Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Darlegungslast und Beweislast bei Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen
- Judicialis
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG a. F. § 16 ff.; VVG § 19
Die Unvollständigkeit der Angaben des VN mit der Folge der Nachfrageobliegenheit des Versicherers kann sich auch aus Angaben gegenüber dem Agenten ergeben - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 16 Abs. 1; VVG § 16 Abs. 2
Darlegungs- und Beweislast bei Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 13.08.2007 - 15 O 526/06
- OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1649
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 15.10.2008 - 20 U 196/07
Missbräuchlich spätes Vorbringen muss unberücksichtigt bleiben - Zu den …
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Äußerst vorsorglich beantragt sie die Akte 15 O 347/06 LG Münster (= 20 U 196/07 OLG Hamm) beizuziehen und macht alle dortigen Feststellungen des Landgerichts und des Senats zur mangelnden Glaubhaftigkeit von Erklärungen der Klägerin und zum Vorliegen schwerer degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule schon vor dem 24.10.2003 zum Bestandteil ihres Vortrages.Auch aus der beigezogenen Akte (20 U 196/07) ergibt sich nichts dafür, dass der Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unrichtig wäre.
- BGH, 05.03.2008 - IV ZR 119/06
Obliegenheit des Versicherers zur Nachfrage hinsichtlich der Beantwortung von …
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BGH zfs 2008, Seite 332 f.), der sich der Senat anschließt, muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei der Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht.Unterläßt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGH zfs 2008, Seite 332 f. und BGH VersR 1993, 871).
- BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03
Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Vielmehr muss in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (vgl. BGH VersR 2004, 1297 f. und Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16 f. VVG, Rdn. 41 f.). - BGH, 11.11.1992 - IV ZR 271/91
Anzeigeobliegenheit des Versicherten - Haftungsausschluss Versicherungsagenten …
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Unterläßt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGH zfs 2008, Seite 332 f. und BGH VersR 1993, 871).
- OLG Hamm, 27.02.2015 - 20 U 26/15
Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen …
Der Versicherer muss dabei beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (…vgl. nur BGH, Versäumnisurt. v. 24.11.2010, IV ZR 252/08, juris, Rn. 26, VersR 2011, 737;… Senat, Urt. v. 31.01.2015, 20 U 108/14, n.v.; Urt. v. 09.07.2008, 20 U 195/07, VersR 2009, 1649 = zfs 2010, 32). - OLG Hamm, 10.12.2010 - 20 U 21/09
Pflichten des Versicherungsagenten bei erkennbar unrichtiger Beantwortung der …
Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen (im Anschluss an Senat VersR 2009, 1649).Der Senat hat bereits entschieden (VersR 2009, 1649 = r+s 2010, 124 = zfs 2010, 32), dass auch dann, wenn der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen dem das Antragsformular ausfüllenden Versicherungsvertreter gegenüber erkennbar unvollständige Angaben macht, dieser für die nach der Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen hat.
- LG Münster, 11.12.2014 - 115 O 71/14 Vielmehr muss in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Juli 2008 - 20 U 195/07 -, juris, m.w.N.).