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   VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663   

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https://dejure.org/2020,7149
VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663 (https://dejure.org/2020,7149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.04.2020 - 20 NE 20.663 (https://dejure.org/2020,7149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. April 2020 - 20 NE 20.663 (https://dejure.org/2020,7149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 11, Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 32 S. 1; LStVG Art. 51 Abs. 2; BayIfSMV § 4 Abs. 2, Abs. 3
    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages wegen Unmöglichkeit einer Unternehmungsfahrt mit dem Wohnwagen durch Bayern

  • rewis.io

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages wegen Unmöglichkeit einer Unternehmungsfahrt mit dem Wohnwagen durch Bayern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ausgangsbeschränkungen; Corona-Pandemie; summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ausgangsbeschränkungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Selbst wenn der Senat von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen hätte, käme eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag abzulehnen ist (so auch bereits BayVerfGH, E.v. 26.3.2020, Vf. 6-VII-20, juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Insoweit gelten die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 30. März 2020 zu der in der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung vom 24. März 2020 geregelten inhaltsgleichen Ausgangsbeschränkung (20 NE 20.632 - juris) entsprechend.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Auch wenn die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet ist und dies nach den Gesetzgebungsmaterialien zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des § 34 Bundes-Seuchengesetz auch explizit sein sollte (vgl. BT-Drucks 8/2468 S. 27 f.), hat der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zwar keine - mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare - Globalermächtigung für die Verordnungsgeber enthält, dass aber allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG (anders wohl OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 6) eingreifen - von der Befugnis umfasst sein können.
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
    Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu nur BVerfG, B.v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Der Senat hat sich bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.63 - juris; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 16.4.2020 - 20 NE 20.782 - juris), auf die insofern verwiesen wird, mit der Außervollzugsetzung der 1. BayIfSMV in der Fassung vom 27. März 2020 auseinandergesetzt.
  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der angegriffenen Bestimmungen ist der Senat bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227) davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Bestimmungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage finden dürften (vgl. zum Begriff der Schutzmaßnahme insbesondere BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 9 ff.).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Hiervon ausgehend erscheint es vertretbar, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. als eine den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes noch genügende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten anzusehen (so ausdrücklich zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. Rixen, NJW 2020, 1097/1099; zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 vgl. BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1236 Rn. 54 ff.; vom 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 29 ff.; vom 9.4.2020 - 20 NE 20.664 - juris Rn. 38 ff.; vom 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - juris Rn. 27 ff.; vom 28.4.2020 BayVBl 2020, 516 Rn. 29 ff.; Johann/Gabriel in Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, § 28 IfSG Rn. 5).

    Hiervon ausgehend und gestützt auf die wissenschaftlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (vgl. dazu ausführlich unten 2. b) bb) (4) (b)) konnte der Verordnungsgeber die Verpflichtung, die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu verlassen, aufgrund der damit verbundenen Einschränkung persönlicher Kontakte als geeignetes Mittel ansehen, um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 18; BVerfG vom 7.4.2020 NJW 2020, 1429 Rn. 10; vom 9.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1236 Rn. 59; vom 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 46).

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