Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 25.02.2011

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   OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - I-20 U 103/10   

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https://dejure.org/2011,10136
OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,10136)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,10136)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,10136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Freigabe einer Domain

  • stroemer.de

    Kramergermany.de

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Offline-Bereich anerkannte Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von Unternehmenskennzeichen gelten auch für Internetdomains mit Unternehmenskennzeichen; Geltung von im Offline-Bereich anerkannten Maßstäben der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen für ...

  • internetrechtsiegen.de

    Unterlassung einer Domainnutzung wegen Verwechslungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Offline-Bereich anerkannte Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von Unternehmenskennzeichen gelten auch für Internetdomains mit Unternehmenskennzeichen; Geltung von im Offline-Bereich anerkannten Maßstäben der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen für ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG; 12 BGB; 17 Abs. 1 HGB
    Löschung einer Domain bei Namensanmaßung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Löschung von Domain bei Verletzung von Marken- und Namensrechten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Ist der Schutzbereich des Markengesetzes verlassen, was insbesondere bei der Verwendung der fraglichen Domain außerhalb des geschäftlichen Verkehrs anzunehmen ist, kommt eine Berufung auf das zivilrechtliche Namensrecht ohne Verletzung des grundsätzlichen Anwendungsvorranges des Markengesetzes in Betracht (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH GRUR 2002, 622 -shell.de).

    Eine Benutzung eines Namens erfolgt unbefugt, wenn dem Benutzer keine Rechte oder schutzwürdige Interessen an dem Namen zustehen (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de m.w.N.).

    Der Beklagte hat weder Eigentum an dem Domainnamen noch ein anderes absolut wirkendes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre, erlangt (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

    Denn bei der Neugründung einer Firma ist es dem Inhaber unschwer möglich, sich vor der Wahl des Firmennamens bzw. des Unternehmenskennzeichens davon zu überzeugen, ob ihm die entsprechende Domain noch zur Verfügung steht, so dass er in einer solchen Konstellation die Entscheidung zwischen den widerstreitenden Interessenslagen zu Gunsten des Domaininhabers ausfallen muss (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Ist der Schutzbereich des Markengesetzes verlassen, was insbesondere bei der Verwendung der fraglichen Domain außerhalb des geschäftlichen Verkehrs anzunehmen ist, kommt eine Berufung auf das zivilrechtliche Namensrecht ohne Verletzung des grundsätzlichen Anwendungsvorranges des Markengesetzes in Betracht (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH GRUR 2002, 622 -shell.de).

    Aufgrund des substanzlosen Vortrages des Beklagten zu seiner Absicht, die Domain zusammen mit einem anderen unmittelbar im Anschluss an die Registrierung im Geschäftsverkehr zu nutzen, musste hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob es etwa deswegen an einer unbefugten Nutzung des Namens fehlte, weil die Registrierung der erste Schritt zur Aufnahme einer entsprechenden Benutzung der Domain als Unternehmenskennzeichen und damit als erster Schritt zur Begründung einer etwa rechtfertigenden Rechtsposition sein sollte (so z.B. BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren /Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Kennzeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Unternehmenskennzeichen in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der geschäftlichen Bezeichnung oder der Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2009, 685 - and.de; BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2008, 1102 - Haus & Grund I; BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II; BGH GRUR 2008, 803 - Heitec; BGH GRUR 2008, 801 - Hanse-Bau).

    Insoweit gelten im Rahmen der Verwechselungsgefahr von Domains mit Unternehmenskennzeichen die auch im Offline Bereich anerkannten Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von Unternehmenskennzeichen und Marken untereinander (BGH, GRUR 2009, 1055 - airdsl; BGH GRUR 2009, 685 - and.de; BGH, GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Ist der Schutzbereich des Markengesetzes verlassen, was insbesondere bei der Verwendung der fraglichen Domain außerhalb des geschäftlichen Verkehrs anzunehmen ist, kommt eine Berufung auf das zivilrechtliche Namensrecht ohne Verletzung des grundsätzlichen Anwendungsvorranges des Markengesetzes in Betracht (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH GRUR 2002, 622 -shell.de).

    In der Registrierung der Domain durch den Beklagten liegt jedenfalls eine Namenanmaßung im Sinne von § 12 BGB vor (BGHZ 149, 191 ; BGH GRUR 2002, 622 - shell.de).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren /Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Kennzeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Unternehmenskennzeichen in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der geschäftlichen Bezeichnung oder der Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2009, 685 - and.de; BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2008, 1102 - Haus & Grund I; BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II; BGH GRUR 2008, 803 - Heitec; BGH GRUR 2008, 801 - Hanse-Bau).

    Insoweit gelten im Rahmen der Verwechselungsgefahr von Domains mit Unternehmenskennzeichen die auch im Offline Bereich anerkannten Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von Unternehmenskennzeichen und Marken untereinander (BGH, GRUR 2009, 1055 - airdsl; BGH GRUR 2009, 685 - and.de; BGH, GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74

    Verwendung eines Firmennamens für eine studentische politische Hochschulgruppe -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Er reicht daher nur soweit, wie der Beklagte zutreffend anführt, wie Beeinträchtigungen funktionaler Interessen der Firma zu befürchten sind (vgl. BGH GRUR 1976, 379).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren /Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Kennzeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Unternehmenskennzeichen in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der geschäftlichen Bezeichnung oder der Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2009, 685 - and.de; BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2008, 1102 - Haus & Grund I; BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II; BGH GRUR 2008, 803 - Heitec; BGH GRUR 2008, 801 - Hanse-Bau).
  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Dem steht nicht entgegen, das mangels Tatsachenvortrages zur Stärkung oder Schwächung der Kennzeichenkraft des klägerischen Unternehmenskennzeichens (etwa zur Originalität, Auffälligkeit oder Einprägsamkeit) nur die Vermutung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gelten kann (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BPatG GRUR 1996, 419, 420 - Fontana; OLG Stuttgart, NJOZ 2008, 679, 685 - MIXI/KOHLERMIXI), da die fragliche Domain und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit aufweisen und die beidseitigen Tätigkeitsfelder der Parteien von nur geringem Abstand sind.
  • OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei Benutzung in von der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Dem steht nicht entgegen, das mangels Tatsachenvortrages zur Stärkung oder Schwächung der Kennzeichenkraft des klägerischen Unternehmenskennzeichens (etwa zur Originalität, Auffälligkeit oder Einprägsamkeit) nur die Vermutung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gelten kann (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BPatG GRUR 1996, 419, 420 - Fontana; OLG Stuttgart, NJOZ 2008, 679, 685 - MIXI/KOHLERMIXI), da die fragliche Domain und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit aufweisen und die beidseitigen Tätigkeitsfelder der Parteien von nur geringem Abstand sind.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10
    Ein geringer Abstand der Tätigkeitsfelder ist anzunehmen, wenn auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umstände, insbesondere der Branchennähe der unter der fraglichen Domain aufgeführten Angebote, der Ähnlichkeit der Produkte und des gesamten typischen Tätigkeitsbereiches des Domainverwenders, ausreichende sachliche Berührungspunkte bestehen, so dass der von den maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen angesprochene Durchschnittsverbraucher (BGH GRUR 2008, 905 - Pantogast; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE/TISSERAND) zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge gelangen könnten (BGH, GRUR 2002, 59, 64 - ISCO; BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

  • BPatG, 20.12.1995 - 26 W (pat) 180/94

    Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke; Beurteilung der

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 158/05

    Haus & Grund I

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.02.2011 - I-20 U 103/10   

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https://dejure.org/2011,69311
OLG Hamm, 25.02.2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,69311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,69311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - I-20 U 103/10 (https://dejure.org/2011,69311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten gilt der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (VersR 2008, 1625) dargestellte Maßstab.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1625) ist die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes getroffene Übergangsregelung für sogenannte rentenferne Versicherte, zu denen auch der Kläger zählt, mit Ausnahme der vorgenannten Regelung wirksam.

    Ebenfalls scheidet aus diesem Grund eine weitergehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB aus (BGH VersR 2008, 1625, 1628 Tz 32).

    Denn diese Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung 2, 25 % der Vollrente erworben werden, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BGH VersR 2008, 1625, 1636 Tz 122 ff).

    Diese Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung der neuen Satzung ändert an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts (so ausdrücklich BGH VersR 2008, 1625, 1637 Tz 141; durch Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2010 hat das BVerfG VersR 2010, 1166 die Verfassungsgemäßheit der Rechtsprechung zum Systemwechsel betreffend rentenferne Jahrgänge bestätigt).

    Unwirksam ist lediglich die getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und damit den Wert der von dem Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGH VersR 2008, 1625, 1637 Tz 141).

    Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BGH VersR 2008, 1625, 1629 m.w.N.).

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Jedoch hielte die Satzungsänderung, selbst wenn vorliegend eine solche Inhaltskontrolle statthaft wäre, einer solchen nach §§ 317, 319 BGB stand, wie das Bundesarbeitsgericht (NZA 2009, 1275, 1278 Tz 38 ff) für die Frage der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit entschieden hat.

    Deshalb ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht für den Bereich der kirchlichen Zusatzversorgungskassen bereits entschieden hat (NZA 2009, 1275), dass ein solcher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten der kirchlichen Arbeitgeber nicht vorliegt und die vom Kläger beanstandete dynamische Verweisung auf die Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse in vollem Umfang wirksam ist.

    Auch das von dem Kläger befürwortete dreistufige Prüfungsschema findet keine Anwendung (BAG NZA 2009, 1275, 1278 f Tz 41).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten als einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGH VersR 2008, 1677, 1678; BGH VersR 2011, 64, 65 jeweils m.w.N.).

    Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (BGH VersR 2008, 1677, 1679 Tz 28; BGH Urteil vom 04.11.2009 IV ZR 118/07 Tz 12).

    Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklungen bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt haben (BGH VersR 2008, 1677, 1679 Tz 27).

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Dem entspricht es, dass das Bundesarbeitsgericht für den Bereich von Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem sog. Dritten Weg entstanden und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind, entschieden hat, dass diese nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BeckRS 2010, 72932 Tz 31).
  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 118/07

    Rechtmäßigkeit des Systemwechsels vom Gesamtversorgungssystem zum

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (BGH VersR 2008, 1677, 1679 Tz 28; BGH Urteil vom 04.11.2009 IV ZR 118/07 Tz 12).
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 11/10

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes:

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000, 835) zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten.
  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1433/08

    Zum Teil im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis sowie mangels Beschwer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Diese Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung der neuen Satzung ändert an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts (so ausdrücklich BGH VersR 2008, 1625, 1637 Tz 141; durch Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2010 hat das BVerfG VersR 2010, 1166 die Verfassungsgemäßheit der Rechtsprechung zum Systemwechsel betreffend rentenferne Jahrgänge bestätigt).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09

    Streitwert von Klage und Widerklage; Begriff desselben Gegenstandes

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10
    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 206/13

    Beginn der Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche;

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 02.05.2013 - 7 U 107/12

    Berechnung einer Rente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Die streitgegenständliche Übergangsregelung gründet sich danach im Ergebnis in gleicher Weise wie die des öffentlichen Dienstes auf die in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge- TV- Kommunal ATV- K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und beruht damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (so zutreffend auch OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz.40 sowie auch Rz 41).

    Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (so zu Recht OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 zitiert nach juris Rdnr. 45 unter zutreffendem Verweis auf BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - zitiert nach juris Rdnr. 28 und Urteil vom 04.11.2009 - IV ZR 118/07 - zitiert nach juris Rdnr. 12).

  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 192/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch die Zusatzversorgung der

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 197/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 194/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 198/13

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 199/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 193/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch die Zusatzversorgung der

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).
  • OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 205/13

    Rückforderung von Sanierungsgeldern in der Kirchlichen Zusatzversorgung

  • LG Essen, 28.10.2015 - 18 O 80/15

    Gewährung einer höheren Zusatzrente i.R.d. Umstellung des Rentenrechts durch eine

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