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   OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - I-20 U 18/10   

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OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - I-20 U 18/10 (https://dejure.org/2010,21190)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2010 - I-20 U 18/10 (https://dejure.org/2010,21190)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - I-20 U 18/10 (https://dejure.org/2010,21190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses und Bestimmtheit des Klageantrags auf Löschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Antrag auf Unterlassung der Verwendung bzw. Löschung von Kundendaten muss in hinreichend bestimmbarer Weise detaillierte Angaben zu den einzelnen Personen enthalten ; Die Frage des Verrats eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bemisst sich nach den Regeln des § ...

  • adresshandel-und-recht.de

    Löschungsantrag für Kundendaten muss konkret formuliert sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 17
    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Antrag auf Löschung von Adressdaten muss hinreichend bestimmt sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Löschungsantrag für Kundendaten muss hinreichend bestimmt sein

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
    Auch diese Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht (BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 21 - Planfreigabesystem).

    Es reicht daher nicht aus, dass es den Beklagten bewusst ist, was mit "Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. gemäß der im April 2008 auf dem Notebook gespeicherten Dateien" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, welchen Inhalt die Kundenliste der Klägerin hat und welches die persönlichen Daten der Freunde und Bekannten sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 22 - Planfreigabesystem).

    Allein die Klarstellung, dass sich der Antrag auf die Daten bezieht, die sich im April 2008 auf dem Notebook des Beklagten zu 2. befunden haben, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Durchsetzung der Löschungsverpflichtung befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob die Daten, deren Löschung die Klägerin verlangt, vollständig gelöscht wurden (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem).

    Steht nicht eindeutig fest, welche Daten im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
    Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen (BGH, GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).

    Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann (BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
    Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann (BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Tz. 13 - Versicherungsuntervertreter).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste).
  • LG Wuppertal, 31.10.2014 - 12 O 25/14

    Vorschriften der Pkw-EnVKV gelten auch in Videoclip

    Auch ein Verbotsantrag darf gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - I-20 U 18/10, m.N., zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 15.01.2015 - 12 O 67/14

    Untersagung der Abwerbung eigener Mitarbeiter wegen gezielter Behinderung der

    Auch ein Verbotsantrag darf - wie im Termin erörtert - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass, wenn dem Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Antragsgegner verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. etwa BGH GRUR 1998, 489 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - I-20 U 18/10, juris).
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