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   BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20   

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BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20 (https://dejure.org/2021,9163)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2021 - 20 F 1.20 (https://dejure.org/2021,9163)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 (https://dejure.org/2021,9163)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GBO § 2 Abs. 2; GeschGehG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c; GG Art. ... 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; IFG § 6 Satz 2; SIFG § 1 Satz 1; VwGO §§ 86, 99 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3; VwVfG § 74 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 100 Abs. 1
    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO

  • rewis.io

    Keine Prüfung einer Vorlagepflicht im in-camera-Verfahren

  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Prozessuales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsermittlungspflicht; Betriebsgeheimnis; Ermessen; Geschäftsgeheimnis; Informationsfreiheitsgesetz; Informationsinteresse; Kostenkalkulation; Marktstrategie; Pachtvertrag; Parkierungsanlagen; Presseberichte; Sperrerklärung; Vertragswerk; Wettbewerbsrelevanz

  • rechtsportal.de

    Vollständiger Zugang zu einem geschlossenen Grundlagenvertrag zur Regelung der Verpachtung von Parkierungsanlagen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG); Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19

    Bauartzulassungsverfahren; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Dateiendungen;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören die nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11 m.w.N.).

    Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 12).

    Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die - wie das Ausgangsverfahren - einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 23 f.).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13).

    Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182).

    Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 20).

    Als Geschäftsgeheimnisse kommen insbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182).

  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 20).

    Das öffentliche Informationsinteresse war hier zu berücksichtigen, weil ein Kläger bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes oder eines Landes auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird und seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess daher ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Der Beigeladene zu 3 musste im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch keine Offenlegung (weiterer) nicht verwertbarer Satzbestandteile einzelner Klauseln ohne Informationsgehalt in Erwägung ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13).

    Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182).

    Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 23.07.2013 - 20 PKH 1.13

    Darlegungserfordernisse zur Entscheidungserheblichkeit beim in-camera-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Verlautbaren muss das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen aber stets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 7).

    Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 99 Rn. 21).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13).

    § 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG, der ungeachtet des Vorranges spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - NWVBl 2020, 500 Rn. 15 f.), spricht von einer Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 18 m.w.N.).

    Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Der Fachsenat entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 9).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Auch wiegt das öffentliche Interesse an einer Offenlegung von Verträgen, an denen die öffentliche Hand - unmittelbar oder mittelbar - beteiligt ist, umso mehr, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund - wie hier - langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - DVBl. 2011, 501 Rn. 22).
  • BVerwG, 18.06.2014 - 20 F 3.14
    Auszug aus BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20
    Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 20 F 3.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17

    Einsichtnahme und Zugang zu den Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines

  • BVerwG, 13.02.2014 - 20 F 11.13

    Anforderung an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - BVerfGE 158, 1 Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 20 m. w. N.).

    Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.).

    Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Saarland, 19.04.2021 - 2 A 370/20

    Einsichtsanspruch des Vaters in Akten des Jugendamtes

    [vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 - 20 F 1.20 - , wonach das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Funktion hat, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Akten, rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will, das heißt ob eine im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründete und damit rechtmäßige Verweigerung der Vorlage gegeben ist] Dass hinsichtlich der negativen Tatsache eines Unterbleibens eines erneuten Hinweises auf das gegebenenfalls vom Kläger einzuleitende Zwischenverfahren vor dem zuständigen Spruchkörper (§ 189 VwGO) entgegen der in seinem Antrag vom 26.11.2020 auf "Berichtigung" der Niederschrift über die Sitzung am 30.10.2020 geäußerten Auffassung keine besondere Protokollierungspflicht bestand, sei nur ergänzend erwähnt.

    Dem erkennenden Senat ist eine inhaltliche Befassung mit den insoweit aufgeworfenen Fragen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen oder zur Frage der Abwägung beteiligter Interessen [vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 - 20 F 1.20 - ] und Rechte nicht möglich, weil die entsprechenden Aktenbestandteile ihm nicht vorliegen, beziehungsweise vielmehr allein dem Fachsenat nach § 189 VwGO vorzulegen gewesen wären.

    [vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 - 20 F 1.20 - , vorgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2020 - 8 F 144/20 -, Nr. 75 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, oder die Beschlüsse vom 25.2.2016 - 8 F 44/16 - und vom 1.7.2015 - 8 F 95/15 -] Vor dem Hintergrund kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet - keiner einzigen der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen ein sozialrechtlicher Auskunftsanspruch zugrunde gelegen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn 20, und Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 -, juris Rn. 20, und OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18, juris Rn. 148, und vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 93.
  • VG Hannover, 20.02.2023 - 10 A 1101/22

    Akteneinsicht; Datenschutzrechtliche Verwarnung

    Die Entscheidungserheblichkeit ergibt sich ausnahmsweise auch aus einer einfachen Aktenanforderung in der Eingangsverfügung, wenn die angeforderten Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind ( BVerwG, Beschl. v. 12.02.2021 - 20 F 1/20 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Ihr wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt und zugleich die Verpflichtung auferlegt, die im Widerstreit stehenden Interessen an der Offenlegung der Akten einerseits und an der Wahrung der in ihnen enthaltenen Geheimnisse andererseits nach Maßgabe des betroffenen (grundrechtlichen) Schutzbereichs sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ( BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 -, NVwZ 2006, 1041, 1043; BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, NVwZ 2008, 554; Beschl. v. 12.02.2021 - 20 F 1.20 -, BeckRS 2021, 7813 Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 03.05.210 - 13a F 31/09 -, NVwZ 2010, 1044, 1045 [OVG Nordrhein-Westfalen 03.05.2010 - 13a F 31/09] ) gegeneinander abzuwägen (Posser, in: BeckOK VwGO, 64. Ed., Stand 01.01.2023, § 99 Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 B 1177/21

    Wahrnehmung der Informationsfunktion und Kontrollfunktion durch die Presse

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.
  • VG Köln, 24.06.2021 - 6 L 566/21

    Presseauskunft, Bundesministerium für Gesundheit, Beschaffung von Masken,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 F 1.20 -, juris, Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 1 GeschGehG m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rn. 150 ff.
  • VG Stuttgart, 10.05.2021 - 14 K 1590/21

    Gewährung von Verbraucherinformationen; Mitteilung lebensmittelrechtlich

    Im Übrigen hat das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO lediglich die Funktion, die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO zu überprüfen, und stellt kein Mittel dar, eine für erforderlich erachtete gerichtliche Sachaufklärung zu erwirken (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 F 1.20 -, juris Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 5 K 3243/19

    Speicherung der Daten eines Mitglieds einer linksextremistischen Vereinigung

    Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1/20 -, juris Rn. 15, mw.N.).
  • VG Berlin, 20.07.2023 - 2 K 228.22
    Als Geschäftsgeheimnisse kommen insbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1/20 - juris Rn. 20).
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