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   BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15   

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BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15 (https://dejure.org/2016,50455)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2016 - 20 F 10.15 (https://dejure.org/2016,50455)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 (https://dejure.org/2016,50455)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Aktenbestände des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann

  • rewis.io

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Aktenbestände des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann

  • rechtsportal.de

    BArchG § 5 Abs. 2 S. 2; VwGO § 99 Abs. 1 S. 1
    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Aktenbestände des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann

  • datenbank.nwb.de

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N).

    Das allerdings auch für diesen Weigerungsgrund gebotene Mindestmaß an Plausibilität für dessen Vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 16) fehlt indessen hinsichtlich der Schwärzung der Namen von Journalisten auf Seite 257, 283, 284, 285, 286, 364, 365, 373, 420 und 421 der Signatur 100470. Die Tatsache eines Informationsaustausches zwischen den Nachrichtendiensten über die Personen, die bei den zuständigen israelischen Stellen die Akkreditierung als Berichterstatter über den Eichmann-Prozess beantragt haben und diejenigen, die sodann nach Israel gereist sind, ist offengelegt und unterliegt demnach nach Einschätzung des Bundeskanzleramts als solche nicht einer weiterhin vorauszusetzenden Vertraulichkeit.

    Die Vertraulichkeit und der Schutz der Informanten der Sicherheitsbehörden stellen deshalb einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 26).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29).

    Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 34).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Das allerdings auch für diesen Weigerungsgrund gebotene Mindestmaß an Plausibilität für dessen Vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 16) fehlt indessen hinsichtlich der Schwärzung der Namen von Journalisten auf Seite 257, 283, 284, 285, 286, 364, 365, 373, 420 und 421 der Signatur 100470. Die Tatsache eines Informationsaustausches zwischen den Nachrichtendiensten über die Personen, die bei den zuständigen israelischen Stellen die Akkreditierung als Berichterstatter über den Eichmann-Prozess beantragt haben und diejenigen, die sodann nach Israel gereist sind, ist offengelegt und unterliegt demnach nach Einschätzung des Bundeskanzleramts als solche nicht einer weiterhin vorauszusetzenden Vertraulichkeit.

    Die Vertraulichkeit und der Schutz der Informanten der Sicherheitsbehörden stellen deshalb einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 26).

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).

    Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 34).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.).

    Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11).

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 18 m.w.N.), etwa zur fortdauernden Gewährleistung eines absolut geschützten Kernbereichs der Privatsphäre (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17), ist hier nicht betroffen.
  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 18 m.w.N.), etwa zur fortdauernden Gewährleistung eines absolut geschützten Kernbereichs der Privatsphäre (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17), ist hier nicht betroffen.
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 09.03.2010 - 20 F 16.09

    In-camera-Verfahren; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 - juris Rn. 9, vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Sie führen nicht zu einer Schutzverstärkung in dem Sinne, dass etwa die verfassungsrechtlichen Grenzen des Persönlichkeitsschutzes, der postmortal allein auf die Achtung der Menschenwürde zurückzuführen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 ), die Reichweite des Informantenschutzes nicht mehr beschränken.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17

    Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es daher lediglich eines Mindestmaßes an Plausibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Damit würde zugleich unter Wahrnehmung einer staatlichen Schutzpflicht einer Geheimhaltungserwartung zu Lebzeiten entsprochen, die Voraussetzung einer vollen Persönlichkeitsentfaltung ist (siehe hierzu Martini, JZ 2012, 1145 ; Spilker, DÖV 2015, 54 ; Hevers, Informationszugangsansprüche des forschenden Wissenschaftlers, 2015, S. 171 ff., 174 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Ein Weigerungsgrund besteht unter dem Aspekt des Informantenschutzes zunächst solange, wie der geschützte Informant noch am Leben ist oder - wenn seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes zwar nicht mehr zu ermitteln, aber noch keine 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn.13) - er also mutmaßlich noch am Leben ist.

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn.11 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

    Soweit der Fachsenat dies bislang abweichend beurteilt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13, 24), hält er hieran nicht fest.

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es daher lediglich eines Mindestmaßes an Plausibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 10).
  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70) hat der Fachsenat festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 20. August 2015 hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Seiten teilweise rechtswidrig ist, und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

    Denn jene Norm bezweckt - wie unter II 2. d), aa)) ausgeführt - ein gegenüber § 13 BArchG höheres Schutzniveau, bei dessen Ausgestaltung sich der Gesetzgeber nicht an der Lebenserwartung der Betroffenen orientiert hat (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

    Auf einem derartigen mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG vergleichbaren Maßstab beruht der Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24) nicht, da er der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung abgesprochen hat.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Denn Quellenschutz ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Sicherung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Denn Quellenschutz ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Sicherung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

    Neben das grundrechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 f. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 14 PS 1/17

    Akteneinsicht; Geheimhaltung; dem Wesen nach; in-camera-Verfahren;

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur

  • BVerwG, 30.01.2017 - 20 F 2.16

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die bei der Niedersächsischen

  • VG Berlin, 27.06.2022 - 2 K 98.20

    Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21

    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

  • BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 1.17

    Auskunftsbegehren über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zur

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