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   OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - I-20 U 39/03   

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OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - I-20 U 39/03 (https://dejure.org/2003,18076)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2003 - I-20 U 39/03 (https://dejure.org/2003,18076)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 2003 - I-20 U 39/03 (https://dejure.org/2003,18076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Dies hat auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont (vgl. NJW-RR 2002, 395 unter II.2. - Sportwetten-Genehmigung; NJW 2002, 2175 unter II.2. - Sportwetten).

    aa) Ein Glücksspiel liegt nach der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 34, 171; BGHSt 36, 74; BGH NJW 2002, 2175) dann vor, wenn nach den Spielbedingungen ein Einsatz zu erbringen ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt.

    bb) Ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB wird von einem - grundsätzlich nicht strafbaren - Geschicklichkeitsspiel dadurch abgegrenzt, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen es gewöhnlich betrieben wird, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGH NJW 2002, 2175 unter II.1.a) - Sportwetten; BVerwG NJW 2001, 2648 unter II.2.a)aa) - Oddset-Wetten).

    d) Ob der Beklagten ein Anspruch auf Genehmigung zustünde, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BGH NJW 2002, 2175 unter II.c)(1), (4) - Sportwetten).

  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Dies hat auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont (vgl. NJW-RR 2002, 395 unter II.2. - Sportwetten-Genehmigung; NJW 2002, 2175 unter II.2. - Sportwetten).

    Auch die Beklagte macht nicht geltend, die zuständigen staatlichen Stellen billigten ihr Verhalten (vgl. BGH NJW-RR 2002, 395 unter II.3. - Sportwetten).

    unerwünscht und schädlich ist" (BGH NJW-RR 2002, 395 unter II.2.- Sportwetten).

  • BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Der Bundesgerichtshof (St 9, 39) hat entschieden, das die Zuerkennung von Preisen für den Gewinn von mehreren Spielen hintereinander selbst dann maßgeblich auf Zufall beruht, wenn die einzelnen Spiele als Geschicklichkeitsspiele anzusehen sind und der Zufall lediglich die Kombination (Gewinn mehrerer Spiele hintereinander) beeinflusst.

    Dass die Telefonentgelte nicht offen als "Einsatz" ausgewiesen sind, ist unerheblich (vgl. BGHSt 3, 99; BGHSt 9, 39; BGHSt 11, 209).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Dass die zum Gegenstand des Antrags gemachte Ankündigung eine für die Bewertung des Wettbewerbsverhaltens unnötige Einschränkung enthält, hat der Senat auf Grund seiner Bindung an die Berufungsanträge (§ 308 Abs. 1, § 528 ZPO) hinzunehmen und ist unerheblich, solange die Verurteilung im Rahmen des Klageantrages erfolgt (vgl. BGH NJW 2003, 2317 - Bindung an Parteianträge).

    Sie hat allerdings für die Frage eines wettbewerbswidrigen Handelns der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ankündigung eines unzulässigen Glücksspiels keine Bedeutung und entstammt ersichtlich der Fallgruppe der Veranstaltung eines Gewinnspiels "unter psychologischem Kaufzwangs." Dies ist für eine Verurteilung allerdings unerheblich, solange der Kläger - wie hier - die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ankündigung eines strafbaren Glücksspiels geltend macht (vgl. BGH NJW 2003, 2317 - Bindung an Parteianträge).

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    aa) Ein Glücksspiel liegt nach der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 34, 171; BGHSt 36, 74; BGH NJW 2002, 2175) dann vor, wenn nach den Spielbedingungen ein Einsatz zu erbringen ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt.

    cc) Unter einem "Einsatz" versteht die Rechtsprechung (BGHSt 34, 171) "jede Leistung (...), die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des 'Gewinnens' eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des 'Verlierens' dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.

  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Dass die Telefonentgelte nicht offen als "Einsatz" ausgewiesen sind, ist unerheblich (vgl. BGHSt 3, 99; BGHSt 9, 39; BGHSt 11, 209).
  • BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    Dass die Telefonentgelte nicht offen als "Einsatz" ausgewiesen sind, ist unerheblich (vgl. BGHSt 3, 99; BGHSt 9, 39; BGHSt 11, 209).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    bb) Ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB wird von einem - grundsätzlich nicht strafbaren - Geschicklichkeitsspiel dadurch abgegrenzt, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen es gewöhnlich betrieben wird, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGH NJW 2002, 2175 unter II.1.a) - Sportwetten; BVerwG NJW 2001, 2648 unter II.2.a)aa) - Oddset-Wetten).
  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03
    aa) Ein Glücksspiel liegt nach der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 34, 171; BGHSt 36, 74; BGH NJW 2002, 2175) dann vor, wenn nach den Spielbedingungen ein Einsatz zu erbringen ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

    Die insoweit einschlägige Passage der Erläuterungen ("Ein Glücksspiel liegt im Übrigen nicht vor, wenn ein Entgelt nicht verlangt wird. Ein solches Verlangen ist nicht gegeben, wenn neben einer entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit [z.B. via Mehrwertdienst] eine gleichwertige, praktikable und unentgeltliche Alternative - z.B. durch Postkarte, E-Mail oder via Internet - zur Teilnahme an demselben Spiel angeboten wird.") enthält keine Aussage zu der Frage, ob der Glücksspielstaatsvertrag einen eigenen Glücksspielbegriff verwendet, sondern wiederholt nur Auffassungen, die sich bereits zum Glücksspielbegriff des § 284 Abs. 1 StGB herausgebildet hatten (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003 - 20 U 39/03 -, juris; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Fischer/Pfeifer, GewArch 2003, 154).
  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Dies setzt voraus, dass es sich bei diesem Vermögensopfer nicht lediglich um die - vom eigentlichen Spiel unabhängige - Ermöglichung der Teilnahme daran handelt, sondern über eine solche Art von "Eintrittsgeld" hinaus aus dem Einsatz aller Mitspieler die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (Schönke/Schröder, Rn 6 zu § 284 StGB unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986, BGHSt 34, 171; OLG München vom 28.7.2009, Az. 5 St RR 132/09); es muss sich also um eine Leistung handeln, "die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt" (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003, Az. I-20 U 39/03).

    Darüber hinaus muss der "Einsatz" wegen der Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel - auch einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert darstellen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 a.a.O.).

    Ob und wann von Teilnehmern gezahlte Geldbeträge, insbesondere Telefonentgelte, als "Einsatz" anzusehen sind, ist jedoch ebenso umstritten wie die Frage, welcher Betrag noch als "unerheblich" anzusehen ist (vgl. zum Meinungsstand OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 3316/11

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie

    19 Die unmittelbare Verknüpfung des Einsatzes mit dem Gebot lässt dieses Entgelt auch nicht als bloße Teilnahmegebühr im Sinne eines Entgeltes zum Erwerb einer Mitspielberechtigung, sondern als echten Spieleinsatz erscheinen: Gerade aus diesem Entgelt erwächst die Gewinnchance des Auktionsteilnehmers, gerade mit diesem Einsatz beteiligt sich der Bieter an der Auktion (zur Abgrenzung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2012 - 6 S 389/11 -, juris; s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.2003 - 1-20 U 39/03 u.a. - juris).

    Die Situation des Bieters ist bei der von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung nach alledem jener bei einem Telefongewinnspiel vergleichbar, bei dem ein Gewinn erzielt wird, wenn eine bestimmte Zahl von kostenintensiven Anrufen vor dem eigenen eingegangen sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.2003 - 1-20 U 39/03 u.a. - juris).

    Ebenso wenig wie ein Glücksspiel, bei dem der Gewinner erst bei erfolgreicher Teilnahme an einem nachfolgenden Geschicklichkeitsspiel/Wissensquiz einen Gewinn erzielt, seinen Charakter als Glücksspiel verliert (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.2003 - 1-20 U 39/03 u.a. - juris), ist eine Auktion nach dem Geschäftsmodell der Klägerin deshalb kein Glücksspiel, weil der Gewinner sich auch gegen den Erwerb des Produktes entscheiden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

    Gewinnspiele, die darauf angelegt sind, Spielteilnehmer zu einer wiederholten Teilnahme zu animieren, sind auch bei einem an sich unerheblichen Entgelt als Grundeinsatz vom Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 GlüStV erfasst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009 - 27 L 415/09 -, ZfWG 2009, 300; van der Hoff/Hoffmann, a.a.O., S. 75; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 3 GlüStV RdNr. 6 m.w.N.; vgl. auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003 - 20 U 39/03 -, juris; LG Köln, Urteil vom 07.04.2009 - 33 O 45/09 -, ZfWG 2009, 131).
  • VG München, 09.02.2009 - M 22 S 09.300

    Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung

    Bei einer derartigen Spielgestaltung als Kombination eines vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiels und eines folgenden Glücksspiels, die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, ist daher - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entgeltlichkeit - insgesamt (ebenso wie für den umgekehrten Fall des vorgeschalteten Glücksspiels und des nachfolgenden Geschicklichkeitsspiels) von einem Glücksspiel auszugehen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 Az. I-20 U 39/03,20 U 39/03 "Bei Anruf Millionär" unter Bezugnahme auf BGH vom 26.1.1956 BGHSt 9, 39).
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