Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.04.1989 - 20 U 255/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,22586
OLG Hamm, 21.04.1989 - 20 U 255/88 (https://dejure.org/1989,22586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 (https://dejure.org/1989,22586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 1989 - 20 U 255/88 (https://dejure.org/1989,22586)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,22586) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    In diesem Zusammenhang macht sich die Beklagte das Urteil des OLG Hamm vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 - zu eigen.

    Ob die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 - (juris, Rn. 7) zutrifft, kann dahinstehen.

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2020 - 9 U 124/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Platzen eines Reifens, Beweislast für die

    (Unzutreffend daher OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 -, zitiert nach Juris.) Würde man dem Begriff des "Betriebsvorgangs" hingegen eine selbstständige - den Unfallbegriff einschränkende - Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. die zutreffenden Erwägungen in LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 1500; Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 16).
  • OLG Nürnberg, 21.02.1991 - 8 U 2803/90

    Abgrenzung von Unfallschaden und Betriebsschaden

    Die hier in Betracht kommenden Entscheidungen (vgl. BGH VersR 69, 940; OLG Hamm, VersR 83, 1124; OLG Hamm, Urt. v. 21. April 1989, 20 U 255/88; LG Essen, ZfS 88, 115) haben vielmehr gemeinsam, daß der durch den Hänger verursachte Schaden das Ergebnis eines Betriebsvorganges ist und eine beachtenswerte, über den typischen Betrieb hinausgehende äußere Ursache fehlt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht