Maßstäbegesetz (Alexander Hanebeck; KritJustiz 2000, 262-274)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Interpretationsmacht des Bundesverfassungsgerichts - Anmerkung zu Ilse Staff (KJ I/99) (Oliver Lembcke; KritJustiz 2000, 102-105)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 158
  • NJW 2000, 1097
  • NVwZ 2000, 665 (Ls.)
  • NJ 2000, 39
  • DVBl 2000, 42
  • DÖV 1999, 113
  • DÖV 2000, 113
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    § 7 Abs. 2 FAG sieht vor, daß die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe (vgl. § 31 Bundesberggesetz) in die Berechnung einzustellen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Die Regelung geht zurück auf eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986, in der die Kosten politischer Führung, die für Länder mit geringer Einwohnerzahl überdurchschnittlich hoch sein können, als berücksichtigungsfähig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Daraus ergibt sich ein verfassungsrechtlich normiertes Gefüge, das in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig ausgewechselt oder übersprungen werden können (BVerfGE 72, 330 ).

    Auf der vierten Stufe schließlich wird der Gesetzgeber ermächtigt, für benannte und begründete Sonderlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ) Ergänzungszuweisungen vorzusehen.

    Nach Zuteilung dieser Ergänzungsanteile steht die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Während Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 GG - einschließlich der variablen Umsatzsteuerverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG - die eigene, Bund und Ländern originär zustehende Finanzausstattung bestimmen (vgl. BVerfGE 72, 330 ), fordert Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG eine subsidiäre Korrektur dieser von der Verfassung grundsätzlich gewollten Ertragsaufteilung, soweit sie auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft unangemessen ist.

    Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).

    Er hat die richtige Mitte zu finden zwischen der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ).

    Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die Einwohnerzahl bietet die Grundlage eines Finanzkraftvergleichs, die von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Der Bund darf die Ergänzungszuweisungen insbesondere nicht dazu benutzen, leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    In Ausnahmefällen kann eine derartige Bundesintervention deshalb auch dazu führen, daß die Finanzkraft des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft nach dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Die Bestimmung des Begriffes muß - im Hinblick auf dessen Sinn und den Gehalt - vertretbar sein (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Die Finanzkraft wird durch das Finanzaufkommen bestimmt, nicht durch eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Um das Finanzaufkommen der Länder im Hinblick auf die Erfüllung der diesen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben angemessen vergleichbar zu machen, hat das Grundgesetz als Bezugspunkt das abstrakte Kriterium der Einwohnerzahl vorgegeben, das zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab bildet (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die allein von der Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer eines Gemeindegebietes abhängige Einwohnerwertung modifiziert den Einwohnermaßstab durch frei gegriffene Größen und ist auch deshalb überprüfungsbedürftig (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Falls sich der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder entschließt, kann die Folge sein, daß die Bundesergänzungszuweisungen insgesamt im Verhältnis zum horizontalen Finanzausgleich ein beträchtliches Volumen erreichen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Aufgrund des Nivellierungsverbotes können deswegen nur solche Länder Empfänger von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs unter diesem Länderdurchschnitt geblieben sind (BVerfGE 72, 330 ).

    c) Berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen dagegen Sonderlasten einzelner Länder, ist nicht ausgeschlossen, situationsabhängig und insoweit zeitlich begrenzt Zuweisungen auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten hat (BVerfGE 72, 330 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus dem föderativen Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (BVerfGE 72, 330 ).

    Die verfassungsrechtliche Würdigung des Finanzausgleichsgesetzes hat ergeben, daß die unverzichtbare Ordnungsfunktion der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 72, 330 ) nur durch eine maßstabgebende Konkretisierung und Ergänzung der offenen Tatbestände des Grundgesetzes gewahrt werden kann.

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ; Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.

    Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.

    Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.

    Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).

    Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    Bund und Länder müssen die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Einschränkungen ihrer Finanzhoheit hinnehmen (vgl. BVerfGE 1, 117 ).

    Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ).

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    - 2 BvF 2/98 - - 2 BvF 3/98 - - 2 BvF 1/99 - - 2 BvF 2/99 -.

    - 2 BvF 2/98 - - 2 BvF 3/98 - - 2 BvF 1/99 - - 2 BvF 2/99 -.

    - 2 BvF 2/99 -.

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    Ob dieser Normenkontrollantrag gegenüber einem Gesetz, dessen Beachtung und Vollzug nicht in Frage gestellt wird, zulässig ist (vgl. BVerfGE 96, 133 ), kann offen bleiben, weil seine Zulässigkeit keine Auswirkung auf den Ablauf und den Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens hat.
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    Der Bundestag nimmt - mit Zustimmung des Bundesrates - mit der Maßstabgebung die ihm vom Grundgesetz übertragene Verantwortung für diese Verfassungskonkretisierung wahr und bindet sich selbst in diesen Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben (vgl. auch BVerfGE 79, 311 ).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
    Der objektive Charakter des abstrakten Normenkontrollverfahrens (BVerfGE 83, 37 ) macht die Antragsteller zu Garanten der verfassungsgemäßen Rechtsordnung, die sich nicht schon vor ihrem Abstimmungsverhalten im Bundesrat schlüssig werden müssen, ob sie später - insbesondere aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Vollzug des Bundesrechts - einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen werden.
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Die Antragsteller sind angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG) in Bezug auf Bundesrecht unabhängig davon antragsberechtigt, ob sie der zur Prüfung gestellten Norm im Bundesrat zugestimmt haben (vgl. BVerfGE 101, 158 ; 122, 1 ; 127, 165 ).

    Denn dieses hat bislang noch keine verfassungsrechtliche Klarstellung herbeiführen können (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    155 (1) Zwar ist für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit gemäß Art. 106 GG zugewiesenen Finanzmasse gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich das "örtliche Aufkommen" zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit soll durch typisierende Anknüpfung an einen Durchschnittskonsum (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 14 f.) dem Grundsatz des "örtlichen Aufkommens" Rechnung getragen und gleichzeitig ein Bedarfselement in die Verteilung eingeführt werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.; Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

    161 (4) Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG a.F. beziehungsweise Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GG n.F. ermöglicht schließlich Ergänzungszuweisungen des Bundes für leistungsschwache Länder (vgl. BVerfGE 101, 158 ), wofür es ebenfalls auf das Verhältnis von Finanzkraft und Aufgabenlast ankommt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    183 (1) Zwar hat der verfassungsändernde Gesetzgeber des Jahres 1997 durch die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz GG klargestellt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen umfasst (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 46, 48 sowie BVerfGE 101, 158 ; 120, 1 ; 125, 141 ; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30).

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Allerdings kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, eine Ungleichbehandlung zu begründen und damit (gerichtlich) kontrollierbar zu machen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ; 122, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03

    Berliner Haushalt

    Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) ist das Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302) ergangen.

    Dies gelte, wie die systematische Auslegung im Gesamtzusammenhang des § 12 MaßstG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ) zeigten, auch für die in § 12 Abs. 4 MaßstG behandelte Haushaltsnotlage.

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    (1) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, bleibt er im Wesentlichen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden: Nur solche Länder kommen als Empfänger allgemeiner Bundesergänzungszuweisungen in Betracht, deren Finanzausstattung nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben ist, das unangemessen erscheint, aus den Mitteln der übrigen Länder jedoch nicht ausgeglichen werden konnte, insbesondere etwa, weil anderenfalls deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt würde (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Schließlich hat der Senat die den Ländern Bremen und Saarland gemäß § 11 Abs. 6 FAG gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Haushaltssanierung ausdrücklich mit Blick auf deren degressive Bemessung und zeitliche Begrenzung bis zum Jahr 2004 verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1372
BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 (https://dejure.org/2001,1372)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 (https://dejure.org/2001,1372)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 (https://dejure.org/2001,1372)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Organklage von Untergliederungen der in der Stadt Krefeld vertretenen politischen Parteien gegen geänderte Wahlkreiseinteilung wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig - keine Verletzung eigener Rechte der Parteien aus GG Art 21 Abs 1 im Zusammenhang mit der ...

  • Wolters Kluwer

    Partei - Wahlkreiseinteilung - Organklage - Mitwirkungsrecht - Parteifähigkeit - Chancengleichheit - Antragsbefugnis

  • Judicialis

    BVerfGG § 24; ; PartG § 9; ; BWahlG § 3 Abs. 2; ; BWahlG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; BWahlG § 21 Abs. 1 Satz 2; ; BWahlG § 21 Abs. 1; ; BWahlG § 21

  • rechtsportal.de

    GG Art. 21 Abs. 1; WKNeuG
    Zulässigkeit der Aufteilung der Stadt Krefeld auf zwei Bundestagswahlkreise

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 14
  • NVwZ 2002, 70
  • DVBl 2001, 1665
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
    Die Vorschrift sichert die Existenz der Parteien als frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; stRspr).

    In all diesen Bereichen ist sie streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; vgl. auch BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
    Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte der Antragsteller, die im Verhältnis zum Antragsgegner bestehen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ).
  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
    Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 ; 3, 383 ; 4, 375 ), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 8, 51 ) und für die Wahlwerbung im Rundfunk (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 121 ), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).

    Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 104, 14 ; 148, 11 ; stRspr).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    (1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   RG, 20.02.1899 - 2/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1899,417
RG, 20.02.1899 - 2/99 (https://dejure.org/1899,417)
RG, Entscheidung vom 20.02.1899 - 2/99 (https://dejure.org/1899,417)
RG, Entscheidung vom 20. Februar 1899 - 2/99 (https://dejure.org/1899,417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Steht die in einer Schlägerei von einem schuldhaft Mitbeteiligten begangene Körperverletzung im Verhältnisse des § 73 St.G.B.'s zu der Schlägerei? 2. Kann einem nicht ohne sein Verschulden in eine Schlägerei Hineingezogenen bezüglich der von ihm darin begangenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 32, 33
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, daß dieser Gedanke im Laufe der Beratungen aufgegeben wurde und daß statt dessen Voraussetzung einer Bestrafung nur die bloße Teilnahme an einer solchen Schlägerei sein sollte (vgl. Goltdammer, Materialien zum StGB für die Preußischen Staaten, Bd. 2 S. 420 ff; RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37).

    Demgemäß ist auch der bei einer Schlägerei schwer (§ 224 StGB) verletzte Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet hat, nach § 227 StGB strafbar (RGSt 32, 33, 37/38; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 6).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    13 Mit der regionalen legislativen Verordnung Nr. 2/99/A vom 20. Januar 1999 in der durch die regionale legislative Verordnung Nr. 33/99/A vom 30. Dezember 1999 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2/99/A) hat die gesetzgebende Körperschaft der Region Azoren in Anwendung der ihr insoweit übertragenen Befugnisse die Modalitäten für die Anpassung des nationalen Steuersystems an die besonderen regionalen Bedingungen erlassen.

    38 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, dass die in der Verordnung Nr. 2/99/A vorgesehenen Steuersenkungen zugunsten der auf den Azoren ansässigen natürlichen und juristischen Personen keine selektiven, sondern allgemeine Maßnahmen seien und dass die Differenzierung, die diese Senkungen im Bereich der Kosten bewirkten, jedenfalls durch die Natur oder den inneren Aufbau des portugiesischen Steuersystems gerechtfertigt sei.

    70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Azoren nach der Verfassung der Portugiesischen Republik eine autonome Region mit eigenem politisch-administrativem Status und eigenen Regierungsorganen bilden, die nach dem Gesetz Nr. 13/98 und der Verordnung Nr. 2/99/A zur Ausübung ihrer eigenen Steuerzuständigkeit und zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an die regionalen Besonderheiten befugt sind.

    74 Wie die portugiesische Regierung einräumt, ist die mit der Verordnung Nr. 2/99/A vorgenommene Anpassung des nationalen Steuersystems an die besonderen regionalen Bedingungen eine logische Folge dieser verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Konstruktion.

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    9 Abs. 1 Buchst. a der Lei n.° 19/2012 - Aprova o novo regime jurídico da concorrência, revogando as Leis n. os 18/2003, de 11 de junho, e 39/2006, de 25 de agosto, e procede à segunda alteração à Lei n.° 2/99, de 13 de janeiro (Gesetz Nr. 19/2012 zur Genehmigung der Neuregelung des Wettbewerbs, zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 18/2003 vom 11. Juni 2003 und des Gesetzes Nr. 39/2006 vom 25. August 2006 und zur zweiten Änderung des Gesetzes Nr. 2/99 vom 13. Januar 1999) vom 8. Mai 2012 ( Diário da República , Serie 1, Nr. 89/2012 vom 8. Mai 2012, im Folgenden: NRJC) sieht vor:.
  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

    9 Abs. 1 der Lei n.° 19/2012 - Aprova o novo regime jurídico da concorrência, revogando as Leis n os 18/2003, de 11 de junho, e 39/2006, de 25 de agosto, e procede à segunda alteração à Lei n.° 2/99, de 13 de janeiro (Gesetz Nr. 19/2012 zur Genehmigung der Neuregelung des Wettbewerbs, zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 18/2003 vom 11. Juni 2003 und des Gesetzes Nr. 39/2006 vom 25. August 2006 und zur zweiten Änderung des Gesetzes Nr. 2/99 vom 13. Januar 1999) vom 8. Mai 2012 ( Diário da República , Serie I, Nr. 89/2012 vom 8. Mai 2012, im Folgenden: NRJC) bestimmt:.
  • EGMR, 12.03.2015 - 25790/11

    ALMEIDA LEITÃO BENTO FERNANDES c. PORTUGAL

    Le tribunal reconnut la requérante coupable de diffamation à l'encontre des cinq plaignants et d'atteinte à l'honneur des deux membres de la famille décédés, au visa des articles 180 § 1, 182 § 2 et 183 § 2 du code pénal et des articles 30 et 31 de la loi 2/99 du 13 janvier 1999.

    Les dispositions pertinentes de la loi 2/99 du 13 janvier 1999 (loi sur la presse) dans sa rédaction en vigueur au moment des faits se lisait ainsi:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

    3 Art. 9 Abs. 1 der Lei n o 19/2012, de 8 de maio, que aprova o novo regime jurídico da concorrência, revogando as leis n os 18/2003, de 11 de junho, e 39/2006, de 25 de agosto, e procede à segunda alteração à lei n o 2/99, de 13 de janeiro (Gesetz Nr. 19/2012 zur Annahme des neuen Wettbewerbsrechts vom 8. Mai 2012) ( Diário da República , Serie I, Nr. 89, im Folgenden: portugiesisches Wettbewerbsgesetz) bestimmt: "Verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, ... die eine Verhinderung ... des Wettbewerbs auf dem gesamten nationalen Markt oder einem Teil desselben bezwecken oder bewirken, insbesondere ... c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; ...".
  • BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59

    Rechtsmittel

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund als solcher gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB überhaupt durchgreifen kann (vgl. hierzu RGSt 3, 236, 238; 32, 33, 35; 59, 264, 266; 73, 341; RG JW 1934, 763 10 ).
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