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   BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10   

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BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10 (https://dejure.org/2011,7182)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 (https://dejure.org/2011,7182)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 20 F 24.10 (https://dejure.org/2011,7182)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    II Die zulässigen Beschwerden (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011- BVerwG 20 F 21.10 - juris Rn. 6) sind nicht begründet.

    Hieran fehlt es bei § 9 Abs. 1 KWG (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - juris Rn. 10 ff.).

    Hiernach können insbesondere die in § 9 Abs. 1 KWG ausdrücklich erwähnten und von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 juris Rn.14).

    Dieser Zusammenhang muss wiederum nachvollziehbar belegt werden (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Hiernach können insbesondere die in § 9 Abs. 1 KWG ausdrücklich erwähnten und von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 juris Rn.14).

    Dazu gehören u.a. Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Hier gilt im Ergebnis nichts anderes als beim Ausschluss des fachgesetzlichen Informationszugangs nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG, auf den sich der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs bezieht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 13. An einem solchen Vortrag fehlt es weiterhin; überzogene Anforderungen an die Darlegungslast liegen dieser Einschätzung nicht zugrunde.
  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten, mit dem Beschluss vom 2. März 2010 (- 6 A 1684/08 - NVwZ 2010, 1036) ausführlich dargelegt, dass die Vorlage der Unterlagen für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich ist.
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Hiernach können insbesondere die in § 9 Abs. 1 KWG ausdrücklich erwähnten und von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 juris Rn.14).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 7) kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten Informationszugangsanspruch allein darauf an, ob die fraglichen Unterlagen Tatsachen enthalten, deren Geheimhaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG im Interesse der Beigeladenen zu 1 oder eines Dritten liegen.
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier der Beigeladene zu 2 - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (vgl. auch Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 und vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15, jeweils zur Zuordnung zu je unterschiedlichen Geheimhaltungsgründen).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Sie verkennen die Eigenständigkeit der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 11, 22 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz § 99 VwGO Nr. 49).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier der Beigeladene zu 2 - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (vgl. auch Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 und vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15, jeweils zur Zuordnung zu je unterschiedlichen Geheimhaltungsgründen).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 20 F 44.07

    Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimhaltungsbedürftigkeit i.S.d. § 99

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10
    Sie verkennen die Eigenständigkeit der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 11, 22 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz § 99 VwGO Nr. 49).
  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F 24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12 -, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    67 Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F 24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12 -, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris).

  • VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, Juris, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10

    Vorlage von Unterlagen

    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, Juris, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 52/11
    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, juris, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -); allerdings versteht sich ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens an der Nichtverbreitung von Informationen nicht von selbst.

    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

    Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).

    Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 10).

    Vielmehr soll damit die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten verteidigt werden (Beschlüsse vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11 f. und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.; vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 f.; vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 9).

    Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, sind die der Aufsicht der Beklagten unterworfenen Unternehmen bei dieser prozessrechtlichen Einordnung der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG nicht schutzlos gestellt (Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. juris Rn. 9).

    Die Wettbewerbsrelevanz der Informationen ist insbesondere für die Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen, im Einzelnen darzutun (Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 12.04.2013 - 20 F 6.12

    Nichtverbreitung unternehmensbezogener Informationen im Konkurs- und

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).

    Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 10).

    Vielmehr soll damit die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten verteidigt werden (Beschlüsse vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11 f. und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56, vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 9, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10).
  • VGH Hessen, 02.08.2012 - 27 F 96/11

    Schützenswerte Daten Dritter - hier: Behördenmitarbeiter und Mitarbeiter

    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -).

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - Juris und vom 5. Oktober 2011, - 20 F 24.10 - Juris).

  • BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 8 ZB 18.1652

    Anspruch auf Umweltinformationen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2014 - 12 F 10353/14

    Entscheidung im Zwischenverfahren über Akteneinsicht durch private Dritte, wenn

  • BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11

    Sperrerklärung bei personenbezogenen Daten Drittbetroffener

  • VGH Hessen, 14.08.2012 - 27 F 1354/11
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2016 - 14 PS 6/15

    Dem Wesen nach geheim; einem Gesetz nach geheim; Geheimhaltung;

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 27 F 1463/13
  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 5.11

    Anspruch auf Zugang zu allen vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 95 A 1.14

    In-Camera-Verfahren bezüglich Einsicht in Sonderprüfberichte der Innenrevision

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2015 - 14 PS 1/15

    Dokumentation; Ergänzung; Geheimhaltungsgründe; in camera Verfahren;

  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
  • VG Düsseldorf, 17.02.2020 - 29 L 2945/19

    Landesumweltministerium darf Liste der Abnehmer von "Petrolkoks" aus Raffinerie

  • BVerwG, 26.01.2012 - 20 F 11.11

    Umfang der Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu

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