Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.11.2012

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.05.2013 - I-20 U 149/12   

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https://dejure.org/2013,21461
OLG Hamm, 17.05.2013 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2013,21461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2013 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2013,21461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2013,21461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens in der Betriebsausfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252
    Anforderungen an die Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens in der Betiebsausfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmte substantiierte Darlegungen zur Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens erforderlich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 115/90

    Ansprüche des Pächters bei Unmöglichkeit der Nutzung aufgrund eines

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2013 - 20 U 149/12
    Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. zum entgangenen Gewinn BGH WM 1998, S. 1787; BGH WuM 1991, S. 545).
  • BGH, 17.06.1998 - XII ZR 206/96

    Entgangener Gewinn in der Anlaufphase eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2013 - 20 U 149/12
    Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. zum entgangenen Gewinn BGH WM 1998, S. 1787; BGH WuM 1991, S. 545).
  • LG Tübingen, 26.05.2023 - 4 O 193/21

    Leistungen aus einem Cyber-Versicherungsvertrag wegen eines

    Es ist somit darzulegen, welche konkreten betriebsbezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden konnten und welche konkreten betriebsbezogenen Kosten erspart wurden (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 440).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.11.2012 - I-20 U 149/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,47975
OLG Köln, 30.11.2012 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2012,47975)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2012 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2012,47975)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2012 - I-20 U 149/12 (https://dejure.org/2012,47975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Zwar ist die Regelung in § 15 der - geänderten - Versicherungsbedingungen der Beklagten, die vorsieht, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB materiell unwirksam (BGH NJW 2012, 3023 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10).

    Die Kapitallebensversicherung dient nicht nur der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Bildung von Vermögenswerten in Form der Ablaufleistung, des Rückkaufswerts und der prämienfreien Versicherungssumme (BGH NJW 2012, 3023, 3026; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10 Rz. 12).

    Dieses Vertragsziel darf auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden (BGH NJW 2012, 3023, 3026).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - und 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 - zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; hierzu bestand für ihn aber auch kein Anlass, weil in jenen Verfahren streitgegenständlich lediglich ein Unterlassungsbegehren eines Verbraucherschutzvereins nach dem Unterlassungsklagengesetz war.

    Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof von den im Jahr 2005 aufgestellten Grundsätzen über einen gerechten Interessenausgleich im Rahmen der Entscheidungen vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - und 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 - für den Fall, dass sich eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens als materiell unwirksam erweist, abrücken wollte.

    Vielmehr hat er nochmals betont, dass eine Verrechnung der Prämien mit den Abschlusskosten verfassungsrechtlich an sich unbedenklich ist und das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit durch die in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden Neuregelung behoben worden ist (BGH NJW 2012, 3023, 3026 Rz. 26).

    Die Unwirksamkeit der in den - geänderten - Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Zillmerabrede erstreckt sich auch auf eine Stornoabzugsklausel (BGH NJW 2012, 3023, 3029 Rz 54).

  • BGH, 17.10.2012 - IV ZR 202/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Zwar ist die Regelung in § 15 der - geänderten - Versicherungsbedingungen der Beklagten, die vorsieht, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB materiell unwirksam (BGH NJW 2012, 3023 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10).

    Hierdurch wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10 Rz. 12).

    Die Kapitallebensversicherung dient nicht nur der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Bildung von Vermögenswerten in Form der Ablaufleistung, des Rückkaufswerts und der prämienfreien Versicherungssumme (BGH NJW 2012, 3023, 3026; Urteil vom 17. Oktober 2012, IV ZR 202/10 Rz. 12).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - und 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 - zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; hierzu bestand für ihn aber auch kein Anlass, weil in jenen Verfahren streitgegenständlich lediglich ein Unterlassungsbegehren eines Verbraucherschutzvereins nach dem Unterlassungsklagengesetz war.

    Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof von den im Jahr 2005 aufgestellten Grundsätzen über einen gerechten Interessenausgleich im Rahmen der Entscheidungen vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - und 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 - für den Fall, dass sich eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens als materiell unwirksam erweist, abrücken wollte.

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Dies führt dazu, dass der Stornoabzug - unabhängig von der Bemessung des Rückkaufswerts - zurückzugewähren ist (Senat, VersR 2011, 245, 247).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Dies setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (BGH NJW 2002, 3771).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits im Jahr 2005 entschieden, dass dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein so genannter Mindestrückkaufswert einzuräumen ist, wenn die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (BGH VersR 2005, 1670 ff.; BGH IV ZR 245/03, juris).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten aber geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG VersR 2006, 489).
  • OLG Köln, 25.06.2010 - 20 U 199/09

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach vorzeitiger Kündigung einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Denn die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen schuldet die Beklagte nicht, weil insoweit bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorzug gebührt (Senat, Beschluss vom 25.06.2010, 20 U 199/09, juris).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits im Jahr 2005 entschieden, dass dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein so genannter Mindestrückkaufswert einzuräumen ist, wenn die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (BGH VersR 2005, 1670 ff.; BGH IV ZR 245/03, juris).
  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
  • OLG Köln, 21.12.2012 - 20 U 133/12

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F.

    Folge der materiellen Unwirksamkeit der Klausel ist nach Auffassung des Senats sowohl für Versicherungsverträge, die in der Zeit von 1994 bis zum Ende des Jahres 2001 geschlossen worden sind (s. dazu Senatsurt. v. 30. November 2012 - 20 U 149/12 -), als auch für Versicherungsverträge aus der Zeit danach bis Ende 2007, dass dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zusteht, welcher der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens entspricht.
  • LG Köln, 16.06.2014 - 26 O 465/13

    Rückzahlungsanspruch von verzinslichen Beiträgen einer fondsgebundenen

    Ein Auskunftsanspruch über die Ermittlung des Mindestrückkaufswertes und dessen Berechnungsgrundlagen steht nach herrschender Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer bereits nicht zu (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2010, 20 U 199/09; 30.11.2012, 20 U 149/12; OLG München, 25 U 3975/08).
  • LG Siegen, 25.11.2013 - 1 O 216/12

    Policenmodell

    § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterscheidet zwar hinreichend zwischen dem Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) und einem zu vereinbarenden Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich jedoch aus der Unwirksamkeit der Zillmerabrede in §§ 3 Abs. 1 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, da sich diese unmittelbar auf die Stornoabzugsklausel auswirkt (vgl. BGH NJW 2012, 3023; OLG Köln Urteil vom 30.11.2012 Az: 20 U 149/12).
  • LG Köln, 18.11.2013 - 26 O 168/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung nach

    Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskpaitals ist aber geringer als die Hälfte der eingezahlten Beiträge (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 - 20 U 150/09, Rn. 32; Urt. v. 30.11.22012 - 20 U 149/12, Rn. 30, zit. nach Juris).
  • LG Köln, 13.02.2013 - 26 S 8/12

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung bzgl.

    Sind die Klauseln, wie hier, materiell unwirksam kann indessen nichts anderes gelten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, 20 U 149/12).
  • LG Bonn, 14.10.2015 - 9 O 181/15

    Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Versicherungsbeiträge einer

    Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24).
  • LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 307/13

    Rückerstattung und Verzinsung von geleisteten Beiträgen für eine

    Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24).
  • LG Köln, 20.02.2013 - 26 O 287/12

    Widerspruchsfrist von 30 Tagen nach § 5a VVG a.F. - Policenmodell

    Zur Überzeugung der Kammer (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, 20 U 149/12) sind die Grundsätze zur Ermittlung des Mindestrückkaufswertes auch auf diese Fälle der materiellen Unwirksamkeit einer Klausel anzuwenden; ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrages scheidet aus.
  • LG Bonn, 25.02.2015 - 9 O 221/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Auszahlung der gesamten von ihr

    Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24).
  • LG Bonn, 17.10.2014 - 9 O 190/14

    Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung geleisteter Versicherungsbeiträge

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