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   KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08   

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https://dejure.org/2009,15522
KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08 (https://dejure.org/2009,15522)
KG, Entscheidung vom 23.11.2009 - 20 U 62/08 (https://dejure.org/2009,15522)
KG, Entscheidung vom 23. November 2009 - 20 U 62/08 (https://dejure.org/2009,15522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 261/2004 Art. 7
    Verweigerung des Einstiegs durch Umbuchung auf einen anderen Anschlussflug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Nach einer Entscheidung des EuGH (4. Kammer, Urteil vom 10.7.2008 -C-173/07-, NJW 2008, 2697 Rn. 32 = RRa 2008, 237 -Emirates Airlines/Schenkel) ist der "Flug" im Sinne der Verordnung nämlich nicht mit der Reise gleichzusetzen, die die Fluggäste unternehmen.

    Der Begriff Flug ist danach dahingehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dass die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, NJW 2008, 2697 Rn. 40).

    Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich auf die Eigenständigkeit der (beiden) Flüge nicht aus (EuGH, NJW 2008, 2697 Rn. 51).

    Die Fluggäste ein und desselben Fluges, deren Schutz gegenüber dessen schädlichen Folgen identisch sein muss, würden demnach unterschiedlich behandelt (EuGH, NJW 2008, 2697 Rn. 38, 39).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Im Hinblick auf das Übereinkommen von Montreal hat der EuGH (4. Kammer, Urteil vom 22.12.2008 -C-549/07-, NJW 2009, 347) entschieden, dass sich die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht orientiert an Art. 19 des Übereinkommens von Montreal, der den Luftfrachtführer von seiner Haftung für einen Verspätungsschaden befreit, "wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen".

    Daraus folgt, dass die in Art. 19 des Übereinkommens vorgesehenen Gründe für die Befreiung des Luftfrachtführers von der Haftung nicht unterschiedslos auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 übertragen werden können (EuGH, NJW 2009, 347 Rn. 30-32).

    Das betroffene Luftfahrtunternehmen hat nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer, die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs geführt haben (EuGH, NJW 2009, 347 Rn. 41).

  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Der Bundesgerichtshof hat daher einen Vorlagebeschluss zu der Frage gefasst, ob die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt darstellt (BGH, Vorlagebeschluss vom 7.10.2008 -X ZR 96/06-, NJW 2009, 285).

    Die Revision wird wegen der Frage, ob die gegen den Willen des Fluggastes erfolgende Umbuchung im Falle der unberechtigten Annullierung des Zubringerfluges als Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung (s. Vorlagebeschluss des BGH vom 7.10.2008 -X ZR 96/06-, NJW 2009, 285) gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Schließlich hat der BGH entschieden, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, 7 der Verordnung zusteht und dies selbst dann, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht worden sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (BGH, Urteil vom 30.4.2009 - Xa ZR 78/08-, NJW 2009, 2740).

    In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 30.4.2009 -Xa ZR 78/08-, NJW 2009, 2740) hat der Bundesgerichtshof zwar darauf abgestellt, dass eine Nichtbeförderung nur dann vorliege, wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen wie folgt tatsächlich erfüllt seien:.

  • AG Berlin-Spandau, 29.02.2008 - 3 C 9/07
    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau -3 C 9/07- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 29.2.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Spandau, Az. 3 C 9/07, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.157,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2005 sowie anteilige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 76, 91 EUR zu zahlen.

  • BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07

    Anspruchsgegner von Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung oder Annullierung

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Gegenteiliges ist auch nicht dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 -X ZR 49/07- zu entnehmen, denn im dortigen Fall handelte es sich um Ansprüche gegen die Veranstalterin einer Pauschalreise als Reiseunternehmerin, die nicht als Luftfahrtunternehmerin anzusehen ist.
  • BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08

    Begriff des technischen Defekts und des außergewöhnlichen Umstands

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Zwar ist unklar, ob Anknüpfungspunkt für eine Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein der bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstand (Nebel oder Anordnungen der Flugsicherung) oder auch die Annullierung des Flugs ist (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - X ZR 35/08-, RRa 2009, 91).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Entscheidung die Konsequenz gezogen, dass bei Buchung einer Flugreise von Frankfurt a. M. nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C., der inneramerikanische Flug von Washington D.C. nach Phoenix nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unterfällt, weil der "Flug" nicht auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates angetreten wurde (BGH, Urteil vom 28.5.2009 -Xa ZR 113/08-, NJW 2009, 2743).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Letztendlich kann es aber auch dahinstehen, ob es sich um eine Verspätung oder Annullierung des Fluges handelte, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07 -, Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 verlangen können.
  • BGH, 14.10.2008 - X ZR 15/08

    Begriff der Annullierung eines Fluges

    Auszug aus KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.10.2008 - X ZR 15/08-, NJW 2009, 358) ist die Annullierung nach dieser Differenzierung.
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    bb) Ob dieser Umstand für eine Befreiung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bereits ausreicht, weil das ausführende Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall nur nachweisen muss, dass sich die zur Annullierung führenden außergewöhnlichen Umstände (hier die Wetterbedingungen) nicht hätten vermeiden lassen (so OLG Koblenz, Urt. v. 11.1.2008 - 10 U 385/07, RRa 2008, 181, 182; offen gelassen von KG, Urt. v. 23.11.2009 - 20 U 62/08, in juris Tz. 30), oder ob entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - für die neben Erwägungsgrund 15 schon sprechen könnte, dass die Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen (be caused; être due) muss - der Anspruch auf Ausgleichszahlung erst dann ausgeschlossen ist, wenn weiterhin auch die Annullierung selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Über die von der hiesigen Beklagten zu 1. eingelegte Berufung (OLG Düsseldorf, 1-20 U 62/08) war bei Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz noch nicht entschieden worden.
  • LG Hamburg, 08.02.2012 - 318 S 84/11

    Entschädigung wegen Verspätung eines Flugs

    c) Damit richtete sich die Länge der Verjährungsfrist nach der Regelverjährung (§ 195 BGB), da auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtsverordnung die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, sondern solche Ansprüche der Regelverjährung gem. § 195 BGB unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist (BGH NJW 2010, 1526; Kammergericht, Urteil vom 23.11.2009 - 20 U 62/08 [zitiert nach juri s ]).
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