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   BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20   

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BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20 (https://dejure.org/2020,39838)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2020 - 20 F 5.20 (https://dejure.org/2020,39838)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 (https://dejure.org/2020,39838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Unterzeichnung einer Sperrerklärung von einem Abteilungsleiter des Ministeriums "im Auftrag" ; Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische Patentreform

  • rewis.io

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische Patentreform

  • doev.de PDF

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische Patentreform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 ; VwGO § 99 Abs. 2
    Möglichkeit der Unterzeichnung einer Sperrerklärung von einem Abteilungsleiter des Ministeriums "im Auftrag"; Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische Patentreform

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 415
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Auf seine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/17) das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht, mit dem die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden sollten, für nichtig erklärt.

    Dass deren Einschätzung plausibel ist, ergibt sich bereits daraus, dass wegen des Erfolges der Verfassungsbeschwerde des Klägers (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -) Deutschland das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht noch nicht ratifiziert hat.

    Damit ist bis zu einem Inkrafttreten des Abkommens Raum für Nachverhandlungen zu Änderungen der Arbeiten des "Vorbereitenden Ausschusses, auch soweit dieser die Arbeiten bereits abgeschlossen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - juris Rn. 32).

    Dabei hat sie nicht nur dessen grundlegendes Interesse an einer vollständigen Kenntnis aller angefragten Dokumente berücksichtigt, sondern auch das Interesse an der Veröffentlichung von Informationen zur europäischen Patentreform auf seiner Internetseite sowie sein Interesse an Erkenntnissen, die für das von ihm bei Erlass der Sperrerklärung noch geführte Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 von Bedeutung waren.

    Soweit es Rügen des Klägers für unzulässig erklärt hat, ist dies nicht mit dem Fehlen von tatsächlichem Vortrag aus den geschwärzten Passagen begründet worden (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - BVerfGE 153, 74 Rn. 103 ff.).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt eine Verweigerung der Aktenvorlage noch nicht bei der bloßen Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des Bundes in Betracht, sondern nur, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts einen solchen Nachteil (tatsächlich) bereiten würde, wenn also dafür eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12).

    Dies entbindet die oberste Aufsichtsbehörde allerdings nicht davon, in der Sperrerklärung die konkret befürchteten Nachteile - so wie es unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimnisschutzes möglich ist - nachvollziehbar und verständlich darzulegen, um unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange ein bestimmtes Maß an gerichtlicher Kontrolle und damit eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 20 f.).

    Demgegenüber kann bei Vorgängen der jüngeren Vergangenheit, erst recht bei Vorgängen, die in die Gegenwart hineinreichen oder offensichtliche Bezüge zu einem aktuellen Geschehen aufweisen, ein Nachteil für das Wohl des Bundes schon aufgrund der zeitlichen Nähe und damit aus den anzunehmenden Auswirkungen auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf der Hand liegen, ohne dass es weiterer Erläuterungen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 20 f.).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn es seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 4 m.w.N.).

    Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 5 m.w.N.).

    Auch wenn das Gericht der Hauptsache in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart hat, kann es verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit nach Abgabe der Sperrerklärung erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Ob hiernach die Geheimhaltung der Akten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf mögliche außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Das gilt auch im Zwischenverfahren vor dem Fachsenat (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Dies setzt voraus, dass ungeachtet der - gegebenenfalls auf höchster politischer Ebene - offen ausgesprochenen allgemeinen Vorgaben die Verhandlungspositionen im Einzelnen nebst der Einschätzung der Positionen der Gegenseite und die Verhandlungsoptionen im Hinblick auf mögliche Kompromisse im Prozess des wechselseitigen Gebens und Nehmens nicht ohne Rücksicht auf den Gang und den Stand der Verhandlungen offengelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 12).

    Der Schutz des diplomatischen Vertrauensverhältnisses gebietet im Allgemeinen, dass der Verlauf von nicht-öffentlichen Verhandlungen und die dort vertretenen Standpunkte nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich offenbart werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Hauptsacheverfahren die Vorlage von Akten aus seinem Geschäftsbereich begehrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1964 - 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ).

    Sie kann auch durch den Prozesssachbearbeiter oder einen anderen Referenten des Ministeriums erfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1964 - 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 und vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24), ebenso durch einen Abteilungsleiter.

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Sie kann auch durch den Prozesssachbearbeiter oder einen anderen Referenten des Ministeriums erfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1964 - 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 und vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24), ebenso durch einen Abteilungsleiter.

    Ferner wird einem Missbrauch durch das in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehene gerichtliche Nachprüfungsrecht begegnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 20).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20
    Auch dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerwG, 04.03.2015 - 20 F 14.13

    Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Bundesinnenministeriums im Hinblick auf

  • BVerwG, 01.03.2024 - 20 F 14.23

    Formale Anforderungen an die Sperrerklärung

    Dabei obliegt es der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass nicht die bloße Möglichkeit eines erheblichen Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - âEURŒBVerwGE 136, 345 Rn. 12 sowie vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 19).
  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Über die zuvor beschriebenen Anforderungen hinausgehende Darlegungen sind nicht zu verlangen, da dies im vorliegenden Fall die Gefahr in sich trägt, gerade jene Informationen preiszugeben, deren Geheimhaltung gewahrt bleiben sollen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 25).
  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 sowie vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 19).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 20 F 1.22

    Einstellung des Verfahrens

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 62).
  • VG Hannover, 20.02.2023 - 10 A 1101/22

    Akteneinsicht; Datenschutzrechtliche Verwarnung

    Die Bewertung derjenigen Umstände, die der Geheimhaltungsbedürftigkeit Vorrang einräumen, ist dabei so einleuchtend darzulegen, dass eine richterliche Überprüfung nach rechtsstaatlichen Maßgaben noch möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 20 F 5.20 -, BeckRS 2020, 34092 Rn. 21; Beschl. v. 21.06.2019 - 7 B 24.18 -, BeckRS 2019, 17698 Rn. 5).
  • VG Berlin, 24.10.2022 - 2 K 149.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit einem durch die Europäische

    Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Nachteil für diese Beziehungen haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - BVerwG 20 F 5/20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Sperrerklärung von einem Abteilungsleiter des Ministeriums (und nicht durch den Minister oder seinen Vertreter) unterzeichnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - Rn. 15).
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