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   OLG Hamm, 08.02.2012 - I-20 U 172/11   

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https://dejure.org/2012,12648
OLG Hamm, 08.02.2012 - I-20 U 172/11 (https://dejure.org/2012,12648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2012 - I-20 U 172/11 (https://dejure.org/2012,12648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - I-20 U 172/11 (https://dejure.org/2012,12648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Fahrzeugversicherung, Teilediebstahl, Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung, äußeres Bild

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; ZPO § 286; ZPO § 141
    Auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen reicht der Beweis des äußeren Bildes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; AKB/A Nr. 2.2
    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrzeugversicherung und der Teilediebstahl

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen reicht der Beweis des äußeren Bildes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beweiserleichterung in der Kfz-Versicherung für das äußere Bild eines Diebstahls gilt auch für Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1037
  • VersR 2012, 1165
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
    Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (i.e. das sog. "äußere Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 05.10.1983, IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 30, Rn 202 ff m.w.N.).

    Stufe" den Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls (vgl. dazu BGH, Urteil v. 05.10.1983, IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29; Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung 18. Aufl., AKB A 2.2, Rn 101 m.w.N.) erbracht.

  • OLG Köln, 10.05.2005 - 9 U 65/04

    Entschädigung durch eine Teilkaskoversicherung aufgrund von Entwendungen von

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
    Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs (vgl. OLG Köln, Urteil v. 10.05.2005, 9 U 65/04, RuS 2006, 103).
  • OLG Hamm, 17.06.1998 - 20 U 248/97

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Diebstahlsschadens in der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
    Dabei begründet das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: die eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. Senatsentscheidung v. 17.06.1998, 20 U 248/97, ZfS 1998, 467; Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung 18. Aufl., AKB A 2.2, Rn 93).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 154/98

    Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls aus einem Wohnwagen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
    Bereits der - unstreitige und im gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kassel (2640 Js 21404/10) auch dokumentierte - sorgfältige und fachgerechte Ausbau der als gestohlen gemeldeten Vordersitze und des Navigationsgerätes (sogar die Verkabelung wurde fachgerecht abgeklemmt und nicht etwa durchtrennt) ohne jegliche Beschädigung der sonstigen Inneneinrichtung, was einen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erforderte und damit das Entdeckungsrisiko für einen Dieb erheblich vergrößerte, spricht gegen den behaupteten Teilediebstahl (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, 4 U 154/98).
  • BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
    Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 30.01.2002, IV ZR 263/00, NJW-RR 2002, 671; Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung 18. Aufl., AKB A 2.2, Rn 89 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.10.2016 - 20 U 197/15

    Minimalsachverhalt zum Diebstahl nicht bewiesen - kein Anspruch auf eine

    Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs (OLG Hamm, Urteil v. 08.02.2012, 20 U 172/11- juris-).
  • OLG Dresden, 11.03.2024 - 4 W 109/24
    Dabei begründet allerdings das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2012 - I-20 U 172/11 -, Rn. 11 - 12, juris).
  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 11 U 74/21

    Ansprüche aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung; Eintritt eines Versicherungsfalls

    Dazu gehört in der Kfz-Kaskoversicherung bei der Entwendung von Fahrzeugteilen und -zubehör, dass eine (zum Gebrauch) befugte Person das Automobil unbeschädigt und verschlossen zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem es später unerwartet beschädigt und ohne die als entwendet gemeldeten Sachen aufgefunden wurde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 20 U 172/11, LS, juris Rdn. 12 = BeckRS 2012, 7608; Beschl. v. 20.07.2015 - 20 U 114/15, juris Rdn. 11; Brockmöller aaO, 185 und 194).

    Deswegen genügt es insbesondere nicht, wenn die Sachsubstanz des betreffenden Fahrzeuges verletzt wurde und dieses Einbruchspuren aufweist (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 20 U 172/11, LS, juris Rdn. 12 m.w.N. = BeckRS 2012, 7608; Brockmöller, ZfSch 2017, 184, 194).

  • LG Dortmund, 11.04.2019 - 2 O 213/16
    - angeblich - gestohlenen Fahrzeugteile (OLG Hamm, 20 U 185/14, Urteil vom 12.06.2015, bei Juris Rdn. 24, OLG Hamm, 20 U 172/11, Urteil vom 08.02.2012, bei Juris Rdn. 12, Dr. Brockmöller, der Fahrzeug- und Fahrzeugteilediebstahl in der Kaskoversicherung, ZFS 2017, 184 ff.).

    Dies ist ein Indiz gegen den von dem Kläger behaupteten Teilediebstahl (ebenso OLG Hamm, 20 U 172/11, Urteil vom 08.02.2012, bei Juris Rdn. 13 und 14).

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/19

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

    Hinzu kommt, dass die angeblich entwendeten Fahrzeugteile unstreitig sorgfältig und fachmännisch ausgebaut wurden, obgleich das Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte und zum Diebstahlszeitpunkt in einer engen Garage (siehe hierzu die Lichtbilder Seite 8 und Seite 10 der Ablichtungen aus der Ermittlungsakte) abgestellt gewesen sein soll (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt OLG Hamm, VersR 2012, 1165).
  • OLG Hamm, 12.06.2015 - 20 U 185/14

    Kraftfahrtversicherung: äußeres Bild des Kfz-Diebstahls (hier: Beweis nicht

    Bei einem Teilediebstahl gehören zu diesem Mindestmaß an Tatsachen das Abstellen des versicherten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand einschließlich der später als entwendet behaupteten Teile an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und das spätere Wiederauffinden in beschädigtem Zustand ohne die - angeblich - gestohlenen Fahrzeugteile (Senat, Urteil vom 08.02.2012 - 20 U 172/11 -, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. April 2014 - 6 U 107/09 -, Rn. 6, juris; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2005 - 9 U 65/04 - Rn. 15, juris).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2015 - 11 U 10/15

    Kfz-Kaskoversicherung: Erschütterung der Redlichkeitsvermutung zu Gunsten des

    Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012, Az.: I-20 U 172/11, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 14.03.2018 - 20 U 120/17

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl

    Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO nachweist, dass er oder ein Dritter das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt entgegen seinem / dessen Willen nicht wieder aufgefunden hat (sog. "äußeres Bild" eines versicherten Diebstahls; vgl. statt vieler m. w. N. Brockmöller, zfs 2017, 184; Senat Urt. v. 8.2.2012 - 20 U 172/11, VersR 2012, 1165 = juris Rn. 12; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 18 f.) .
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/20

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

    Hinzu kommt, dass die angeblich entwendeten Fahrzeugteile unstreitig sorgfältig und fachmännisch ausgebaut wurden, obgleich das Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte und zum Diebstahlszeitpunkt in einer engen Garage (siehe hierzu die Lichtbilder Seite 8 und Seite 10 der Ablichtungen aus der Ermittlungsakte) abgestellt gewesen sein soll (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt OLG Hamm, VersR 2012, 1165 ).
  • LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08

    Fahrzeugversicherung, Teileentwendung, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung,

    Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (sogenanntes "äußeres Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (BGH VersR 1984, 29; OLG Hamm r + s 2012, 381 m.w.N.).
  • LG Bochum, 01.04.2015 - 4 O 345/14

    Keine Redlichkeitsvermutung bei Einreichen von Scheinrechnungen

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