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   BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17   

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https://dejure.org/2019,37053
BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17 (https://dejure.org/2019,37053)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 (https://dejure.org/2019,37053)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 (https://dejure.org/2019,37053)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rewis.io

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei der Musterzulassung eines Luftsportgeräts

  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Einsichtnahme und Zugang zu den Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines Luftsportgeräts; Sperrerklärung wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen

  • datenbank.nwb.de

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei der Musterzulassung eines Luftsportgeräts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrvermerke - zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17
    Es kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch der von dem Beigeladenen zu 2 geltend gemachte Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (Nachteile für das Wohl des Bundes) gegeben ist (vgl. zur "Integrität von Verwaltungsverfahren" unter dem Blickwinkel des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17
    a) Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 7 f. und vom 27. April 2016 - 2o F 13.15 - juris Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17
    Dabei lässt das vorliegende Zwischenverfahren eine Beweiserhebung im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Regel nicht zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 33 und vom 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 10).
  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17
    Dabei lässt das vorliegende Zwischenverfahren eine Beweiserhebung im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Regel nicht zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 33 und vom 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 10).
  • BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19

    Bauartzulassungsverfahren; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Dateiendungen;

    a) Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22
    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 181; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - NWVBl. 2020, 500 Rn. 13).
  • BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13).
  • OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19

    Antrag auf Informationszugang nach § 99 Abs. 2 VwGO

    Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.
  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

    Zudem findet in dem Zwischenverfahren nach § 99 VwGO eine Beweiserhebung in der Regel nicht statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.2020 - 12 F 11033/19
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Informationen gezielt übermittelt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11/17 -, juris, Rn. 17) oder in allgemein zugänglichen Quellen enthalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2019 - 20 F 4/18 -, juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3
    a) Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - m.w.N.).
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