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   OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - I-20 U 101/09   

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OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - I-20 U 101/09 (https://dejure.org/2009,40629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2009 - I-20 U 101/09 (https://dejure.org/2009,40629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2009 - I-20 U 101/09 (https://dejure.org/2009,40629)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 20 U 101/09
    In einem derartigen Fall genügt die bloße Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu deren Vollziehung nicht (vgl. nur Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kapitel 57, Rn. 14 m. w. Nachw.; vgl. auch BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999 zu den Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung für den Beginn der Vollziehung bzw. Vollstreckung betont (vgl. etwa BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999, Rn. 16: die Ordnungsmittelandrohung ist "erster Schritt der Vollziehung"; schon BGH NJW 1976, 2162, 2163 hat festgestellt, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel ohne eine Ordnungsmittelandrohung nicht "droht"; ebenso BGH NJW 1996, 198, 199 mit Bezug auf einen Unterlassungstitel und § 890 Abs. 2 ZPO: "Die Androhung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung; solange sie nicht ausgesprochen ist, braucht der Gegner keine Vollziehung zu befürchten. Erst die Androhung bringt den Willen zur zwangsweisen Durchsetzung zum Ausdruck.").

    Über die Auswirkungen der fehlenden Androhung auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin aus § 945 ZPO ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. hierzu aber BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 20 U 101/09
    Der Bundesgerichtshof hat für den ähnlichen Fall einer im Urteil übersehene Zulassung eines Rechtsmittels wiederholt entschieden, dass diese zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden könne (etwa BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813; BGH NJW 2004, 2389 m. w. Nachw.).

    Die Tatsache, dass eine bestimmte Entscheidung getroffen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, muss aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO (BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813).

  • BGH, 22.06.1976 - X ZR 44/74

    Rechtsfolgen unberechtigter Verwarnung eines angeblichen Verletzers durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 20 U 101/09
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung für den Beginn der Vollziehung bzw. Vollstreckung betont (vgl. etwa BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999, Rn. 16: die Ordnungsmittelandrohung ist "erster Schritt der Vollziehung"; schon BGH NJW 1976, 2162, 2163 hat festgestellt, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel ohne eine Ordnungsmittelandrohung nicht "droht"; ebenso BGH NJW 1996, 198, 199 mit Bezug auf einen Unterlassungstitel und § 890 Abs. 2 ZPO: "Die Androhung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung; solange sie nicht ausgesprochen ist, braucht der Gegner keine Vollziehung zu befürchten. Erst die Androhung bringt den Willen zur zwangsweisen Durchsetzung zum Ausdruck.").
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 20 U 101/09
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung für den Beginn der Vollziehung bzw. Vollstreckung betont (vgl. etwa BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999, Rn. 16: die Ordnungsmittelandrohung ist "erster Schritt der Vollziehung"; schon BGH NJW 1976, 2162, 2163 hat festgestellt, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel ohne eine Ordnungsmittelandrohung nicht "droht"; ebenso BGH NJW 1996, 198, 199 mit Bezug auf einen Unterlassungstitel und § 890 Abs. 2 ZPO: "Die Androhung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung; solange sie nicht ausgesprochen ist, braucht der Gegner keine Vollziehung zu befürchten. Erst die Androhung bringt den Willen zur zwangsweisen Durchsetzung zum Ausdruck.").
  • BGH, 11.05.2004 - VI ZB 19/04

    Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 20 U 101/09
    Der Bundesgerichtshof hat für den ähnlichen Fall einer im Urteil übersehene Zulassung eines Rechtsmittels wiederholt entschieden, dass diese zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden könne (etwa BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813; BGH NJW 2004, 2389 m. w. Nachw.).
  • LG Hamburg, 08.10.2013 - 312 O 143/13

    Markenrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Vollziehung einer

    Für die Vollziehung der Auskunftsverfügung reicht die Parteizustellung innerhalb der Monatsfrist nach §§ 936, 929 II ZPO allein nicht aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 6.6.1996, Az 3 U 9/96, GRUR 1997, 147 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2009, Az. 20 U 101/09, Rz. 2; OLG Rostock, Urteil vom 24.5.2006, Az. 6 U 242/05, Leitsatz u. Rz. 17 ff.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § ,940 Rz. 8 "Auskunft..."; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 19 Rz. 55; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., captl 55 Rz. 40 a).
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