Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19985
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11 (https://dejure.org/2013,19985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.08.2013 - 20 A 2798/11 (https://dejure.org/2013,19985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 (https://dejure.org/2013,19985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flächendeckende Altpapiersammlung durch gewerbliche Unternehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • taz.de (Pressebericht, 16.08.2013)

    Altpapierstreit: Punktsieg für private Sammler

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Altpapiersammlung durch private Entsorger

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen sind erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt - Sammlungen auf Grundlage des geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.08.2013)

    Das Recht auf Müll

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 137
  • DÖV 2014, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    Der zum Sammlungsbegriff unter Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, eine gewerbliche Sammlung müsse sich von dauerhaften und festen Entsorgungsstrukturen eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten unterscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154, ist durch § 3 Abs. 18 Satz 2 KrWG die Grundlage entzogen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O.

    vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O.; BT-Drucks. 17/6052, S. 85 ("Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kern gefährdet").

    Diese Begründung deckt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O., in der es heißt:.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 9.05

    Verpackungsverordnung; Verkaufsverpackungen; Überlassungspflicht;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ist die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als eine Konstellation angesehen worden, in der überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der Vorschrift bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C9.05 -, BVerwGE 125, 337, ohne dass jedoch näher bestimmt worden ist, was im Einzelnen unter Gefährdung der Funktionsfähigkeit zu verstehen ist.

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 (linke Spalte, dritter Absatz); siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 9.05 -, a. a. O., und OVG Hbg., Beschluss vom 8. Juli 2008 - 1 Bs 91/08 -, NVwZ 2008, 1133.

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, jeweils m. w. N.

    A. VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012- 4 K 1905/10 -, a. a. O., Rn. 85 ff.

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994- 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994- 7 C 25.93 -, a. a. O.

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    - EuGH, Urteile vom 15. November 2007- C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911, und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 - konkretisieren ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hinreichend, was im Einzelnen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu verstehen ist.
  • OVG Hamburg, 08.07.2008 - 1 Bs 91/08

    Privater Abfallentsorger darf vorläufig Blaue Tonnen zur Altpapiersammlung nicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 (linke Spalte, dritter Absatz); siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 9.05 -, a. a. O., und OVG Hbg., Beschluss vom 8. Juli 2008 - 1 Bs 91/08 -, NVwZ 2008, 1133.
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    Sollte der Gesetzgeber dabei den (idealtypischen) Fall vor Augen gehabt haben, dass ein gewerblicher Sammler im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers neu auftritt und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dessen Gebührenkalkulation bereits eingeplante Einnahmen aus der Sammlung und Verwertung von (werthaltigen) Abfällen "wegnimmt" mit der Folge, dass eine Unterdeckung auftritt und eine mit einer Gebührenerhöhung verbundene Neukalkulation der Gebühren während des laufenden Kalkulationszeitraums erforderlich ist, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013- AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 87, liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand, dass ein solcher Fall hier nicht gegeben ist, weil jedenfalls seit dem Jahr 2009 die Abfallgebühren ohne Berücksichtigung des Altpapiers aus O. kalkuliert wurden.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, Slg. 1993, I-2563.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    - EuGH, Urteile vom 15. November 2007- C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911, und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 - konkretisieren ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hinreichend, was im Einzelnen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu verstehen ist.
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11
    vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. März 2009- 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171.
  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

  • VG Düsseldorf, 21.12.2010 - 17 L 1791/10

    Überlassung von Altpapier aus privaten Haushalten an einen im Auftrag einer Stadt

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Altpapier: Stadt Neuss ist gegenüber dem Landrat auskunftspflichtig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3043/11
  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genießen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Denn bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; die angefochtene Verfügung verbietet der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 die gewerbliche Sammlung generell für die Zukunft, erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens, so dass hier - weil das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts nicht bestimmt - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 17 L 645/13 -, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris Rn. 23.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt (aa.) oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird (bb.), vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 -.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Diese kumulative Heranziehung der Ermächtigungsgrundlagen ist rechtsfehlerhaft, weil § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung hinter der spezielleren Regelung in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zurücktritt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 51.

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

    Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13

    Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass er nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auch auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, dagegen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen könnte, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

    vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16, sowie - 20 A 3043/11 - und - 20 A 3044/11 -, beide juris.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 - 20 A 2798/11 -, a. a. O., - 20 A 3043/11 -, a. a. O., und - 20 A 3044/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; allgemein Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116 f.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 - 20 A 2798/11 -, a. a. O, - 20 A 3043/11 -, a. a. O., und - 20 A 3044/11 -, a. a. O.

    vgl. zum Normverständnis OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, a. a. O., - 20 A 3043/11 -, a. a. O., und - 20 A 3044/11 -, a. a. O.

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 1065/13

    Alttextilien, Altkleider; gewerbliche Sammlung; Untersagung; Bedingung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 39.

    vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 152 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 99 ff.

    vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 180 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44, wonach sich lediglich der Hinweis finde, dass mit der zuvor genannten Vorschrift "Gefährdungen der Stabilität der Gebühren des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgewehrt werden" können.

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4796/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4775/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2015 - 9 K 4776/14

    Altkleider, Alttextilien, gewerbliche Sammlung; Untersagung, Drittbeauftragter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

  • VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 4098/13

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2220/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 1777/13

    Untersagung einer in einem Stadtgebiet geplanten Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 7027/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 1855/14

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Organisatorische und

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 3658/13
  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2303/13

    Sammlung, Altkleider, Alttextilien, Container, Untersagung, Neutralitätsgebot des

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2015 - 9 K 5640/12

    Untersagung, gewerbliche Sammlung, Anzeige, Neutralitätsgebot, Bedenken an der

  • VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16

    Asbest Asbestzement Asbestzementbruchstück Asbestanteil Abfall Stoff Zement

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2302/13

    Sammlung; Altkleider ; Alttextilien ; Container ; Untersagung ; Neutralitätsgebot

  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Saarlouis, 03.06.2015 - 5 K 2090/14

    Untersagung privater gewerblicher Sammlung von Altpapier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 444/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3508/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2015 - 9 K 1302/13

    Sammlung; Alttextilien; Befristung; Auflagen; Ermessen

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2014 - 9 L 1094/14

    Altkleider, Alttextilien, Sammelkörbe, Zuverlässigkeit, Sammlungsuntersagung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • VG Düsseldorf, 07.05.2015 - 17 K 8650/13

    Rechtmäßigkeit einer freiwilligen Rücknahme von Bekleidung in Verkaufsgeschäften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3043/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13

    Untersagung der Sammlung von Altpapier

  • VG Braunschweig, 26.11.2014 - 6 A 322/13

    Keine Berücksichtigung abfallrechtlicher Belange bei Entscheidung über

  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 K 12388/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 869/13

    GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger; Anzahl aufgestellter oder geplant

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Düsseldorf, 29.01.2016 - 17 K 3062/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 20 E 547/13

    Vorliegen derVoraussetzungen für eine notwendige Beiladung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2016 - 9 K 1205/13

    Zuverlässigkeit; Alttextilien; gewerbliche Sammlung

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 3552/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aufgrund der Verletzung

  • VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
  • VG Düsseldorf, 12.05.2016 - 17 L 894/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung und

  • VG Düsseldorf, 27.03.2015 - 17 K 529/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien in

  • VG Düsseldorf, 19.10.2017 - 17 K 2644/17
  • VG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 L 1492/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung aus privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 355/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Einsammeln und Beförderns von Abfällen

  • VG Berlin, 10.09.2021 - 3 L 427.21

    Isolation der Kontaktperson in die Quarantäne

  • VG Düsseldorf, 04.06.2018 - 17 K 3613/16
  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2016 - 9 K 3243/13

    Zuverlässigkeit; Alttextilien; gewerbliche Sammlung

  • VG Gelsenkirchen, 30.08.2016 - 9 K 2180/13

    Untersagung; Sammlung; Altkleider; Sammlungsträger; Sammler

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2020 - 9 K 3346/13

    Altkleider Alttextilien gewerbliche Sammlung Bestandssammlung

  • VG Düsseldorf, 09.04.2019 - 17 K 5994/18
  • VG Gelsenkirchen, 11.02.2015 - 9 L 1398/14

    Altkleider; Alttextilien; Sammelkörbe; Sammlungsuntersagung; Zuverlässigkeit

  • VG Minden, 30.04.2014 - 11 K 2668/13
  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3658/12

    Untersagung der Durchführung einer gemeinnützigen Abfallsammlung wegen Fehlens

  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3571/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 17 K 8638/18

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Düsseldorf, 10.08.2012 - 1 K 3229/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht