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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 45/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4447
OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,4447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,4447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,4447)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    VVG § 11; ; AUB 95 § 11; ; AUB 95 § 9

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 11; AUB 95 § 11 § 9
    Fälligkeit bei Anerkenntnis durch Versicherer und Ermittlungsmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 233/99

    Fälligkeit des Versicherungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 45/00
    In diesem Fall tritt ebenso wie bei einer Ablehnung des Versicherungsanspruchs durch den Versicherer Fälligkeit der Versicherungsleistung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 VVG ein (vgl. dazu auch BGH NVersZ 2000, 332 zum Eintritt der Fälligkeit bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs durch den Versicherer).
  • OLG Hamm, 23.02.2015 - 20 U 25/15

    Voraussetzungen der Fälligkeit von Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus dem

    Voraussetzung ist insoweit nicht nur, dass die Erhebungen im Hinblick auf das vom Versicherer zu beachtende Beschleunigungsgebot (Schlegelmilch aaO, Rn. 21) zu zögerlich betrieben wurden, sondern auch, dass diese Pflichtverletzung kausal wurde für einen späteren Abschluss der Ermittlungen (vgl. Senat, r+s 2001, 263, Rn. 12, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7113
OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,7113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,7113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,7113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    AG; Vorstand; Ermächtigung; Erhöhung des Grundkapitals; Bezugsrecht; Hauptversammlungsbeschluss; Kausalität; Verfahrensfehler

  • Judicialis

    AktG § 202; ; AktG § 203; ; AktG § 243

  • rechtsportal.de

    AktG § 202 § 203 § 243
    Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Ermächtigung des Vorstands - Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre - Kausalität von Verfahrensfehlern eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg - O 395/00 O 440/00
  • OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 232
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Zwar ist eine Sachkapitalerhöhung regelmäßig mit einem Bezugsrechtsausschluß verbunden, denn die Einbringung einer Sacheinlage hat zur Folge, daß die für den Sacheinleger bestimmten Aktien keinem anderen Aktionär mehr angeboten werden können (Wiedemann in Großkommentar zum AktG, § 183 Rn. 57; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 8; vgl. auch Lutter JZ 1998, 47, 51 BGHZ 71, 41, 46 = NJW 1978, 1316; BGH AG 1995, 227, 228).

    Dies bedeutet, daß der Ausgabebetrag im Hauptversammlungsbeschluß nicht festgesetzt zu werden braucht und folglich der Vorstand auch nicht verpflichtet ist, im Vorstandsbericht einen Ausgabebetrag vorzuschlagen und zu erläutern (BGHZ 136, 133, 142 = NJW 1997, 2815).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Ein solcher teilweiser Bezugsrechtsausschluß wird wegen seines geringen Umfangs und der hiermit verbundenen Erleichterung der Bezugsrechtsausübung bei glatten Bezugsverhältnissen auch allgemein für rechtlich unbedenklich erachtet (Hefermehl/Bungeroth a.a.O. § 186 Rn. 125; Hüffer a.a.O. § 186 Rn. 29; BGHZ 83, 319, 323 = NJW 1982, 2444).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Eine reine Sachkapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluß kann zudem etwa im Wege des "Schütt-Aus-Hol-Zurück Verfahrens" durchgeführt werden (BGHZ 113, 335 = NJW 1991, 1754; BGHZ 135, 381, 384 ff. = NJW 1997, 2516 zum Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren bei der GmbH; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 3).
  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Eine reine Sachkapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluß kann zudem etwa im Wege des "Schütt-Aus-Hol-Zurück Verfahrens" durchgeführt werden (BGHZ 113, 335 = NJW 1991, 1754; BGHZ 135, 381, 384 ff. = NJW 1997, 2516 zum Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren bei der GmbH; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 3).
  • BGH, 19.06.1995 - II ZR 58/94

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen in der Bilanz; Bindung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Unabhängig davon, ob mit der neuen Lehre (Hüffer in Geßler/Hefermehl a.a.O. § 243 Rn. 26 ff.; ders., AktG 4. Aufl., § 243 Rn. 13; Zöllner in Kölner Kommentar a.a.O. § 243 Rn. 81 ff.) an die Relevanz des Normverstoßes angeknüpft oder mit der zur Verletzung von Informationspflichten entwickelten Rechtsprechung darauf abgestellt wird, ob ein objektiv urteilender Aktionär in Kenntnis aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände anders abgestimmt hätte (BGHZ 119, 1, 18 f, = NJW 1992, 2760; BGHZ 122, 211, 239 = NJW 1993, 1976) BGH NJW 1995, 3115 f. für Fälle der unberechtigten Auskunftsverweigerung nach § 131 AktG), ist die unterlassene Auslegung des Vorstandsberichts für das Beschlußergebnis letztlich ohne Bedeutung geblieben.
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Unabhängig davon, ob mit der neuen Lehre (Hüffer in Geßler/Hefermehl a.a.O. § 243 Rn. 26 ff.; ders., AktG 4. Aufl., § 243 Rn. 13; Zöllner in Kölner Kommentar a.a.O. § 243 Rn. 81 ff.) an die Relevanz des Normverstoßes angeknüpft oder mit der zur Verletzung von Informationspflichten entwickelten Rechtsprechung darauf abgestellt wird, ob ein objektiv urteilender Aktionär in Kenntnis aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände anders abgestimmt hätte (BGHZ 119, 1, 18 f, = NJW 1992, 2760; BGHZ 122, 211, 239 = NJW 1993, 1976) BGH NJW 1995, 3115 f. für Fälle der unberechtigten Auskunftsverweigerung nach § 131 AktG), ist die unterlassene Auslegung des Vorstandsberichts für das Beschlußergebnis letztlich ohne Bedeutung geblieben.
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Zwar ist eine Sachkapitalerhöhung regelmäßig mit einem Bezugsrechtsausschluß verbunden, denn die Einbringung einer Sacheinlage hat zur Folge, daß die für den Sacheinleger bestimmten Aktien keinem anderen Aktionär mehr angeboten werden können (Wiedemann in Großkommentar zum AktG, § 183 Rn. 57; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 8; vgl. auch Lutter JZ 1998, 47, 51 BGHZ 71, 41, 46 = NJW 1978, 1316; BGH AG 1995, 227, 228).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Unabhängig davon, ob mit der neuen Lehre (Hüffer in Geßler/Hefermehl a.a.O. § 243 Rn. 26 ff.; ders., AktG 4. Aufl., § 243 Rn. 13; Zöllner in Kölner Kommentar a.a.O. § 243 Rn. 81 ff.) an die Relevanz des Normverstoßes angeknüpft oder mit der zur Verletzung von Informationspflichten entwickelten Rechtsprechung darauf abgestellt wird, ob ein objektiv urteilender Aktionär in Kenntnis aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände anders abgestimmt hätte (BGHZ 119, 1, 18 f, = NJW 1992, 2760; BGHZ 122, 211, 239 = NJW 1993, 1976) BGH NJW 1995, 3115 f. für Fälle der unberechtigten Auskunftsverweigerung nach § 131 AktG), ist die unterlassene Auslegung des Vorstandsberichts für das Beschlußergebnis letztlich ohne Bedeutung geblieben.
  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93

    Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00
    Zwar ist eine Sachkapitalerhöhung regelmäßig mit einem Bezugsrechtsausschluß verbunden, denn die Einbringung einer Sacheinlage hat zur Folge, daß die für den Sacheinleger bestimmten Aktien keinem anderen Aktionär mehr angeboten werden können (Wiedemann in Großkommentar zum AktG, § 183 Rn. 57; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 8; vgl. auch Lutter JZ 1998, 47, 51 BGHZ 71, 41, 46 = NJW 1978, 1316; BGH AG 1995, 227, 228).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.12.2000 - 20 U 45/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,29859
OLG Köln, 15.12.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,29859)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,29859)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - 20 U 45/00 (https://dejure.org/2000,29859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Objektüberwachung bei Hochwasserrisiko

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt haftet für Hochwasserschäden während der Bauphase! (IBR 2003, 146)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 64/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Überflutung des

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.2000 - 20 U 45/00
    Die Fachingenieure sind hinsichtlich des Hochwasserschutzes nicht Erfüllungsgehilfen des Bauherren, da der Bauherr mit einer Hochwasserschutzplanung keine ihm gegenüber den übrigen Baubeteiligten bestehende Verpflichtung erfüllt (BGHZ 137, 35, 42).
  • BGH, 19.03.1970 - VII ZR 121/68

    SE bei mangelhafter Überwachung eines Heizkessels

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.2000 - 20 U 45/00
    Der Annahme, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Bauüberwachung das Bauwerk auch vor solchen Gefahren zu schützen hat, die sich aus der Bautätigkeit selbst ergeben, steht auch nicht die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.1970 (VersR 1970, 571 = Bl. 721 GA) entgegen.
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