Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8670
BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18 (https://dejure.org/2020,8670)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2020 - 20 F 3.18 (https://dejure.org/2020,8670)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 (https://dejure.org/2020,8670)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,8670) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§ 54, 99, 189; ZPO § 41 Nr. 6; IFG §§ 1, 3, 5, 6
    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung am Beweisbeschluss im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren; Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage; fachgesetzliche Geheimhaltungsgründe; nach einem Gesetz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 IFG, § 3 IFG, § 5 IFG, § 6 IFG, § 189 VwGO

  • rewis.io

    Weigerung der Vorlage von Akten bei lediglich fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründen

  • doev.de PDF

    Verweigerung der Aktenvorlage; In-camera-Verfahren; Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Aktenvorlage; Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung am Beweisbeschluss im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren; Sperrerklärung; nach einem Gesetz geheimhaltungsbedürftige Vorgänge; fachgesetzliche ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO durch Mitwirkung an einem Beweisbeschluss über die Aktenvorlage im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren; Stützen der Weigerung der Vorlage von Akten auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Weigerung der Vorlage von Akten bei lediglich fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 860
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet; hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden; eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

    Die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO rechtfertigen können, sind nach dem Gesagten von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist; da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 8).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Mit § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5).

    Aus dem abschließenden Charakter von § 41 Nr. 6 ZPO folgt, dass der bloße Umstand einer von diesem Ausschlussgrund nicht erfassten Form der Vorbefassung eines Richters mit der Sache für sich genommen nicht geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5 und vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 20).

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Nach der Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12 m.w.N.; ferner Troßbach, Öffentlichkeit und Geheimhaltung im Verwaltungsprozess, 2019, S. 93 ff., 145 f.) ist der Tatbestand der Geheimhaltung "nach einem Gesetz" nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.
  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO rechtfertigen können, sind nach dem Gesagten von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist; da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 8).
  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Ebenso zutreffend ist der abschließende Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärungen die Beklagte nicht hindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Aus dem abschließenden Charakter von § 41 Nr. 6 ZPO folgt, dass der bloße Umstand einer von diesem Ausschlussgrund nicht erfassten Form der Vorbefassung eines Richters mit der Sache für sich genommen nicht geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5 und vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 20).
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass ein Richter darüber hinaus in Fällen, in denen er ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 - NJW 2001, 3533 Rn. 10).
  • BVerwG, 03.06.2013 - 20 F 9.13

    Anspruch eines Journalisten auf Auskunft über die Höhe der Gesamtkosten für die

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet; hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden; eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18
    Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln der Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 32).
  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 22); erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht.
  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Da die Sperrerklärung als Prozesserklärung auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, auf die in der Hauptsache aus Sicht der Beklagten einem materiellen Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 263 Rn. 19 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Da die Sperrerklärung als Prozesserklärung auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht auf die in der Hauptsache aus Sicht der Beklagten einem materiellen Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 263 Rn. 19 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 20).
  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    So sind etwa Regelungen wie § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Satz 2 IFG weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht den oben genannten besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 20).

    aa) Der Fachsenat überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung in der Form, in der sie von der obersten Aufsichtsbehörde abgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 22).

  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Gegenstand der Überprüfung durch den Fachsenat ist die Sperrerklärung in der Form, in der sie von der Beklagten abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 -, juris Rn. 22).

    Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwGO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche, es muss sich daher wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht