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   OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20   

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OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20 (https://dejure.org/2021,2725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.02.2021 - 20 UF 145/20 (https://dejure.org/2021,2725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 20 UF 145/20 (https://dejure.org/2021,2725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderrentenversicherung - und der Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer Kinderrentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unterliegt eine sog. Kinderrentenversicherung dem Versorgungsausgleich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1159
  • MDR 2021, 755
  • FamRZ 2021, 839
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 5 UF 17/16

    Kinderrentenversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Bei der aufgeschobenen privaten Rentenversicherung, die der Antragsteller bei der W. als Versicherungsnehmer hält, versicherte Person und Bezugsberechtigte im Erlebensfall jedoch seine am ...1999 geborene Tochter ist, handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die als "Kinderrentenversicherung" bezeichnet und deren Behandlung im Versorgungsausgleich in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn. 15 sowie OLG München, FamRZ 2018, 255, Rn. 9 f.).

    Denn dann habe eine solche Versicherung für den Ehegatten keinen Versorgungscharakter (OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16).

    Eine Versorgung wegen Alters liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. BGH, FamRZ 2014, 282 Rn. 20; OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16; Norpoth/Sasse aaO Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 9 UF 27/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Rentenversicherungsvertrag zuzuordnen sind, komme es ausschließlich auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an (Verweis auf OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 9 UF 27/15).

    Demgegenüber haben das OLG Brandenburg und der 9. Senat des OLG Hamm entschieden, dass derartige auf das Leben eines Kindes abgeschlossene Versicherungen regelmäßig dem Ehegatten als Versicherungsnehmer zuzuordnen und daher im Versorgungsausgleich auszugleichen seien, wenn dieser das Bezugsrecht gar nicht oder lediglich widerruflich und damit jederzeit einseitig aufhebbar an einen Dritten bzw. das Kind übertragen habe (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1798 Rn. 2 f.; OLG Hamm, FamRZ 2016, 549 Rn. 7).

    Für die vorliegende Fallkonstellation dürfte eine entscheidungserhebliche Divergenz jedenfalls zu den Entscheidungen OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1798 und OLG Hamm, FamRZ 2016, 549 bestehen.

  • BGH, 22.03.1984 - IX ZR 69/83

    Bewertung von Anrechten aus einer Direktversicherung zur betrieblichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Denn in Anbetracht des lediglich widerruflich eingeräumten Anrechts steht das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu, während die in widerruflicher Weise Begünstigte noch kein Recht innehat, sondern nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (vgl. BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 sowie BGH NJW 2013, 3173 Rn. 8).

    Das hindert allerdings den anderweitigen, nämlich güterrechtlichen Ausgleich des Anrechts zwischen den Eheleuten nach seinem Zeit- bzw. Rückkaufswert (s. schon BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 m.w.N.; desweiteren etwa Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, BGB § 1376 Rn. 58 m.w.N.) nicht.

  • OLG München, 22.08.2017 - 16 UF 783/17

    Versorgungsausgleich, Lebensversicherungsvertrag, Versicherungsnehmer,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Bei der aufgeschobenen privaten Rentenversicherung, die der Antragsteller bei der W. als Versicherungsnehmer hält, versicherte Person und Bezugsberechtigte im Erlebensfall jedoch seine am ...1999 geborene Tochter ist, handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die als "Kinderrentenversicherung" bezeichnet und deren Behandlung im Versorgungsausgleich in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn. 15 sowie OLG München, FamRZ 2018, 255, Rn. 9 f.).

    Dem ist das OLG München im Grundsatz gefolgt und hat in einem Fall, in dem die Versicherungsleistung vertragsgemäß (als Garantierente oder Garantiekapital) auszuzahlen war, sobald das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat, befunden, es handele sich vom wirtschaftlichen Zweck her um eine Versicherung, die dazu diene, dem Kind mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein angemessenes Startkapital zur Verfügung zu stellen (OLG München FamRZ 2018, 255 Rn. 10 f.).

  • OLG Zweibrücken, 04.02.2011 - 2 UF 82/10

    Einbeziehung einer als Sparvertrag abgeschlossenen privaten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Ist die Rentenversicherung auf das Leben bzw. den Erlebensfall des Kindes als versicherte Person abgeschlossen ("Sparvertrag auf das Leben eines Kindes"), soll das Anrecht daraus nach Auffassung des OLG Zweibrücken schon deshalb keine Altersversorgung des Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG darstellen, weil versichertes Leben nicht das des - dort mangels abweichender Bestimmung selbst bezugsberechtigten - Versicherungsnehmers, sondern einer anderen Person ist, auch wenn die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird (OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803 Rn. 19).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Denn in Anbetracht des lediglich widerruflich eingeräumten Anrechts steht das Anrecht wirtschaftlich nach wie vor dem Antragsteller selbst zu, während die in widerruflicher Weise Begünstigte noch kein Recht innehat, sondern nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (vgl. BGH NJW 1984, 1611 Rn. 7 sowie BGH NJW 2013, 3173 Rn. 8).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2021 - 20 UF 145/20
    Eine Versorgung wegen Alters liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. BGH, FamRZ 2014, 282 Rn. 20; OLG Hamm, FamRZ 2017, 436 Rn 16; Norpoth/Sasse aaO Rn. 8).
  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 147/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

    Hierzu muss die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werden und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 839).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Rentenbeginn erst in einem deutlich früheren (vgl. BGH FamRZ 2007, 889: jedenfalls mit dem 43. Lebensjahr) oder deutlich späteren Alter des Versicherungsnehmers eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 436, Rn. 16, und OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 839, Rn. 14: jeweils jedenfalls mit ca. dem 100. Lebensjahr).

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