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   OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13   

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https://dejure.org/2014,2393
OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13 (https://dejure.org/2014,2393)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.2014 - 20 LD 10/13 (https://dejure.org/2014,2393)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 (https://dejure.org/2014,2393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 S. 1 BeamtStG; § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG; § 21 Abs. 4 S. 1 NDiszG; § 29 BDG; § 30 BDG
    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen unterlassener rechtzeitiger Kündigung eines Altvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen unterlassener rechtzeitiger Kündigung eines Altvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen unterlassener rechtzeitiger Kündigung eines Altvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 495
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14).

    Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10

    Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld zurückzuführen seien (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 - BVerwG 1 D 40.90 -, juris Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000 - BVerwG 1 D 8.96 -, juris Rn. 58; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.3.2004 - 16a D 03.138 -, juris Rn. 64; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2005 - 35 K 2552/04.O -, juris Rn. 26; VG Saarlouis, Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08 -, juris Rn. 115).

    Ein derartiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn die Handlungen eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet sind, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 8.12.1999 - 1 D 29.98 -, juris Rn. 13; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013, a. a. O., Rn. 84).

    Diese Rechtsprechung basiert auf dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein disziplinarrechtliches Einschreiten erst dann erforderlich ist, wenn der Pflichtverletzung ein gewisser disziplinarischer Unrechtsgehalt innewohnt, sie also ein Minimum an Gewicht und Evidenz besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013, a. a. O., Rn. 80; Nds. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 20 AD 6/13 -).

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld zurückzuführen seien (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 - BVerwG 1 D 40.90 -, juris Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000 - BVerwG 1 D 8.96 -, juris Rn. 58; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.3.2004 - 16a D 03.138 -, juris Rn. 64; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2005 - 35 K 2552/04.O -, juris Rn. 26; VG Saarlouis, Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08 -, juris Rn. 115).

    Vor diesem Hintergrund bezeichnet der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass es zur Kennzeichnung eines nachlässigen Gesamtverhaltens als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig des Nachweises mehrerer gewichtiger Mängel in der Arbeitsweise bedarf (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000, a. a. O., Rn. 58) bzw. dass ein einmaliges fahrlässiges Versagen auch dann, wenn es den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit betrifft, noch nicht die Qualität pflichtwidrigen Verhaltens mit disziplinarrechtlicher Relevanz erreicht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39), nur eine der möglichen Fallgruppen und schließt daher nicht aus, bereits im Fall eines gewichtigen Fehlers, in dem sich ein höheres Maß an Schuld des Beamten als einfache Fahrlässigkeit offenbart, ein Dienstvergehen anzunehmen.

  • BVerwG, 09.11.2000 - 1 D 8.96

    Dienstvergehen eines Beamten bei Bearbeitung von Förderanträgen in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld zurückzuführen seien (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 - BVerwG 1 D 40.90 -, juris Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000 - BVerwG 1 D 8.96 -, juris Rn. 58; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.3.2004 - 16a D 03.138 -, juris Rn. 64; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2005 - 35 K 2552/04.O -, juris Rn. 26; VG Saarlouis, Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08 -, juris Rn. 115).

    Vor diesem Hintergrund bezeichnet der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass es zur Kennzeichnung eines nachlässigen Gesamtverhaltens als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig des Nachweises mehrerer gewichtiger Mängel in der Arbeitsweise bedarf (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000, a. a. O., Rn. 58) bzw. dass ein einmaliges fahrlässiges Versagen auch dann, wenn es den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit betrifft, noch nicht die Qualität pflichtwidrigen Verhaltens mit disziplinarrechtlicher Relevanz erreicht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39), nur eine der möglichen Fallgruppen und schließt daher nicht aus, bereits im Fall eines gewichtigen Fehlers, in dem sich ein höheres Maß an Schuld des Beamten als einfache Fahrlässigkeit offenbart, ein Dienstvergehen anzunehmen.

  • BVerwG, 23.07.1991 - 1 D 40.90

    Verwertung der Aussage eines im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld zurückzuführen seien (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 - BVerwG 1 D 40.90 -, juris Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000 - BVerwG 1 D 8.96 -, juris Rn. 58; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.3.2004 - 16a D 03.138 -, juris Rn. 64; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2005 - 35 K 2552/04.O -, juris Rn. 26; VG Saarlouis, Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08 -, juris Rn. 115).

    Vor diesem Hintergrund bezeichnet der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass es zur Kennzeichnung eines nachlässigen Gesamtverhaltens als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig des Nachweises mehrerer gewichtiger Mängel in der Arbeitsweise bedarf (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39; Beschluss vom 9.1.2000, a. a. O., Rn. 58) bzw. dass ein einmaliges fahrlässiges Versagen auch dann, wenn es den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit betrifft, noch nicht die Qualität pflichtwidrigen Verhaltens mit disziplinarrechtlicher Relevanz erreicht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992, a. a. O., Rn. 39), nur eine der möglichen Fallgruppen und schließt daher nicht aus, bereits im Fall eines gewichtigen Fehlers, in dem sich ein höheres Maß an Schuld des Beamten als einfache Fahrlässigkeit offenbart, ein Dienstvergehen anzunehmen.

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 07.05.2013 - 80 K 46.12

    Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung von Atemschutzübungen bei der Feuerwehr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Der Senat ist jedoch wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass auch eine solche die Annahme eines Dienstvergehens nicht hindert, wenn im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten eine Tätigkeit in Rede steht, welche wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf (so auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10.5.1999 - 3 A 12725/98 -, juris Rn. 29; VG Trier, Urteil vom 4.11.2008 - 3 K 485/08.TR -, juris Rn. 23; Brägelmann, a. a. O., Teil C Rn. 23; ebenso wohl auch VG Berlin, Urteil vom 7.5.2013 - 80 K 46.12 OL -, juris Rn. 19 ["offensichtliche Pflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten"]) und der Beamte jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat (a. Auff. VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2005, a. a. O., Rn. 26, das bei einer einmaligen Schlechtleistung nur dann ein Dienstvergehen annimmt, wenn diese vorsätzlich erfolgt ist, "also ausgesprochene Widersetzlichkeit oder bewusste Nachlässigkeit darstellt").
  • BVerwG, 15.06.1999 - 1 D 29.98

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - Verstoß eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
    Ein derartiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn die Handlungen eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet sind, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 8.12.1999 - 1 D 29.98 -, juris Rn. 13; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013, a. a. O., Rn. 84).
  • BDH, 21.09.1967 - I DV 3/67

    Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung des Präsidenten der

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.1999 - 3 A 12725/98

    Dienstliche Aufgabe; Dienstpflichten; Dienstvergehen; Polizeihauptkomissar;

  • VG Saarlouis, 23.10.2009 - 4 K 524/08
  • VG Trier, 04.11.2008 - 3 K 485/08

    Geldbuße wegen Dienstpflichtverletzung bei Polizeieinsatz

  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 16a D 03.138
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Hierfür bedarf es der Mitteilung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 43), d.h. welche Handlungen dem Beamten konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden, wie diese gewürdigt werden sollen und welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde als erwiesen ansieht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 47 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 NDiszG).
  • VGH Bayern, 07.03.2016 - 16a DZ 13.84

    Dienstvergehen - Vorsätzliche Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen

    Da es sich bei der Bearbeitung der Arzthaftungssache Z. um eine Tätigkeit im Kernbereich der dem Kläger als Leiter der Stabsstelle "Recht" obliegenden Pflichten von erheblicher Bedeutung handelte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierfür eine Geldbuße in Höhe von 3.000,-- EUR verhängt hat (OVG Lüneburg, U. v. 28.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 73).

    Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Arzthaftungssache Z. wäre dies jedoch ebenfalls zu bejahen (OVG Lüneburg, U. v. 28.1.2014 a. a. O.).

  • VG Stade, 24.02.2021 - 9 A 1488/19

    Amtsverschwiegenheitspflicht; Einstellungsverfügung; Erledigung; fehlende

    Dieses kann nur ordnungsgemäß ausgeübt werden, wenn dem Beamten die für die Entscheidung erheblichen Umstände bekannt sind, wenn der Beamte also darüber informiert ist, welche Vorwürfe weshalb als erwiesen angesehen werden, was in der Regel durch eine Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu erfolgen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2014 - 20 BD 1/14

    Zusätzliche Rechtfertigung eines disziplinarrechtlichen Einschreitens gegen den

    Die Pflichtverletzung des Klägers überschreitet jedoch nicht die zur Bejahung eines Dienstvergehens erforderliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. dazu für die Fälle der Schlechtleistung bereits Nds. OVG, Urteil vom 28.1.2014 - 20 LD 10/13 -, juris Rdnrn. 57 ff.).
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

    Ein fahrlässiges Handeln liegt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht dann vor, wenn der Täter eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25/11 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 58).
  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 16b D 13.707

    Disziplinarrecht; Regierungsoberamtsrat (A 13); Kürzung der Dienstbezüge;

    Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (BVerwG, B.v. 9.11.2000 - 1 D 8/96 - juris Rn. 58; OVG Lüneburg, U.v. 20.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 58 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 16a D 03.138 - juris Rn. 64).
  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 16b DZ 17.795

    Sicherung des dienstlichen Email-Accounts ohne Durchsuchungsanordnung (§ 27 BDG)

    Außerhalb des Disziplinarklageverfahrens hält die Kommentarliteratur eine Heilung im Widerspruchsverfahren - wie hier - für zulässig (Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2017, § 30 BDG Rn. 31a und § 41 BDG Rn. 85; vgl. auch NdsOVG, U.v. 28.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 50).
  • VG Magdeburg, 27.09.2018 - 15 A 12/17

    Disziplinarrecht, Disziplinarklage

    Zur Berufsausübung mit vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) gehört auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, so dass gegen diese Pflicht verstößt, wer während der Zeit der Dienstleistung Schlecht- oder Minderleistungen erbringt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 28.01.2014, 20 LD 10/13; juris).
  • VG Schleswig, 05.09.2019 - 17 A 6/17

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Zur Berufsausübung mit vollem persönlichem Einsatz gehört auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, so dass gegen diese Pflicht verstößt, wer während der Zeit der Dienstleistung Schlecht- oder Minderleistungen erbringt (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2014 - 20 LD 10/13 - Juris Rn. 57).
  • VG Hannover, 19.12.2022 - 18 A 4471/21

    Beleidigung; Disziplinarrecht; Hingabepflicht; Mäßigungsgebot; Fahrlässige

    Der volle persönliche Einsatz erfordert, zumindest in verantwortlichen Positionen, in die man nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen Einsatz (vgl. BVerwG NJW 1981, 1283; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 -, juris).
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