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   VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769   

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VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769 (https://dejure.org/2014,1369)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2014 - 20 CS 13.1769 (https://dejure.org/2014,1369)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 20 CS 13.1769 (https://dejure.org/2014,1369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Würzburg, 23.04.2014 - W 6 K 13.596

    Ausnahmegenehmigung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Chondroitinsulfat;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769
    Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Juli 2013 Klage beim Verwaltungsgericht (Verfahren W 6 K 13.596) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 3 C 15.11

    Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen überwiegenden Interesses eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769
    Dieser Umstand ist hier auch im Eilverfahren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (s. BVerwG, U.v. 1.3.2012 BVerwG 3 C 15.11, Rn 26 a.E.).
  • BVerwG, 22.11.1965 - IV CB 224.65
    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769
    Im Hinblick auf diese Gewährleistung ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.11.1965 - IV CB 224.65 - DVBl. 1966, 273).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - 9 S 535/19

    Lebensmittelrechtliche Untersagung des Inverkehrbringens von

    15 Nach dem - nicht rechtsverbindlichen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 30.01.2014 - 20 CS 13.1769 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 B 74/16 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 31.01.2014 - 6 L 212/13 -, juris) - sog. Novel Food-Katalog (http://ec.europa.eu), der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Gemeinschaft als Orientierungshilfe im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 258/97 erarbeitet worden ist, ist die VO (EU) 2015/2283 zwar nicht anwendbar auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.), wenn die Sorte laut EU-Sortenkatalog zugelassen ist und nicht mehr als 0, 2 % Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.
  • VG Würzburg, 23.04.2014 - W 6 K 13.596

    Lebensmittelrechtliche Anordnung; Untersagung des Inverkehrbringens;

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (20 CS 13.1769 - juris) zurück.

    Da die Klägerin nach alledem nach Überzeugung des Gerichts das Produkt "DeTox Forte" als neuartiges Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in Verkehr gebracht hat, kommt es auf den von der Beklagtenseite weiter angeführten Aspekt möglicher irreführender Angaben und Verstöße gegen § 11 LFGB nicht mehr an (vgl. dazu im Übrigen auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - juris Rn. 23, der insoweit angesichts der schutzwürdigen Belange der Klägerin und aus Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtliche Bedenken angedeutet hat).

    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage die Auslegung des Europäischen Unionsrechts betrifft und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Erwägung ziehen könnte (vgl. B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2017 - 9 S 1887/17

    Zur Novel Food-Eigenschaft eines unter Verwendung eines Pflanzenextrakts

    Diesen Überlegungen stellt die Antragstellerin keine hinreichenden Argumente entgegen, die zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses führen können (vgl. zum Stellenwert des Schutzes der Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln BayVGH, Beschluss vom 30.01.2014 - 20 CS 13.1769 -, LRE 67, 446).
  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 8 S 20.1841

    Zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu Scherzartikeln

    Des Weiteren hat der EuGH schon mit Urteil vom 9. November 2016 (C-448/14 - ZLR 2017, 328) - auf Vorlage des BayVGH mit Beschluss vom 15. September 2014 (20 BV 14.1138 - LRE 69, 65) betreffend eine Entscheidung des VG Würzburg (U.v. 23.04.2014 - W 6 K 13.596 - LMRR 2014, 8; siehe auch schon VG Würzburg, B.v. 8.8.2013 - W 6 S 13.597 und dazu BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - LMuR 2014, 109) - zum Hauptbestandteil des streitgegenständlichen Zeoliths von 90 bis 95% Klinoptilolith entschieden, dass dies ein neuartiges Lebensmittel ist und unter die Novel-Food-Verordnung fällt (damals VO (EG) Nr. 258/97, die sich insoweit aber nicht von der aktuell geltenden Nachfolgeregelung der VO (EG) Nr. 2015/2283 unterscheidet).
  • VG Schleswig, 13.12.2016 - 1 B 74/16

    Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Tintenfischextrakt enthalten

    Eine Eintragung ist jedoch ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass es sich insoweit tatsächlich um eine Lebensmittelzutat handelt, die der vorherigen Genehmigungspflicht nach §§ 3 Abs. 2, 4 ff. VO 258/97/EG unterliegt (VG Würzburg, Urt. v. 23.04.2014 - W 6 K 13.596 -, juris Rn. 34; VG Dresden, Beschl. v. 31.01.2014 - 6 L 212/13 -, juris Rn. 16 f.; VGH München, Beschl. v. 30.01.2014 - 20 CS 13.1769 -, juris Rn. 22).
  • VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839

    Lebensmittelrechtliche Anordnung, "Zeolith für Tyrannosaurus",

    Des Weiteren hat der EuGH schon mit Urteil vom 9. November 2016 (C-448/14 - ZLR 2017, 328) - auf Vorlage des BayVGH mit Beschluss vom 15. September 2014 (20 BV 14.1138 - LRE 69, 65) betreffend eine Entscheidung des VG Würzburg (U.v. 23.04.2014 - W 6 K 13.596 - LMRR 2014, 8; siehe auch schon VG Würzburg, B.v. 8.8.2013 - W 6 S 13.597 und dazu BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - LMuR 2014, 109) - zum Hauptbestandteil des streitgegenständlichen Zeoliths von 90 bis 95% Klinoptilolith entschieden, dass dies ein neuartiges Lebensmittel ist und unter die Novel-Food-Verordnung fällt (damals VO (EG) Nr. 258/97, die sich insoweit aber nicht von der aktuell geltenden Nachfolgeregelung der VO (EG) Nr. 2015/2283 unterscheidet).".
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