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   LG Karlsruhe, 23.05.2014 - 20 O 24/13   

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LG Karlsruhe, 23.05.2014 - 20 O 24/13 (https://dejure.org/2014,48357)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2014 - 20 O 24/13 (https://dejure.org/2014,48357)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 20 O 24/13 (https://dejure.org/2014,48357)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.05.2014 - 20 O 24/13
    Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Zahler eine Pflichtverletzung der Bank, beispielsweise das Unterlassen erforderlicher Warnhinweise (vgl. BGHZ 176, 281), nachweist.

    Für die Beklagte lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin einer Täuschung unterlegen ist (zur Warnpflicht der Bank bei massiven Verdachtsmomenten einer Veruntreuung vgl. BGHZ 176, 281).

  • LG Bonn, 31.03.2015 - 3 O 387/14

    Überweisung wegen täuschungsbedingten Irrtums begründet keinen Anspruch auf

    Unabhängig von der Frage ob es sich bei der Zustimmung um eine Willenserklärung oder um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt, finden die allgemeinen Regeln über einseitige Willenserklärungen jedenfalls entsprechende Anwendung (vgl. LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).

    Denn das Vorliegen eines (täuschungsbedingten) Irrtums berührt nicht die Wirksamkeit der Zustimmung, sondern begründet unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB lediglich ein Anfechtungsrecht (vgl. Zahrte MMR 2013, 207; Mayen in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 49, Rn. 20; LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).

    Eine Anfechtung durch die Klägerin ist jedoch nicht erklärt worden, womit dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB vorliegen (verneinend LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).

    Dies entspricht der hinzunehmenden getroffenen gesetzgeberischen Wertung, wonach die Bank nach § 675 u BGB lediglich das Fälschungsrisiko trägt, nicht aber das Risiko eines täuschungsbedingten Irrtums des Zahlungsdienstenutzers (vgl. LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 87).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht hat, auf ihrer Internetpräsenz vor ihr bekannten Betrugsmaschen zu warnen bzw. hierüber aufzuklären (dies annehmend LG Karlsruhe BKR 2015, 86, 88 unter Verweis auf BGHZ 176, 281).

  • OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
    Sie gewann eine von ihr erhobene Anfechtungsklage (Landgericht Dortmund 20 O 24/13, Anlage K 34), wobei ihre Aktionärseigenschaft unstreitig war.

    Zu der Hauptversammlung vom 23.05.2013 wurde allein die Klägerin zu 1) zugelassen, die anschließend als Klägerin den Rechtsstreit 20 O 24/13 Landgericht Dortmund führte (Anlage K 34), in dem ihre Aktionärsstellung unstreitig war.

  • AG Potsdam, 21.10.2015 - 34 C 393/14

    Zahlungsdienstevertrag: Haftung bei Veranlassung einer Überweisung durch einen so

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung oder Gutschrift in Höhe von 2.152,86 EUR aus § 675 u Satz 2 BGB zu (vgl. auch zum Folgenden LG Karlsruhe Urteil vom 23.05.2014 zum Aktenzeichen 20 O 24/13, zitiert nach Beck-Online).
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