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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 (https://dejure.org/2012,13776)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 (https://dejure.org/2012,13776)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 (https://dejure.org/2012,13776)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. zu alledem u.a. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG; vgl. ferner ausführlich Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 54, 55).

    Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die - wie bereits eingangs dargelegt - verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26).

    Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG).

    Steht die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Frage, hat der Auskunftspflichtige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs (heute nach § 93 SGB XII) auf sich entscheiden zu können (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Dabei hat der Sozialhilfeträger sicherzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Fragen in einem von ihm verwendeten Fragebogen nicht weiter geht, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Auch die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Vordruck, der dem angefochtenen Auskunftsersuchen beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht der Klägerin feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 94 SGB XII, nach der Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen; denn der Sozialhilfeträger bedarf insoweit zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche, um den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen (vgl. LSG, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07; Schorn in LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51).

    Allerdings genügt es auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Negativ-Evidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Insbesondere wird dadurch ihr in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

  • SG Düsseldorf, 30.11.2010 - S 42 SO 132/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 2 42 SO 132/09; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26.1).

    (3) Ferner fehlt es an Ausschluss- bzw. Härtegründen im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist ein Auskunftsersuchen ferner insbesondere dann entbehrlich, wenn bei dem gesetzlichen Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gemäß § 94 SGB XII Ausschlussgründe nach § 94 Abs. 1 S. 2, 3 und 4 SGB XII und/oder Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen, die zum Ausschluss des Anspruchs führen; denn gegebenenfalls bedarf es der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen dann von vornherein nicht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - S 42 SO 132/09; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 117 Rdnr. 22).

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Vielmehr spricht einiges dafür - bedarf aber letztlich mit Blick auf den dargestellten Grundsatz der Negativ-Evidenz erst im Rahmen eines etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses weiterer Aufklärung -, dass der Leistungsempfänger seither infolge dieser Erkrankung erwerbsunfähig bzw. seine Erwerbsfähigkeit gemindert war (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BGH vom 25.03.1987 - IVb ZR 32/86, NJW 1987, 2229-2233; BGH vom 26.01.1983 - IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353-356).

    Ein solches Beziehen schon auf den Zeitpunkt der Scheidung könnte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte - was hier aufgrund der dargelegten Umstände durchaus denkbar ist - bereits im Scheidungszeitpunkt aufgrund einer schon ausgebrochenen, manifesten Erkrankung teilerwerbsunfähig war und eine Verschlimmerung im Wesentlichen derselben Leiden nach der Scheidung dazu führt, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eintritt (BGH vom 25.03.1987 - IVb ZR 32/86, NJW 1987, 2229-2233; KG Berlin vom 01.02.2002 - 3 UF 184701, FamRZ 2002, 460-462).

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    (1) Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    (1) Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    (1) Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 12 SO 61/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Sie führt unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2010 - L 12 SO 61/09 aus, trotz des Grundsatzes der Negativ-Evidenz und der den Zivilgerichten vorbehaltenen (abschließenden) Klärung einer etwaigen Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger erfordere der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII von den Sozialgerichten zumindest eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs.

    Das Urteil des 12. Senats des LSG NRW vom 01.09.2010 - L 12 SO 61/09, auf das die Klägerin sich in diesem Zusammenhang stützt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 54.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77).

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12
    Vielmehr muss der Verpflichtete sich ferner hierauf eingerichtet haben und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf haben einrichten dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment; vgl. BGH NJW 06, 219; 10, 3716; 11, 212).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 74/86

    Unterhalt für Vergangenheit bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2007 - L 1 AS 12/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2008 - L 20 SO 36/07

    Sozialhilfe

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 15/87

    Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 145/03

    Darlegungs- und Beweislast des unterhaltspflichtigen Ehegatten

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung -

  • KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01

    Berücksichtigung von auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten bei der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u.a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17).

    Einer Anhörung des Hilfeempfängers selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil dessen Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

    Der 20. Senat des LSG NRW hat hierzu in seinem Urteil vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 27 ff., Folgendes ausgeführt:.

    Das schließt nach verbreiteter Auffassung die Prüfung der Übergangsfähigkeit des Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe von § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII mit ein (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 50; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 117 Rn. 22).

    Aber auch wenn man an das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft für die Durchführung des SGB XII anknüpft, gilt der Maßstab der Negativ-Evidenz dergestalt, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen sein darf (vgl. insoweit deutlich LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 46; VG Hamburg, Urt. v. 07.02.1997 - 4 VG 4196/96 -, juris Rn. 17, sowie die Urteile des Senats vom 20.12.2012 - L 9 SO 564/11 und vom 24.01.2013 - L 9 SO 408/11).

    Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger ist von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen (vgl. § 5 Abs. 2 GKG), der bei Auskunftsansprüchen üblicherweise in Höhe der Hälfte festgesetzt wird (vgl ... LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 56).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 20 SO 12/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Übergang von Ansprüchen gegen einen nach

    Dem Auskunftsersuchen kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 17 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 27).

    Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 18 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Denn anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R Rn. 13) können die Rechte des Hilfeempfängers bei einem Auskunftsersuchen wie dem Vorliegenden von vornherein nicht betroffen sein (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 R Rn. 22 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 36).

    Sie ist auch mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur dem Kläger, sondern auch der Hilfeempfängerin zusteht, nicht angezeigt (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 25).

    Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz, vgl. dazu Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 27 ff. sowie daraufhin BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 7 f.).

    Wäre das der Fall, so wäre ein Auskunftsersuchen ausgeschlossen, weil es dann einer Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers von vornherein nicht bedürfte (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 50 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12

    1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2.

    Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u.a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

    Einer Anhörung der LB selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a.a.O. Rn 36 nach juris;, Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativevidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 7 SO 1715/16

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen

    Insbesondere wird sein in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im höherrangigen Allgemeininteresse, namentlich im Interesse der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 - juris Rdnr. 53 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 21/12

    Sozialhilferecht: Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung eines

    Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u.a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

    Einer Anhörung der Hilfeempfängerin selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a.a.O..Rn 36 nach juris;, Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
    Mit Hilfe des Auskunftsgesuchs soll zunächst überhaupt festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, Rn. 17, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 23.10.2014, L 8 SO 212/12, Rn. 22, juris).

    Die Beklagte, die gegenüber dem Hilfeempfänger Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII seit dem 01.12.2018 erbringt, ist als tatsächliche Leistungsträgerin auch für das Auskunftsersuchen zuständig (vgl. LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, Rn. 21, juris).

    Einer Anhörung des Hilfeempfängers selbst bedurfte es nicht, weil dessen Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW Urteile vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, Rn. 22, juris; und vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, Rn. 36, juris).

    Im Übrigen ist diese Mitteilung mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Hilfeempfänger zusteht, auch nicht angezeigt (LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, Rn. 25, juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sog. Negativevidenz, vgl. BSG Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, Rn. 7, juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.06.2018, L 7 SO 1715/16, Rn. 21 m.w.N., juris; LSG NRW Urteile vom 16.04.2008, L 12 SO 4/07, Rn. 27, juris; und vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, Rn. 27 ff., juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3734/15

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell

    Insbesondere wird sein in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im höherrangigen Allgemeininteresse, namentlich im Interesse der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 - juris Rdnr. 53 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 91/17
    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung im Rechtschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 92 ff GG) strikte Zurückhaltung geboten - ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3734/15 - juris Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 - juris Rn. 28).

    Eine solche Härte kommt in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, wenn als von dem Unterhaltspflichtigen in dieser Situation üblicherweise nicht erwartet werden kann, nun auch noch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3734/15 - juris Rn. 27; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Januar 2014 - L 8 SO 21/12 - juris Rn. 63; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 - juris Rn. 52).

    Insbesondere wird ihr in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht verletzt, sondern aufgrund des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im höherrangigen Interesse der Allgemeinheit - insbesondere zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe - in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3734/15 - juris Rn. 31; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Januar 2014 - L 8 SO 21/12 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2011 - L 1 SO 159/10 - juris Rn. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 - juris Rn. 53; Urteil vom 9. Juni 2008 - L 20 SO 36/07 - juris Rn. 33; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. September 2006 - L 9 SO 48/06 ER - juris Rn. 26).

  • LSG Sachsen, 28.02.2013 - L 7 AS 745/11

    Hartz IV: Wann müssen Dritte Angaben zu ihren Einkommens- und

    Zu prüfen ist vorliegend lediglich für den Fall des Klägers, ob die Voraussetzungen einer Negativevidenz gegeben sind (ebenso: LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AS 12/06, zitiert nach Juris; LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12, zitiert nach Juris; LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 - L 12 SO 61/09, zitiert nach Juris).
  • SG Detmold, 17.02.2015 - S 8 SO 253/13

    Verpflichtung eines potentiell Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung über

    Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss der Adressat des Verwaltungsaktes (lediglich) in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Auskunftsersuchen dann entbehrlich, wenn bei dem gesetzlichen Übergang von Ansprüchen Ausschluss- oder Härtefallgründe vorliegen, denn gegebenenfalls bedarf es der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen dann von vornherein nicht (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12).

    Eine solche liegt dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, d.h. wenn in dieser Situation von dem Unterhaltspflichtigen üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12).

  • LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 126/10
  • SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12

    Sozialhilfe

  • SG Detmold, 08.07.2014 - S 8 SO 60/13

    Verpflichtung einer unterhaltspflichtigen Person zur Erteilung von Auskunft über

  • LSG Hamburg, 10.06.2021 - L 4 SO 38/20

    Auskunftspflicht des Hilfebedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger über

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2020 - L 7 AL 2/20
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 4/20
  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 2502/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 8 SO 235/18
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