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   OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15   

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https://dejure.org/2016,30018
OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15 (https://dejure.org/2016,30018)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2016 - 20 U 201/15 (https://dejure.org/2016,30018)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. September 2016 - 20 U 201/15 (https://dejure.org/2016,30018)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 169 Abs. 3; VVG § 169 Abs. 4; VVG a. F. § 176; AltZertG § 1
    Unzulässige Verteilung der nicht zu zillmernden Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit

  • vzhh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Verteilung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • faz.net (Pressebericht, 10.09.2016)

    Verbraucherschutz: Provisionen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verteilung der nicht zu zillmernden Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz - Abschlussprovisionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherung darf keine zweierlei Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer fordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebens- und Rentenversicherungen: zu viel gezahlte Abschlusskosten zurückholen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine doppelten Kosten bei Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Provisionen bei der Riesterrente verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versteckte Abschlussgebühren bei Riesterverträgen zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tausende Kunden könnten Geld von Lebens- und Rentenversicherungen zurückfordern!

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Kosten beim Abschluss von Lebens- und Rentenversicherungen! Forden Sie Ihr Geld zurück!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen: Zu viel gezahlte Abschlusskosten zurückholen

Sonstiges

  • vzhh.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abschlusskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1039
  • VersR 2016, 1542
  • VersR 2016, 1551
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Im Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 19 - habe der BGH die von ihr praktizierte "zweiwegige" Verrechnung von Abschlusskosten ausdrücklich gebilligt.

    Dem Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - (BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023) entnimmt der Senat keine Billigung einer Regelung der "zweiwegigen" Verrechnung von Abschlusskosten wie in § 14 TB vorgesehen.

    Deswegen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - (BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023) entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind.

    Die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnung in § 14 TB hat zugleich die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelungen der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 9 Abs. 7 TB zur Folge, weil sie mit § 14 TB untrennbar verknüpft sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.7.2012 - IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 55).

    Die Begründung, mit der es ausnahmsweise einen Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten bejaht hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt . v. 25.7. 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023), der auch der Senat, etwa im Urteil vom 12.12.2014 - 20 U 133/14 -, gefolgt ist.

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prämien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten und ist objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03 = NJW 2005, 3559, Rn. 52).

    Hiervon ausgenommen ist jedoch der alte § 176 VVG (im Folgenden: § 176 VVG a.F.) betreffend die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung von Lebensversicherungsverträgen; hier bleibt das alte Recht - § 176 VVG a.F. anstelle des neuen § 169 VVG - auch über den 31. Dezember 2008 hinaus gültig (Art. 4 Abs. 2 EG-VVG); insoweit ist weiterhin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559 = VersR 2005, 1565) maßgeblich, wonach der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (Rn. 51).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von § 169 Abs. 3 S. 1 VVG ähnlich wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - (VersR 2005, 1565) die Rechtsposition von Versicherungsnehmern in Frühstornofällen verbessern.

    Bereits durch Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - (BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559) hatte der Bundesgerichtshof in Anlehnung an den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts entschieden, dass der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sei, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Zugrunde lag das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95 - (BVerfGE 114, 73), das ausgesprochen hatte, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet sei, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 - (NJW 2006, 1783) folgt, dass es rechtlich nicht hinzunehmen ist, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung wegen der Verrechnung von Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist.
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 20 U 133/14

    Umfang der einer qualifizierten Einrichtung gem. § 4 UKlaG zu erstattenden

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Die Begründung, mit der es ausnahmsweise einen Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten bejaht hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt . v. 25.7. 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023), der auch der Senat, etwa im Urteil vom 12.12.2014 - 20 U 133/14 -, gefolgt ist.
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Das Landgericht geht zu Recht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - (VersR 2001, 841) davon aus, dass die noch im Streit befindlichen Klauseln der TB trotz § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen sind; die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG wird durch die Regelungen in § 14 TB nicht lediglich wiederholt, sondern modifiziert.
  • BGH, 07.11.2012 - IV ZR 292/10

    Zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 07.11.2012 - IV ZR 292/10, VersR 2013, 88 [89/90]) habe § 169 Abs. 3 VVG gerade eine Billigung der hier angegriffenen Kostenverteilung entnommen und zur Begründung ausgeführt, bei der Neuregelung habe sich der Gesetzgeber an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientiert.
  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Das habe auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, - festgehalten.
  • BGH, 19.12.1962 - IV ZR 201/12

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15
    Der Senat habe bereits mehrfach erkannt, dass Verbraucherzentralen, nachdem die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/12 u.a. - ergangen seien, im Nachgang dazu vorgenommene Abmahnungen mit eigenen Mitteln zu bestreiten hätten.
  • OLG Nürnberg, 13.02.2018 - 3 U 169/17

    Unwirksamkeit von Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so

    Prämienzahldauer zu erfolgen habe (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, Az. 20 U 201/15).

    Wie das Landgericht hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2016 (Urteil vom 02.09.2016, Az.l-20 U 201/15, Rn. 49, juris) zutreffend ausführt, entspricht es mittlerweile allgemeiner Auffassung zu § 169 Abs. 3 VVG, dass bei einer geringeren Vertrags- bzw. Prämienzahldauer eine entsprechende Anwendung d. Abs. 3 S. 1 Hs. 2, d.h. eine gleichmäßige Umlegung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die tatsächliche Vertrags- bzw. Prämienzahldauer zu erfolgen habe (etwa Reiff in Prölss/Martin/Reiff, VVG, 30. Aufl., § 169 Rn. 38; Winter in Bruck/Möller VVG, Rn. 99).

    (1) Zwar enthält die Klausel selbst keine ausdrückliche Bezugnahme auch auf die Berechnung des Rückkaufswertes, wie dies bei den der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2016 (Az (-20 U 201/15,-juris) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Fall war.

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Diese Vorgabe dient dazu, bei der Ermittlung des Rückkaufswertes im Falle eines Frühstornos sicherzustellen, dass der kündigende Versicherungsnehmer - gleich unter welcher Bezeichnung Abschluss- und Vertriebskosten erhoben wurden - nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze hiermit belastet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. September 2016 - I-20 U 201/15, juris Rn. 71; OLG Dresden, Urteil vom 08. Juni 2021 - 4 U 2159/20, juris Rn. 44).
  • OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20

    Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen;

    Es mag sein, dass in Frühstornofällen auch die Verteilung auf einen kürzeren Zeitraum verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn die Ansparphase vor Ablauf dieses Zeitraums endet (in diesem Sinne OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 20 U 201/15 Rn 49 - juris; offengelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2018 - 3 U 169/17 - juris).

    Die wohl h.M. in der Literatur (Prölss/Martin/Reiff, VVG, 31. Aufl. § 169 Rn 36a; HK-VVG/Marko Brambach, 4. Aufl. 2020, VVG § 169 Rn. 37; Langheid/Wandt/Mönnich, 2. Aufl. 2017, VVG § 169 Rn. 97; Engeländer, VersR 2016, 1542 (1545)) nimmt an, dass der Verweis auf den Höchstzillmersatz in § 169 Abs. 3 VVG nur an die Bestimmung des prospektiven Deckungskapitals in § 341f HGB anknüpft, wonach die Abschlusskosten lediglich in Höhe des Höchstzillmersatzes schon bei Vertragsbeginn bilanziell vereinnahmt werden könnten und im Übrigen auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen sind.

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2016 - 7 O 9287/15

    Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen

    Es entspricht mittlerweile allgemeiner Auffassung, dass bei einer geringen Vertrags- bzw. Prämienzahldauer eine entsprechende Anwendung, d.h. eine Umlegung auf die tatsächliche Vertrags- bzw. Prämienzahldauer zu erfolgen hat (OLG Köln Urteil vom 02.09.2016, 20 U 201/15, BeckRS 2016, 17731, dort Rn 24 m.w.N zu einer vergleichbaren Kostenverteilungsklausel bei vorzeitigem Rentenbeginn).
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