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   VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231   

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https://dejure.org/2019,33524
VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 (https://dejure.org/2019,33524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 (https://dejure.org/2019,33524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 20 BV 18.2231 (https://dejure.org/2019,33524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kautabak nur in engen Grenzen erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig - Bayerischer VGH zum Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen (Kautabak)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.10.2018 - C-425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231
    Dies ist nicht der Fall, wenn das Tabakerzeugnis, obwohl es auch gekaut werden kann, nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden (lt. EuGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17, Rn 32 und 33).

    Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale des Tabakerzeugnisses wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher festzustellen (lt. EuGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17, Rn. 35).

    Maßgeblich sind allein die Auslegungskriterien gemäß dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2018 (C-425/17).

    Dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) lässt sich eine Aussage, dass es für die "Bestimmung zum Kauen" auf die Quantität oder den Anteil der extrahierbaren Menge der wesentlichen Inhaltsstoffe des Tabakerzeugnisses, die bzw. der nur durch Kauen freigesetzt werden kann, ankomme, nicht entnehmen.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats wie folgt entschieden:.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen sei (Rn. 37).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231
    Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass nach Ansicht des EuGH Tabak zum oralen Gebrauch und Tabak, der zum Kauen bestimmt sei, nicht grundlegend nach seiner Zusammensetzung oder nach seiner Bestimmung zu unterscheiden seien (EuGH, U.v. 14.12.2004 - C-434/02 - Rn. 69).

    Weiter entnimmt der EuGH den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, dass die Neuartigkeit oder "herkömmliche" Erscheinungsweise eines Produkts ohne Bedeutung für die Einstufung eines Tabakerzeugnisses zum oralen Gebrauch sei (Rn. 27/28 unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-434/02).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231
    Denn die Rechtmäßigkeit des Verbots des Tabaks zum oralen Gebrauch nach Art. 17 der Richtlinie 2014/40/EU hat der EuGH unlängst in seinem Urteil vom 22. November 2018 (C-151/17) bestätigt.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-468/14

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231
    Er stellt klar, dass Snus unter das Verbot des Tabaks zum oralen Gebrauch fällt, indem er auf das Urteil des EuGH vom 16. Juli 2015 (C-468/14 - Rn. 24/25) verweist.
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231
    Bei dem im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Verbot handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, sodass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts anhand der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 - 3 C 1/93 - BVerwGE 96, 372; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 58).
  • VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2234

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

    Der Senat hat mit dieser Vorlagefrage auf die erkennbar auch der Entscheidung der dänischen Sicherheitsbehörde vom 19. Januar 2017 zu dem im Parallelverfahren zum vorliegenden Verfahren (20 BV 18.2231) streitgegenständlichen Tabakerzeugnis "... ... Chewing Bags" zugrunde liegende Rechtsauffassung (auch) der Klägerin, dass es auf die Menge oder den Anteil der durch Kauen herausgelösten bzw. herauslösbaren wesentlichen Inhaltsstoffe für die Einstufung des Tabakerzeugnisses als "zum Kauen bestimmt" ankomme, Bezug genommen.
  • VG Regensburg, 26.09.2022 - RO 5 S 22.2047

    Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch, Abgrenzung von

    Es steht ihr jedoch ein Auswahlermessen zu, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (Boch, TabakerzG, § 29 Rn. 2; Horst in Zipfel/Rathke LebensmittelR, 182. EL November 2021, TabakerzG, § 29 Rn. 24; BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - juris Rn. 31).

    Dieser entspricht auch allgemeinem juristischen Verständnis, wonach Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - Rn. 37).

    Die Beurteilung der Zusammensetzung der Tabakerzeugnisse und damit die Frage, ob die Struktur des Tabakblattes zerstört ist, was die Freigabe der Inhaltsstoffe erleichtert, kann daher im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden (vgl. zur Beurteilung des Kriteriums Zusammensetzung: BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - juris Rn. 47).

  • BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20

    Zur Abgrenzung von Kau- und Lutschtabak

    Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (PharmR 2020, 68) hat der Verwaltungsgerichtshof das streitgegenständliche Erzeugnis danach als nicht zum Kauen bestimmtes und damit auch nicht verkehrsfähiges Tabakerzeugnis bewertet und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen.
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 5 Bs 178/20

    Zur Abgrenzung von (verkehrsfähigem) "Kautabak" zu (nicht verkehrsfähigem) "Tabak

    Dieser Argumentation sei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 10. Oktober 2019 (Az. 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234) gefolgt.

    Angesichts dessen sei es unerheblich, ob die Skruf-Produkte tatsächlich in der für Kautabak typischen Art des Ankauens gekaut werden könnten; die Kaufähigkeit sei lediglich eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einstufung eines Tabakerzeugnisses als Kautabak (vgl. VGH München, Urt. v. 10.10.2019, 20 BV 18.2231).

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