Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 20 U 45/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,22392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz , S. 123 (Auszüge)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
- OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 20 U 45/96
Wird zitiert von ... (3)
- LG Düsseldorf, 04.12.1997 - 4 O 343/07
MarkenG
Die Kammer ist daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 1997, 20 U 45/96 - 4 0 237/95 LG Düsseldorf) der Auffassung, daß zwar in Fällen des teilweisen tatsächlichen Zusammenfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 MarkenG mit denen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, jedoch von ihm zu verlangen ist, daß er Umstände vorträgt, die jedenfalls einige Anhaltspunkte dafür bieten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die in Frage stehenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. - LG Düsseldorf, 04.08.1998 - 4 O 476/96
RockShox-Federgabel
Die Klägerin muß lediglich Umstände vortragen, die einige Anhaltspunkte dafür bieten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die in Frage stehenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne die Zustimmung der Markeninhaberin in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1997 - 20 U 45/96). - LG Düsseldorf, 07.04.1998 - 4 O 434/97
Abmahnung des "Grauhändlers"
In einem Urteil vom 8. Juli 1997 (20 U 45/96) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Darlegungslast hinsichtlich der Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen der gekennzeichneten Ware einerseits und des Erschöpfungseinwands andererseits folgendes ausgeführt: (es folgen die in Entscheidungen 1997, 123/124 wiedergegebenen Ausführungen).