Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 03.11.2015 - I-20 U 205/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwechslungsgefahr zweier Marken mit unterschiedlichen Ortsangaben
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 15; GMV Art. 9
Verwechslungsgefahr zweier Marken mit unterschiedlichen Ortsangaben - rechtsportal.de
MarkenG § 15; GMV Art. 9
Verwechslungsgefahr zweier Marken mit unterschiedlichen Ortsangaben - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ortsangaben und Verwechslungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ortsangabe als kennzeichnungskräftiger Bestandteil neben schwach unterscheidungskräftigen Zeichen im Brauereiwesen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ortsangabe als kennzeichnungskräftiger Bestandteil neben schwach unterscheidungskräftigen Zeichen im Brauereiwesen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 29.10.2014 - 2a O 321/13
- OLG Düsseldorf, 03.11.2015 - I-20 U 205/14
- LG Düsseldorf, 17.01.2018 - 2a O 321/13
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2016, 237
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 30.11.2016 - 26 W (pat) 92/13
Anforderungen an das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke …
Der Verkehr sei bei Bieren und Mineralwässern daran gewöhnt, dass als Marken geographische Angaben verwendet würden, was auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. November 2015 (GRUR-RR 2016, 237 Rdnr. 20) bestätigt habe.Die von der Widersprechenden aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3. November 2015 (GRUR-RR 2016, 237 Rdnr. 20) angeführten Beispiele "Bit(burger), Erdinger, Alpirsbacher, Köstritzer, Jever, Radeberger, Warsteiner, Krombacher, Kulmbacher" oder "Holsten" oder die auf Seite 2 des Schriftsatzes der Widersprechenden vom 23. September 2016 (Bl. 309 ff., 310) genannten Biernamen "Allgäuer Zwickel, Allgäuer Original, Allgäuer Urtyp Export, Dithmarscher Pils, Dithmarscher Urbock, Dithmarscher Dunkel, Lausitzer Porter, Lausitzer Hefeweizen, Vogtland Bräu Spezial, Vogtland Bräu Schwarzbier, Eifeler Landbier, Rhöner Pils, Rhöner Weizen und Sauerland Märzen", die belegen sollen, dass der inländische Verkehr im Biersektor geografische Angaben als betriebliche Herkunftshinweise versteht, sind nicht geeignet, ein solches Verkehrsverständnis auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke nachzuweisen oder auch nur nahezulegen, denn bei den beispielhaft genannten geografischen Bezeichnungen handelt es sich um die Namen kleinerer bis mittelgroßer Orte, während es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Angabe handelt, die auf ein wesentlich größeres, sogar staatenübergreifendes Gebiet hinweist.
- LG Düsseldorf, 17.01.2018 - 2a O 321/13 Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I - 20 U 205/14) mit Urteil vom 15.12.2015 zurückgewiesen.