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   AG Berlin-Neukölln, 29.10.2004 - 20 C 98/03   

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https://dejure.org/2004,18911
AG Berlin-Neukölln, 29.10.2004 - 20 C 98/03 (https://dejure.org/2004,18911)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 20 C 98/03 (https://dejure.org/2004,18911)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 29. Oktober 2004 - 20 C 98/03 (https://dejure.org/2004,18911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Mieters auf Ermöglichung des Empfangs von Rundfunk und Fernsehen durch den Vermieter im Rahmen des § 535 Abs. 1 BGB; Kostentragungspflicht des Vermieters für notwendige Zusatzgeräte an den Fernsehgeräten der Mieter nach Umstellung auf digitalen Fernsehempfang

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorhalteverpflichtung einer vorhandenen Hochantenne für DVB-T-Fernsehen

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Digitales Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 535 BGB
    Vermieterpflicht nach Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen; Weiterbetrieb vorhandener Dachantenne

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eine vorhandene Gemeinschaftsantenne muss vom Vermieter empfangsbereit gehalten werden - Zur Frage, wann eine Dachantenne weiter betrieben werden muss

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 371
  • NZM 2005, 104
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Berlin, 25.05.2012 - 63 S 426/11

    Keine Gemeinschaftsantenne, aber Kabelanschluss: Kein Mietmangel!

    32 Ob der Vermieter im Rahmen von § 535 BGB verpflichtet ist, sicherzustellen, dass mit der hauseigenen terrestrischen Dachantenne Signale empfangen werden können und bei dem Mieter auch ankommen und sie bereit- und in Stand zu halten muss, sie nicht einfach abbauen darf, insbesondere auch nicht etwa mit der Begründung, der digitale Empfang sei nunmehr über die Stabantenne in der Wohnung möglich (so AG Neukölln v. 29.10.2004 - 20 C 98/03, NZM 2005, 104) ist hier ebenfalls nicht maßgeblich, denn ob der Mieter bei Ausfall der vom Vermieter geschuldeten Versorgung zu einer angemessenen Mietzinsminderung berechtigt ist, hängt stets davon ab, ob der Wegfall der bisherigen Empfangsmöglichkeiten in dem konkreten Einzelfall als erheblicher Mangel i.?S.?d. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB zu qualifizieren ist (Koch in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Auflage 2010, § 16 Rn 163).
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