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   BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19   

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https://dejure.org/2020,5634
BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19 (https://dejure.org/2020,5634)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2020 - 20 F 3.19 (https://dejure.org/2020,5634)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2020 - 20 F 3.19 (https://dejure.org/2020,5634)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • JurPC

    Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

  • online-und-recht.de

    Schutzumfang von Geschäftsgeheimnissen

  • rewis.io

    Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien als Geschäftsgeheimnisschutz

  • Betriebs-Berater

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Informationsfreiheitsrecht

  • doev.de PDF

    Sperrerklärung; Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kein Zugang zu äußeren Merkmalen von Dateien als Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Ablehnungsbegründung

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Ablehnungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Aktenvorlage; Bauartzulassungsverfahren; Prüfunterlagen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Quellcode-Dateien; Dateinamen; Dateiendungen; Dateigrößen

  • rechtsportal.de

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage in einem Bauartzulassungsverfahren für Geschwindigkeitsmessgeräte; Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen; Schutz von betriebstechnischen Informationen; Verhinderung des Zugangs zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst auch Dateinamen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Ablehnungsbegründung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geschäftsgeheimnis iSd. GeschGehG bereits bei Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst auch Dateinamen! (IBR 2020, 678)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 715
  • BB 2020, 1168
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19
    Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch - im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 18 ff. und 23 ff.) - zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall eine solche Ermessensentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist.

    Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 20).

  • BVerwG, 10.05.2019 - 20 F 1.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19
    Teilschwärzungen sind nicht geboten, wenn sie - wie hier - nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17

    Einsichtnahme und Zugang zu den Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19
    a) Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19
    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (- 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39) beruft, betrifft dies eine anders gelagerte Fallkonstellation.
  • BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

    Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören die nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11 m.w.N.).

    Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 12).

    Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die - wie das Ausgangsverfahren - einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 23 f.).

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten

    Vielmehr gehören zu den vorzulegenden Unterlagen grundsätzlich auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Gründe abgelehnt hat [BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006, 20 F 5/05, DVBl. 2006, 1245, Beschluss vom 05.03.2020, 20 F 3/19, NVwZ 2020, 715].
  • VG München, 08.12.2020 - M 32 K 17.4714

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DPMA

    In einer jüngeren Entscheidung in einem Zwischenverfahren (vgl. § 99 Abs. 1 S. 2 3. Alt. VwGO), dem ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IFG zugrunde lag, hat das BVerwG (BVerwG, B. v. 5.3.2020 - 20 F 3.19 - juris) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anhand des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen v. 18.4.2019 (GeschGehG) bestimmt, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung dient.

    Zieht man § 2 Nr. 1 GeschGehG heran, sieht sich diese Auslegung freilich bezogen auf das Merkmal des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung einer Information (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG) der Kritik in der Literatur deshalb ausgesetzt, weil dieses Merkmal keine ausreichende Entsprechung in Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 finde, sondern lediglich im Erwägungsgrund 14 Anklang gefunden habe (Schmeding/Rosenstock, IR 2020, 214).

  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 18.1852

    Kein Informationszugangsanspruch nach dem BayUIG auf Einsicht in die Unterlagen

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich bei der Auslegung des Begriffs an dem gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis orientiert, werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (siehe Karg a.a.O., UIG § 9 Rn. 22 ff. und BVerwG, U.v. 17.3.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn 35 ff. m.w.N.; siehe auch BVerfG, B.v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - juris; siehe auch BVerwG, B.v. 5.3.2020 - 20 F 3.19 - juris zur Parallelvorschrift des § 6 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) unter Heranziehung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)).

    Die Wettbewerbsrelevanz muss dadurch zum Ausdruck kommen, dass die in Rede stehende Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (BVerwG, B.v. 5.3.2020 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 8 N 16.2555

    Zum Erfordernis der Auslegung von Unterlagen und der Erörterung von

    Danach kann etwa der der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775 = juris Rn. 64 m.w.N.; B.v. 5.3.2020 - 20 F 3.19 - juris Rn. 11 f.; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 30 Rn. 13a, und zu § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Goldhammer, NVwZ 2017, 1809 ff.; Lohmann, NuR 2018, 607 ff.; Wiebe, NVwZ 2019, 1705 ff.).
  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Das hängt davon ab, ob die Wettbewerbsrelevanz der Informationen - ggf. unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Legaldefinition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - BVerwG 10 C 22.19 - juris Rn. 16) - notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Geschäftsgeheimnisses ist oder ob sie nur für den typischen Fall des werbenden Unternehmens ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründet (offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - BVerwG 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 21; vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11 und vom 5. März 2020 - BVerwG 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).
  • BayObLG, 29.06.2022 - 102 VA 14/22

    Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten beim Vorliegen von

    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ohne personalen Bezug sind zwar grundsätzlich nicht durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschützt, unterfallen aber - wovon auch die Antragstellerin ausgeht - dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 BvR 2087/03 u. a., NVwZ 2006, 1041 Rn. 81 und Rn. 137; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020, 20 F 3.19, ZD 2020, 373 Rn. 11; Beschluss vom 15. August 2003, 20 F 8/03, NVwZ 2004, 105 [107]; BayObLG NZI 2021, 1078 Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2012, V4 Kart 5 + 6/11 (OWi), NZKart 2013, 39 Rn. 48; Gersdorf in BeckOK InfoMedienR, 36. Ed. 1. Mai 2021, GG Art. 2 Rn. 19; Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 96. EL November 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 172, 225; Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337 [338]).
  • VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19

    Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 25/19 -, juris Rn. 38; zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - BVerwG 20 F 3.19 -, juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).
  • VK Sachsen, 07.12.2020 - 1/SVK/030-20

    Auftraggeber darf auf Bieterangaben vertrauen!

    Ein derartiger Vortrag ist nach Auffassung der Vergabekammer unter dem Aspekt der darzulegenden Antragsbefugnis noch als ausreichend zu betrachten, denn eingedenk des Umstandes, dass gerade die Frage des technischen Know-hows und der betriebsinternen Verschlüsselungstechnik ein Betriebsgeheimnis darstellen (BVerwG, B. v. 5.3.2020 - 20 F 3.19), konnte der Antragstellerin keine weitere Substantiierungslast auferlegt werden.
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