Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 19.12.2008

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06   

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https://dejure.org/2006,5879
OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5879)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2006 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5879)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2006,5879)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verrechnung einer Unfallrentenüberweisung durch eine Bank als eine Leistung auf die Darlehensschuld des Kontoführenden; Voraussetzungen für die Erfüllung einer Geldschuld durch Überweisung und das Erlöschen der Schuld; Verfügung eines Nichtberechtigten bei mangelndem ...

  • Wolters Kluwer
  • rabüro.de

    Zur Frage der Erfüllung einer Invaliditätsleistung des Unfallversicherers durch Auszahlung auf ein zwischenzeitlich aufgelöstes Girokonto des Versicherungsnehmers mit anschließender Verrechnung auf Sollstellungen seitens der Bank

  • Judicialis

    BGB §§ 170 ff.; ; BGB § 242; ; BGB § 362; ; BGB § 364; ; BGB § 667; ; BGB § 681 Satz 2; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; ; BGB § 816 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 94 § 7; BGB § 362
    Erfüllung durch Überweisung der Invaliditätsentschädigung auf ein vom VN benanntes (inzwischen aufgelöstes) Bankkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erfüllung eines Zahlungsanspruchs gegen eine Versicherung durch Banküberweisung auf ein zwischenzeitlich aufgelöstes Bankkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Erfüllung tritt auch bei Zahlungseingang auf bereits aufgelöstes Konto ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 485
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Aus Sicht aller Beteiligten stellte die Überweisung der Beklagten eine Leistung an die Klägerin dar (vgl. auch BGHZ 98, 24; BGH NJW 1985, 2700); auch die T-Bank sah das so und schrieb daher den Überweisungsbetrag der Klägerin gut.
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Aus Sicht aller Beteiligten stellte die Überweisung der Beklagten eine Leistung an die Klägerin dar (vgl. auch BGHZ 98, 24; BGH NJW 1985, 2700); auch die T-Bank sah das so und schrieb daher den Überweisungsbetrag der Klägerin gut.
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Ob der Anspruch der Klägerin gegen die T-Bank aus §§ 681 Satz 2, 667 BGB noch fortbesteht oder ob er - was nach Auffassung des Senats der Fall sein wird, da ein Aufrechnungsverbot in der Tat nicht ersichtlich ist (vgl. Canaris, a.a.O., Rn. 458a; Hönn, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, WM 1977, 852, sowie die im Instanzenzug nachfolgenden Entscheidungen OLG Nürnberg, WM 1977, 1336, und BGHZ 72, 9) - durch die von der T-Bank erklärte Aufrechnung mit der Darlehensforderung erloschen ist oder ob er möglicherweise jedenfalls durch das in dem Rechtsstreit der T-Bank gegen die Klägerin ergangene Urteil des Landgerichts Bielefeld erloschen ist, kann dahinstehen.
  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 75/95

    Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Gegenteiliges lässt sich auch dem von dem Landgericht im vorliegenden Zusammenhang angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.1996 (WM 1996, 438) nicht entnehmen.
  • OLG Köln, 08.05.1990 - 22 U 299/89

    Sorgfaltspflichtverletzung; Namensabgleich zwischen dem Überweisungsempfänger und

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Vielmehr muss sich die Klägerin an dem von ihr und ihrem Ehemann gesetzten Rechtsschein, dass eine Überweisung mit den genannten Empfängerangaben zur Erfüllung des Anspruchs führe, entsprechend §§ 170 ff. BGB festhalten lassen (vgl. OLG Köln, NJW 1990, 2261 unter II 1; Canaris, a.a.O., Rn. 472, 484 f.; Häuser, a.a.O., Rn. B 368).
  • BGH, 19.09.1989 - XI ZR 179/88

    Umfang der Verpfändung von Kontoguthaben und eines Wertpapierdepots

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, erlangte die Klägerin, nachdem die T-Bank den Überweisungsbetrag nicht etwa zurücküberwiesen, sondern der Klägerin "gutgeschrieben" hatte, einen Anspruch auf Auszahlung gegen die T-Bank gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 109; Canaris, a.a.O., Rn. 463; Häuser, in: Münchener Kommentar HGB, Band 5, ZahlungsV Rn. B 211; Hönn, Anm. zu AG Leutkirch i.A., WuB I D I Überweisungsverkehr 1.05).
  • OLG Frankfurt, 26.09.1997 - 8 U 130/97
    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Außerdem musste die Klägerin, nachdem die Beklagte in dem Schadenanzeige-Formular ausdrücklich gebeten hatte, für die Überweisung der Invaliditätsleistung ein Konto anzugeben, und nachdem der Ehemann der Klägerin und diese selbst dementsprechend ausdrücklich ein Konto benannt hatten, davon ausgehen, dass die Beklagte diese Kontoverbindung datenmäßig erfasste und nach Bejahen eines Invaliditätsanspruchs auf diese Angabe zurückgreifen werde (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 387).
  • OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04

    Aufrechnung des Versicherers bei abredewidriger Überweisung auf Konto des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06
    Nimmt man nicht sogar an, dass die Beklagte diesen Gegenanspruch wirksam zur Aufrechnung gestellt hat (vgl. §§ 406 BGB, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. ferner - ein Aufrechnungsverbot verneinend - OLG Köln, OLGR Köln 2005, 543), wäre in jedem Fall die Hilfswiderklage begründet.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 9 U 170/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Erfüllungswirkung durch Überweisung von

    Die Beklagte musste beim Telefongespräch im September 2013 davon ausgehen, dass der Kläger die Berufsunfähigkeitsversicherung - Grundvertrag und Zusatzvereinbarung - als Einheit betrachtete, so dass die Möglichkeit eines gespaltenen Zahlungsweges auch aus der Sicht der Beklagten fernliegend war (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen eines Gläubigers in ähnlichen Fällen BSG, NZS 2004, 374; OLG Hamm, Versicherungsrecht 2007, 485).

    aa) Als herauszugebender Vermögensvorteil, den die Beklagte durch die Überweisung bewirkt hat, kommt ein Anspruch des Klägers gegen die Streithelferin gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2006 - 20 U 17/06 -, RdNr. 34, zitiert nach Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2013 - L 12 AS 751/13
    Dieser Schriftsatz ist als Widerruf der alten Kontoverbindung bei der Commerzbank zu werten, so dass Zahlungen auf das Konto der Commerzbank ab Zugang des Schreibens vom 21.03.2013 keine Erfüllungswirkung haben (vgl. zu den Voraussetzungen exemplarisch OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2006, 20 U 17/06).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5472
OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2008,5472)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2008 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2008,5472)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - 20 U 17/06 (https://dejure.org/2008,5472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlich grob unrichtiger Unternehmensmitteilungen

  • Judicialis

    BGB § 826

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Haftungsausfüllende Kausalität bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlich grob unrichtiger Unternehmensmitteilungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1916 (Ls.)
  • NZG 2009, 560 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Zwar kann ein Anleger, der aufgrund einer vorsätzlich grob unrichtig Tatsachenveröffentlichung Aktien erwirbt, Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 34 ff.] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec II"; BGHZ 160, 149 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec III"; BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 12 ff.] "EM.TV" [Zivil]; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Longino, DStR 2008, 2068, 2072; Kort, AG 2005, 21, 25; Unzicker, WM 2007, 1596, 1597).

    Er hat dazu aber einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der unrichtigen Tatsache und seinem Kaufentschluss darzulegen und zu beweisen; eine etwaige Beweisnot des Anlegers führt nicht dazu, dass an seine Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre (so ausdrücklich BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 48] "Infomatec II").

    Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmitteilungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Einzelmeldung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch im Bereich der Informationsdeliktshaftung (BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 46] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 711 [juris RN. 25] "ComROAD V"; BGH NZG 2008, 382 [juris Rn. 24] "ComROAD VI"; BGH NZG 2008, 385 [juris Rn. 24] "ComROAD VII"; BGH BZG 29008, 386 [juris Rn. 27] "ComROAD VIII").

    Auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem schon vor dem 01.07.2002 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG kann sich der Kläger nicht berufen, weil § 15 WpHG in seiner bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB war; § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG hatte ausdrücklich klargestellt, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 19] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 18] "Infomatec II"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 19] "Infomatec III").

    aa) Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmeldungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Information eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

    In jedem Fall ist zu bedenken, dass eine Anlagestimmung nicht zeitlich unbegrenzt ist und jedenfalls dann endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    Unabhängig davon, ob sich aus einzelnen Mitteilungen - auch in großer Zahl - eine "positive Anlagestimmung" ergeben kann (dazu oben II. 1 b)) endet diese jedenfalls, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Zwar kann ein Anleger, der aufgrund einer vorsätzlich grob unrichtig Tatsachenveröffentlichung Aktien erwirbt, Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 34 ff.] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec II"; BGHZ 160, 149 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec III"; BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 12 ff.] "EM.TV" [Zivil]; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Longino, DStR 2008, 2068, 2072; Kort, AG 2005, 21, 25; Unzicker, WM 2007, 1596, 1597).

    Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmitteilungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    aa) Zwar wird die Sittenwidrigkeit der Beeinflussung der Anlageentscheidung des Sekundärmarktpublikums durch die Veröffentlichung grob unrichtiger kursbeeinflussender Tatsachen indiziert (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 49] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 49] "Infomatec III") und indiziert das Bewusstsein des Handelnden um die Kursrelevanz einer ihm als falsch bekannten Tatsache auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 45] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 45] "Infomatec III").

    (3) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass in den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vorlag, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, den die von ihnen verbreiteten falschen Tatsachen verursacht hatten (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 50] "Infomatec I").

    Auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem schon vor dem 01.07.2002 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG kann sich der Kläger nicht berufen, weil § 15 WpHG in seiner bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB war; § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG hatte ausdrücklich klargestellt, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 19] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 18] "Infomatec II"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 19] "Infomatec III").

    aa) Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmeldungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    In jedem Fall ist zu bedenken, dass eine Anlagestimmung nicht zeitlich unbegrenzt ist und jedenfalls dann endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

    Zu bedenken ist deshalb auch hier, dass in den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vorlag, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, der durch die von ihnen verbreiteten unwahren Tatsachen verursacht worden war (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 50] "Infomatec I").

    Unabhängig davon, ob sich aus einzelnen Mitteilungen - auch in großer Zahl - eine "positive Anlagestimmung" ergeben kann (dazu oben II. 1 b)) endet diese jedenfalls, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Bei der Auslegung des Inhalts einer Unternehmensmitteilung ist auf einen kundigen Leser als Erklärungsempfänger abzustellen (BGHSt 49, 381 [juris Rn. 55] "EM.TV" [Straf]).

    Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund Ad-hoc-Meldungen, die Angaben zu Umatz, EBIT, EBITDA und Nettoergebnis enthielten, als Darstellungen über den Vermögensstand i.S.v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG angesehen (vgl. BGHSt 49, 381 [juris Rn. 5-10, 48 ff.] "EM.TV" [Straf]).

    Stellt man auf einen kundigen Leser als Erklärungsempfänger ab (vgl. BGHSt 49, 381 [juris Rn. 55] "EM.TV" [Straf]), war durch die Wendung "u.E." ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Ausführungen zur Unwirksamkeit der Kündigung um eine Einschätzung der Erklärenden handelte, die nicht unbedingt zutreffend sein musste.

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04

    Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    385 [juris Rn. 13] "ComROAD VII"; BGH NZG 2008, 386 [juris Rn. 13] "ComROAD VIII"; Fleischer ZIP 2007, 1805, 1807; Kort, AG 2005, 21, 26; Longino, DStR 2008, 2068, 2073; Leuschner, ZIP 2008, 1050, 1054 [jedenfalls soweit der Kläger - wie hier - Naturalrestitution begehrt]; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 53]).

    Der Kläger müsste deshalb im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen hat (BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 19] "EM.TV" [Zivil]; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 57]).

    Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. b) und III. 1. b) verwiesen werden (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Haltestimmung" auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 56]).

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Zwar kann ein Anleger, der aufgrund einer vorsätzlich grob unrichtig Tatsachenveröffentlichung Aktien erwirbt, Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 34 ff.] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec II"; BGHZ 160, 149 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec III"; BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 12 ff.] "EM.TV" [Zivil]; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Longino, DStR 2008, 2068, 2072; Kort, AG 2005, 21, 25; Unzicker, WM 2007, 1596, 1597).

    Der Kläger müsste deshalb im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen hat (BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 19] "EM.TV" [Zivil]; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 57]).

    Der Schadensersatzanspruch wäre in diesem Fall nach dem hypothetischen Erlös zu bemessen, den der Kläger bei einer Veräußerung seiner vom 25.06.1999 bis zum 04.01.2001 erworbenen Aktien im März 2001 hätte erzielen können (vgl. BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 19] "EM.TV" [Zivil]).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Zwar kann ein Anleger, der aufgrund einer vorsätzlich grob unrichtig Tatsachenveröffentlichung Aktien erwirbt, Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 34 ff.] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec II"; BGHZ 160, 149 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec III"; BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 12 ff.] "EM.TV" [Zivil]; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Longino, DStR 2008, 2068, 2072; Kort, AG 2005, 21, 25; Unzicker, WM 2007, 1596, 1597).

    aa) Zwar wird die Sittenwidrigkeit der Beeinflussung der Anlageentscheidung des Sekundärmarktpublikums durch die Veröffentlichung grob unrichtiger kursbeeinflussender Tatsachen indiziert (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 49] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 49] "Infomatec III") und indiziert das Bewusstsein des Handelnden um die Kursrelevanz einer ihm als falsch bekannten Tatsache auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 45] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 45] "Infomatec III").

    Auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem schon vor dem 01.07.2002 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG kann sich der Kläger nicht berufen, weil § 15 WpHG in seiner bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB war; § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG hatte ausdrücklich klargestellt, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 19] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 18] "Infomatec II"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 19] "Infomatec III").

  • BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Zwar hält die Rechtsprechung ein aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgendes ungeschriebenes Wettbewerbsverbot des Mehrheitsaktionärs nicht generell für ausgeschlossen (vgl. BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 16]).

    Erwirbt ein Wettbewerber die Mehrheit an einer Gesellschaft, hat sie das Eingreifen eines solchen Wettbewerbsverbots aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die bloße Aufrechterhaltung des "status quo ante" in Bezug auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wertneutral sei (BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 17]).

  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Einzelmeldung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

    Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Information eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 173/05

    "ComROAD V"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Andernfalls würde man auf den konkreten Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Willensentscheidung verzichten und statt dessen - in Anlehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory" des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anknüpfen; dieser Denkansatz würde zu einer uferlosen Haftungsausweitung führen (BGH NZG 2007, 356 [juris Rn. 9-11] "ComROAD I"; BGH NZG 2007, 346 [juris Rn. 9] "ComROAD II"; BGH NZG 2007, 269 [juris Rn. 5 "ComROAD III"; BGH NZG 2007, 707 [juris Rn. 16] "ComROAD IV"; BGH NZG 2007, 711 [juris Rn. 16] "ComROAD V"; BGH NZG 2008, 382 [juris Rn. 16] "ComROAD VI"; BGH NZG 2008,.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch im Bereich der Informationsdeliktshaftung (BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 46] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 711 [juris RN. 25] "ComROAD V"; BGH NZG 2008, 382 [juris Rn. 24] "ComROAD VI"; BGH NZG 2008, 385 [juris Rn. 24] "ComROAD VII"; BGH BZG 29008, 386 [juris Rn. 27] "ComROAD VIII").

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
    Die vorgenannte Rechtsfigur dient der Bewältigung von Fällen, in denen die im Ausgangspunkt darlegungs- und beweisbelastete Partei keine Kenntnis von Vorgängen haben kann, die sich ausschließlich zwischen Dritten abgespielt haben (BGH ZIP 2001, 914 [juris Rn. 25]), oder die sonst in der Sphäre des Gegners liegen (vgl. BGH VersR 2000, 1565 [juris Rn. 15] und das vom Kläger angeführte Schrifttum vgl. Meyke NJW 2000, 2030, 2033; Katzenmaier JZ 2002, 533, 535).

    Hat die im Ausgangspunkt darlegungs- und beweisbelastete Partei keine Kenntnis von Vorgängen, die sich ausschließlich zwischen Dritten abgespielt haben, darf sie auch solche Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, die sie nur vermutet (BGH ZIP 2001, 914 [juris Rn. 25]).

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 229/05

    ComROAD VI

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2003 - 7 O 47/02

    Haftung für Aktienkursverlust bei erfundenen und falschen Unternehmenszahlen

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 246/04

    Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 172/81

    Erwerb von Aktien - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben und Verschweigens

  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 173/97

    Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank; Begriff des böslichen

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

  • BGH, 09.11.1994 - IV ZR 66/94

    Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr eines Geschenks wegen Bedürftigkeit

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06

    ComROAD VII

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Für einen Schadensersatzanspruch, der auf einer Entscheidung zum Halten einer Aktie beruht, muss der Anleger danach vortragen und beweisen, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt von seiner bereits gefassten Verkaufsabsicht endgültig Abstand genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358; OLG München, Urteil vom 21.12.2006 - 19 U 4568/06, BeckRS 2006, 15282; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2008 - 20 U 17/06, ZIP 2009, 1916).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09

    Voraussetzungen der Haftung eines börsennotierten Unternehmens wegen Herausgabe

    Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2009 vertretenen Ansicht kommt es für das Verständnis des Erklärungsinhalts nicht auf die Sicht eines durchschnittlichen Kleinaktionärs mit durchschnittlichen Kenntnissen an (Bl. 446 GA), vielmehr ist auf einen kundigen Leser abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 118; der BGH hat im Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, bei der Auslegung einer Insiderinformation ebenfalls auf einen "verständigen Anleger" abgestellt, vgl. juris, Rn. 26).

    Unlauteres Handeln im Sinne von § 826 BGB setzt zumindest Kenntnis von der Unrichtigkeit der mitgeteilten Tatsachen voraus (vgl. BGH, wie vor, Rn. 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 64).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05

    Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten

    (2) Aber auch hinsichtlich des Testats für den Jahresabschluss 2000 fehlt es an einem substanziierten Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Anlagestimmung zu den Zeitpunkten der Aktienkäufe, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (BGH NZG 2007, 346 Tz. 4; OLG Stuttgart v. 19.12.2008 - 20 U 17/06).
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