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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 (https://dejure.org/2014,19409)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 (https://dejure.org/2014,19409)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - L 20 SO 418/11 (https://dejure.org/2014,19409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte; Leistungen der Eingliederungshilfe im Kernbereich der Schulbildung; Angemessene Beschulung eines behinderten Kindes (Pallister-Kilian-Syndrom)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

    Insofern mag insbesondere offen bleiben, ob es sich bei der T-Schule um eine teilstationäre Einrichtung handelt, für welche der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW und § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII als überörtlicher Träger Hilfen zu erbringen hat (vgl. zur - dort allerdings im Ergebnis offen gelassenen - Frage der Qualifizierung einer Schule als teilstationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Im Übrigen besteht bei der Klägerin aufgrund der genannten Einschränkungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf; ein solcher begründet ohnehin stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    a) Zwar ist der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule - und damit im Regelfall auch das Schulgeld, mit welchem der Unterricht finanziert wird - den Regelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich entzogen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    (c) Unabhängig hiervon ist die Erfüllung der Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ohnehin nicht Voraussetzung für Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Schon § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, lässt schulrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen Pflichten bestehen, ohne dass diese sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, (zumindest) soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 Rn. 18) nicht geltend gemacht werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Wegen der weiteren Rahmenbedingungen der dortigen Beschulung, u.a. der Größe der Schule und Klassen, der Organisation, des Förderkonzepts sowie des Betreuungsschlüssels wird auf die Bekundungen des dortigen Schulleiters, des Zeugen L, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen, ferner auf dessen Stellungnahme vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule, welche der Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

    Darüber hinaus hat der Senat eine Stellungnahme des Zeugen L vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; auch hierauf wird Bezug genommen.

    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).

    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 Rn. 71; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).

    Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 ab.

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).

    aa) Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).

    Vielmehr ist die schulische Förderung von Kindern nach Art. 7 Abs. 1 GG eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 9/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).
  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 Rn. 71; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Leidet die Klägerin jedoch zumindest auch unter einer wesentlichen geistigen Behinderung, ist nach der Abgrenzungsregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII der beklagte Sozialhilfeträger vorrangig zuständig (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich etwa Urteil des Senats vom 18.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff. m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05

    Streitigkeit über die örtliche Zuständigkeit - betreutes Wohnen eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11
    Folglich ist er nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig geworden; denn diese Vorschrift legt sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit fest (Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rn. 45 unter Hinweis auf Welti in Luthe, Rehabilitationsrecht, 2009, S. 154) und verdrängt die Regelung des § 98 SGB XII (Luik, a.a.O. unter Hinweis auf Welti, a.a.O., LSG Schleswig-Holstein vom 09.11.2005 - L 9 B 268/05 SO ER).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG - unechte Leistungsklage - dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 38) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bestünde eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger jedenfalls nach § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX (vgl. insoweit zu zwei vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 39 ff. und vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 40 ff.).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    (2) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 Rn. 11; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 55 m.w.N.) die Träger der Sozialhilfe bei der Eingliederungshilfe an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes gebunden, so etwa an die Bestimmung des Förderortes.

    bb) Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 52 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 51).

    Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der (Un-)Möglichkeit bzw. (Un-)Zumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule ergibt sich dabei vor allem aus der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Sozialhilfeleistung die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88; Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 53 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 52).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Denn insofern musste ihm bewusst sein, dass der Beklagte im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dennoch die Kosten nicht endgültig übernimmt (nichts anderes ergibt sich insoweit aus den Senatsurteilen vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12, jeweils Rn. 86).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Schulbehörden entscheiden zwar mit bindender Wirkung gegenüber dem Sozialhilfeträger, in welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines behinderten Menschen entspricht, hingegen in der Regel nicht darüber, an welcher konkreten Schule die Beschulung zu erfolgen hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 06.09.2010 - 20 SO 450/10 B ER und das Urteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11).

    Mit Blick auf diese Ziele kann es jedenfalls dann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, einem behinderten Menschen nach den - im Übrigen bundesrechtlichen - Eingliederungshilfevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII eine angemessene Beschulung außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen mit der Begründung zu versagen, dass dort die Schulpflicht nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werde, wenn das landesrechtliche Schul(pflicht-)system selbst eine angemessene Beschulung nicht sicherstellt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 15.08.2012 - L 20 SO 309/12 ER und das Urteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11).

    Insbesondere stehen die dortigen Schülerzahlen (nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bekundungen des Zeugen L vom 11.06.2014 in dem Verfahren L 20 SO 418/11 zwischen ca. 180 und 169), die Klassenstärken (im Eingangsbereich sieben oder acht, später ca. zehn Schüler/innen), die tägliche Schulzeit (montags bis donnerstags 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags bis 12.30 Uhr) einer dortigen Beschulung des Klägers seit Schulbeginn nicht entgegen.

    Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Klärung, ob die sonstigen Rahmenbedingungen an der N-Schule (namentlich die Fahrtzeit zur Schule, welche nach den Bekundungen des Zeugen L im Streitverfahren L 20 SO 418/11 sowie im zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren maximal eine Stunde beträgt) den spezifischen Behinderungen des Klägers hätte genügen können.

  • VG Trier, 18.02.2016 - 2 K 3757/15

    Hilfeplan; Heranziehung von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Kompetenz;

    Die Eingliederungshilfe kann Fahrtkosten dann umfassen, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder subjektiven schwerwiegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2003 - 5 B 259/02 -, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 7/87 -, Rn. 13; LSG NRW, Urteil vom 11. Juni 2014 - L 20 SO 418/11 -, Rnrn. 48ff.; jeweils juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 8 SO 174/18
    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2014 - L 20 SO 418/11 - und den Beschluss des VG Cottbus vom 27. Mai 2016 - 1 L 157/16 -.
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