Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 26.09.2013

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   VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428, 20 BV 13.516   

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https://dejure.org/2013,27523
VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428, 20 BV 13.516 (https://dejure.org/2013,27523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2013 - 20 BV 13.428, 20 BV 13.516 (https://dejure.org/2013,27523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2013 - 20 BV 13.428, 20 BV 13.516 (https://dejure.org/2013,27523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Allgemeines RechtsschutzinteresseKeine gewerbliche Sammlung durch eine Kommanditgesellschaft (hier: GmbH u. Co KG)Fehlendes Rechtsschutzinteresse, wenn Sammlung tatsächlich beendet

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 10, Abs. 15, Abs. 17, § 18 Abs. 5 KrWG
    Abfallrecht: GmbH & Co. KG klagt als solche erfolglos gegen Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung | Gewerbliche Abfallsammlung ; Sammler Beendigung der Sammlung ; Personengesellschaft ; Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 10, Abs. 15, Abs. 17, § 18 Abs. 5 KrWG
    Abfallrecht: GmbH & Co. KG klagt als solche erfolglos gegen Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung | Gewerbliche Abfallsammlung ; Sammler Beendigung der Sammlung ; Personengesellschaft ; Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Der Anfechtungsklage der Klägerin fehlt das allgemeine Rechtschutzbedürfnis, weil selbst bei deren Erfolg die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert wäre (BVerwG B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und die Sammlung beendet ist.

    Insbesondere ist die Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses eine Frage des Einzelfalls (BVerwG B. v. 28.8.1987- 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

    Der Anfechtungsklage der Klägerin fehlt das allgemeine Rechtschutzbedürfnis, weil selbst bei deren Erfolg die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert wäre (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und die Sammlung beendet ist.

    Insbesondere ist die Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Mit Beschlüssen jeweils vom 2. Mai 2013 Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2012 wieder her, und zwar mit Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide.

    Mit Beschlüssen jeweils vom 2. Mai 2013 Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2012 wieder her, und zwar mit Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide.

    Die Sammlung wurde dadurch beendet, dass die Klägerin, nachdem der Beigeladene im Juli 2013 seine Sammlung aufgenommen hatte, die von ihr an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nicht mehr geleert hat, obwohl sie aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 2. Mai 2013 (Az.: 20 AS 13.700), in dem die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt wurde, hierzu berechtigt war.

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.771

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Mit Beschlüssen jeweils vom 2. Mai 2013 Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2012 wieder her, und zwar mit Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide.

    Die Sammlung wurde dadurch beendet, dass die Klägerin, nachdem der Beigeladene im Juli 2013 seine Sammlung aufgenommen hatte, die von ihr an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nicht mehr geleert hat, obwohl sie aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 2. Mai 2013 (Az.: 20 AS 13.771), in dem die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt wurde, hierzu berechtigt war.

    Mit Beschlüssen jeweils vom 2. Mai 2013 Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2012 wieder her, und zwar mit Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG U. v. 5.8. 65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH U. v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel U. v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

  • VGH Bayern, 26.11.1991 - 22 B 90.440
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG U. v. 5.8. 65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH U. v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel U. v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 8 UE 2648/89

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer KG - Zustellung des Bescheides an dem

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG U. v. 5.8. 65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH U. v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel U. v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    24 1.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts (BVerfG U. v. 19.10.1982 - 1 BvL 34/80 - BVerfGE 61, 126).

    24 1.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts (BVerfG, U.v. 19.10.1982 - 1 BvL 34/80 - BVerfGE 61, 126).

  • VG Ansbach, 21.01.2013 - AN 11 K 12.01110
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Hiergegen erhoben diese Klagen, welche unter den Aktenzeichen AN 11 K 12.01110 und AN 11 K 12.01087 beim Verwaltungsgericht anhängig waren.

    Hiergegen erhoben diese Klagen, welche unter den Aktenzeichen AN 11 K 12.01110 und AN 11 K 12.01087 beim Verwaltungsgericht anhängig waren.4 Unter dem 11. Juni 2012 zeigten die Mitglieder der ARGE dem Beigeladenen im Hinblick auf das in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz die Fortführung ihrer gewerblichen Sammlung im Landkreisgebiet an.

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    BVerwG 7 C 9.14 VGH 20 BV 13.428.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.428), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01588) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 9.14

    Personengesellschaften als Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.428), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01588) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.
  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.8

    Zur gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Gegen die klageabweisenden Urteile vom 23. Januar 2013 legten die Klägerin und das weitere ARGE-Mitglied die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen ein (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516).

    Mit Urteilen vom 26. September 2013 (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) wies der Senat die Berufungen als unbegründet zurück.

  • VG München, 23.01.2014 - M 17 K 13.1851

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auf das Urteil des BayVGH vom 26. September 2013 (20 BV 13.428), wonach Kommanditgesellschaften als Personengesellschaften kraft Gesetzes nicht Sammler von Abfällen sein könne, werde verwiesen.

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 26. September 2013 (20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) entschieden, dass Kommanditgesellschaften als Personengesellschaften gemäß § 3 Abs. 10 KrWG nicht Sammler von Abfällen sein könnten, weil sie weder juristische noch natürliche Personen seien.

    Mit dem BayVGH (Urteile v. 26.9.2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) ist die Kammer der Auffassung, dass die prozessuale Rechtsstellung, die der Klägerin nach § 61 VwGO zusteht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 61 Rn. 5), nichts darüber aussagt, ob sie auch Subjekt der Kreislaufwirtschaft sein kann.

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

    Gegen die klageabweisenden Urteile vom 23. Januar 2013 legten die Klägerin und das weitere ARGE-Mitglied die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen ein (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516).

    Mit Urteilen vom 26. September 2013 (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) wies der Senat die Berufungen als unbegründet zurück.

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6409

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Alttextilien, Altschuhe;

    Am ... Oktober 2013 ergänzte der Beigeladene seinen Vortrag um den Hinweis auf die Urteile des BayVGH vom 26. September 2013 (20 BV 13.428 und 20 BV 13.516), wonach eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft nicht Sammler von Abfällen i. S. d. § 3 Abs. 10 KrWG sein könne.

    Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BayVGH (U. v. 26.9.2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin als Personengesellschaft überhaupt ein Interesse an der Durchführung einer gewerblichen Sammlung erfolgreich geltend machen könnte.

    In den dort entschiedenen Fällen waren der Klägerin jeweils keine Verwaltungskosten auferlegt worden (BayVGH, U. v. 26.6.2013 - 20 BV 13.428 - Rn. 24 a.E.; 20 BV 13.516 - Rn. 24 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Der Senat weist im Hinblick auf die AG T darauf hin, dass eine Personengesellschaft, d.h. auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Arbeitsgemeinschaft"), Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann (BVerwGE 153, 99; aA : VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13, GewArchiv 2014, 29; BayVGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 20 BV 13.428 -, juris; offen gelassen: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 692).
  • VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener

    Der Begriff der "juristischen Person" in § 3 Abs. 10 KrWG ist dahingehend auszulegen, dass auch Personengesellschaften umfasst sind, die im Rechts und Geschäftsverkehr eigenständig auftreten und juristischen Personen in allen Bereichen des Rechtsverkehrs gleichgestellt sind (entgegen: Bay. VGH, Urteil vom 26. September 2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 -).

    Die Antragsgegnerin stützt sich für ihre Auffassung im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2013 (- 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 -, juris).

  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 20 ZB 14.590

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung

    Die Klägerin hätte als Kommanditgesellschaft nach der Rechtsprechung des Senats ihr Rechtsschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, mit ihrer Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht erreichen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2013 Az. 20 BV 13.428 = BayVBl 2014, 117).

    Weil ihr aber auch Verwaltungskosten auferlegt wurden, ist sie anderweitig beeinträchtigt und in ihren Rechten verletzt worden (vgl. BayVGH v. 26.9.2013 a.a.O. Rn 24 a.E.), so dass der Bescheid zu Recht aufgehoben worden ist (s.a. BayVGH, B.v. 11.3.2014 Az. 20 ZB 13.1838 Rn 3).

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 20 ZB 13.1838

    Unbegründeter Antrag auf Zulassung der Berufung

    Darunter fallen nicht Personengesellschaften wie etwa BGB-Gesellschaften ("Arbeitsgemeinschaft") oder Kommanditgesellschaften, weil sie keine juristischen Personen sind (vgl. BayVGH U.v. 26.9.2013 Az. 20 BV 13.428 = BayVBl 2014, 117).

    Die Klägerin hätte nach der Rechtsprechung des Senats ihr Rechtschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid nicht erreichen können; weil ihr aber auch Verwaltungskosten auferlegt wurden, ist sie anderweitig beeinträchtigt und in ihren Rechten verletzt worden (vgl. BayVGH v. 26.9.2013 a.a.O. Rn. 24 am Ende), so dass der Bescheid zu Recht aufgehoben worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2015 - 7 ME 15/15

    Personengesellschaft; Sammlung; Sammlungsverbot; Strohmann; Träger

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00611

    Teilweise Klagerücknahme und Erledigung

  • VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13

    Einstufbarkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Sammlerin nach § 3

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700
  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.771
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2013 - 20 BV 13.516 (https://dejure.org/2013,27522)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2013 - 20 BV 13.516 (https://dejure.org/2013,27522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Allgemeines RechtsschutzinteresseKeine gewerbliche Sammlung durch eine Kommanditgesellschaft (hier: GmbH u. Co. KG)Fehlendes Rechtsschutzinteresse, wenn Sammlung tatsächlich beendet

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Mit Beschlüssen jeweils vom 2. Mai 2013 Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2012 wieder her, und zwar mit Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide.

    Die Sammlung wurde dadurch beendet, dass die Klägerin, nachdem der Beigeladene im Juli 2013 seine Sammlung aufgenommen hatte, die von ihr an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nicht mehr geleert hat, obwohl sie aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 2. Mai 2013 (Az.: 20 AS 13.700), in dem die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt wurde, hierzu berechtigt war.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Der Anfechtungsklage der Klägerin fehlt das allgemeine Rechtschutzbedürfnis, weil selbst bei deren Erfolg die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert wäre (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und die Sammlung beendet ist.

    Insbesondere ist die Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85) und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).
  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 8 UE 2648/89

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer KG - Zustellung des Bescheides an dem

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).
  • VGH Bayern, 26.11.1991 - 22 B 90.440
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Im Geweberecht ist jedoch anerkannt, dass Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein können, sondern die geschäftsführenden Gesellschafter, sie damit die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO trifft und sie auch Adressat einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.65 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BayVGH, U.v. 26.11.1991 - 22 B 90.440 - NJW 1992, 1644; VGH Kassel, U.v. 14.1.1991 - 8 UE 2648 - NVwZ-RR 1991, 552; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung 2013, § 14 Rn 54).
  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Gegen die klageabweisenden Urteile legten die Klägerin und das andere Unternehmen die zugelassenen Berufungen ein (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    1.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts (BVerfG, U.v. 19.10.1982 - 1 BvL 34/80 - BVerfGE 61, 126).
  • VG Ansbach, 21.01.2013 - AN 11 K 12.01110
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516
    Hiergegen erhoben diese Klagen, welche unter den Aktenzeichen AN 11 K 12.01110 und AN 11 K 12.01087 beim Verwaltungsgericht anhängig waren.
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    BVerwG 7 C 8.14 VGH 20 BV 13.516.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.516), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01693) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.

  • VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951

    Untersagung einer Sammlung

    Die Problematik, ob der Adressat der Untersagungsverfügung Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG ist und ob Personengesellschaften unter den Begriff der juristischen Person im Sinne dieser Vorschrift zu subsumieren sind (verneinend BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516, Rn. 24 - juris), stellt keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern allenfalls der Begründetheit dar.

    Die Kammer geht hierbei von einer weiten Auslegung des Begriffs des "Sammlers von Abfällen" gemäß § 3 Abs. 10 KrWG aus (vgl. etwa Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 197; a.A. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 - juris; Revisionszulassung durch das BVerwG, B.v. 16.4.2014, 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14) - juris).

    Darüber hinaus legt die Kammer der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Begründetheit eine weite Auslegung des Begriffs des "Sammlers von Abfällen" gemäß § 3 Abs. 10 KrWG zugrunde (hierzu vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 - juris).

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6409

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Alttextilien, Altschuhe;

    Am ... Oktober 2013 ergänzte der Beigeladene seinen Vortrag um den Hinweis auf die Urteile des BayVGH vom 26. September 2013 (20 BV 13.428 und 20 BV 13.516), wonach eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft nicht Sammler von Abfällen i. S. d. § 3 Abs. 10 KrWG sein könne.

    Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BayVGH (U. v. 26.9.2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin als Personengesellschaft überhaupt ein Interesse an der Durchführung einer gewerblichen Sammlung erfolgreich geltend machen könnte.

    In den dort entschiedenen Fällen waren der Klägerin jeweils keine Verwaltungskosten auferlegt worden (BayVGH, U. v. 26.6.2013 - 20 BV 13.428 - Rn. 24 a.E.; 20 BV 13.516 - Rn. 24 a.E.).

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin seien entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.9.2013 - 20 BV 13.516 - juris Rn. 24) gegeben.
  • VG Frankfurt/Oder, 06.03.2019 - 8 L 326/18

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen der sog.

    Die Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses dient nach herrschender Meinung dem Schutz der Gerichte (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 14, beck-online; Eyermann, VwGO, vor § 40 Rn. 11, beck-online; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 2013 - 20 BV 13.516 -, Rn. 24, juris).
  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 4 K 13.467

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Sammler; Personengesellschaft als

    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. September 2013 (20 BV 13.516 - juris) die Klage einer Personengesellschaft, genauer - wie hier - einer GmbH & Co. KG, gegen eine an sie gerichtete Untersagungsverfügung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen und hierzu (Rn. 24) ausgeführt:.
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