Rechtsprechung
AG Königs Wusterhausen, 11.04.2012 - 20 C 569/11 |
Zitiervorschläge
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 11. April 2012 - 20 C 569/11 (https://dejure.org/2012,27072)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Kein Schmerzensgeld bei schriftsätzlicher beleidigender Äußerungen innerhalb eines Gerichtsverfahrens / "Antragssteller ist schlicht zu faul, zu arbeiten”
- openjur.de
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
Der faule fast Schwiegersohn
- lawblog.de (Kurzinformation)
Vor Gericht sind starke Worte erlaubt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Schmerzensgeld nach Beleidigung im Unterhaltsprozess
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Meinungsäußerung "...schlicht zu faul ist, zu arbeiten" zulässig?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Überspitzte Äußerungen vor Gericht erlaubt?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beleidigende Äußerungen während eines gerichtlichen Verfahrens sind zulässig - Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht
Besprechungen u.ä.
- lhr-law.de (Kurzanmerkung)
Die Behauptung, jemand sei "zu faul, zu arbeiten” ist im Unterhaltsprozess erlaubt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Hamburg, 05.03.2001 - 22b C 473/00
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 11.04.2012 - 20 C 569/11
Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll (vgl. OLG München NJW-RR 2001, 1473, 1474 mwNw.). - BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Äußerungen im Gerichtsverfahren
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 11.04.2012 - 20 C 569/11
Ehrkränkende Äußerungen im gerichtlichen oder sonst rechtlich geordnetem Verfahren können nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht Gegenstand einer gesonderten Ehrschutzklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen VI ZR 79/11, S. 7 veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de). - OLG Hamburg, 19.03.2004 - 1 U 147/03
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 11.04.2012 - 20 C 569/11
Dies gilt auch dann, wenn die ehrverletzenden Äußerungen über Dritte verbreitet werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2004, Az. 1 U 147/03, zitiert nach wwww.jurisweb.de).