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   OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13   

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https://dejure.org/2015,12688
OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13 (https://dejure.org/2015,12688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2015 - 20 UF 63/13 (https://dejure.org/2015,12688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13 (https://dejure.org/2015,12688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Umgangsrechts des biologischen Vaters

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1592 Nr 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 1686a BGB, Art 8 MRK
    Umgangssache: Umgangsrecht des biologischen Kindesvaters bei ernsthaften Widerständen der rechtlichen Eltern und zu erwartender Beeinträchtigung des bestehenden Familiensystems; Einzelfallprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1686 a
    Voraussetzungen des Umgangsrechts des biologischen Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen - nicht rechtlichen - Vaters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater darf seine Kinder nicht sehen - Gericht verweigert einem "biologischen Vater" zum Wohl der Familie sein Umgangsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen - nicht rechtlichen - Vaters

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zum Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht für den biologischen - nicht rechtlichen Vater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1624
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13
    Die in dieser Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.12.2010 (Individualbeschwerde Nr. 20578/07) geforderte Prüfung, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller dem Wohl der Kinder dient, wurde nunmehr vorgenommen; Ergebnis ist, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dient und deshalb dem Antragsteller weiterhin ein Umgangsrecht nicht einzuräumen ist.

    Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.12.2010, Rechtssache Nr. 20578/07, wird festgestellt: "Der Beschwerdeführer (E.) ist der leibliche Vater der Zwillinge".

    Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Urteil vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 der EMRK darstelle.

    In der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) beanstandet der Gerichtshof (nur), dass der Umgang versagt wurde, ohne zuvor zu prüfen, ob der Umgang zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern dem Wohl der Kinder dient (a. a. O. Rn. 67, 71).

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2006 - 2 UF 206/06

    Umgangsrecht des biologischen Vaters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13
    Im Beschwerdeverfahren wurde diese Entscheidung durch den 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) aufgehoben und der Antrag auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen.

    a) Obwohl dem Antragsteller das Umgangsrecht bereits durch den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) versagt wurde, stünde allerdings § 1696 Abs. 1 BGB einer neuen abweichenden Regelung nicht entgegen.

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13
    Die mit der Neuregelung des § 1686 a BGB verfolgten Anliegen überwiegen das Interesse des Antragsgegners am Fortbestand der bisherigen Rechtslage (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 89, 48, 66; Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 74).
  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13
    Somit gilt nach allgemeinen Regeln, dass Änderungen des Verfahrensrechts zwar auch schwebende Verfahren ergreifen, jedoch nach altem Recht abschließend entstandene Prozesslagen, wie etwa die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, unberührt bleiben (Zöller/Vollkommer, Geimer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 104; st. Rspr., jüngst BGH NJW-RR 2008, 221).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1624 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl nicht dienen würde.
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 6 UF 98/16

    Kindeswohlprüfung bei Umgangsrecht des leiblichen Vaters

    Die Abänderungsschwelle des § 1696 ist erreicht, weil die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 1686a BGB erstmals mögliche Berücksichtigung der Kindeswohlfrage ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund für eine erneute Prüfung und Entscheidung bezüglich des Umgangs mit dem biologischen Vater ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 17 - juris).

    Die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind müssen die zu erwartenden Nachteile vielmehr eindeutig überwiegen (OLG Bremen, FamRZ 2015, S. 266, Rn. 22 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 31 - juris; Heilmann/Gottschalk, Rn. 19 zu § 1686a BGB; Palandt-Götz, 75. Aufl, Rn. 5 zu § 1686a BGB; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1686a BGB, Rn. 5; Staudinger/Rauscher (2014), Rn. 16 zu § 1686a BGB; BT/Ds. 17/12163, S. 13).

    Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der Umgangswunsch des leiblichen Vaters zu Gefahren für das bisherige intakte familiäre Bezugssystem des Kindes führen kann, was gegen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs spricht (OLG Bamberg, FamRZ 2013, S. 710, Rn. 47 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 37 - juris).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Zu berücksichtigen ist auch, dass der Umgangswunsch des leiblichen Vaters zu Gefahren für das bisherige intakte familiäre Bezugssystem des Kindes führen kann, die gegen eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs sprechen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624-1627; OLG Bamberg FamRZ 2013, 710-712, bestätigt durch EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris, abgrenzend dagegen BGH aaO.).

    Im Ergebnis müssen daher die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Bremen FamRZ 2015, 266; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1624; Heilmann- Gottschalk , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB, Rz. 19; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1686a BGB, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. A., § 1686a BGB, Rz. 5).

    Regelmäßige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange dieser und die Kindesmutter ihre Beziehung nicht hinreichend aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes entgegenwirken (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624-1627).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 4 UF 17/20

    Kein Umgangsrecht für den Partner der Kindsmutter eines durch Fremdinsemination

    Regelmäßige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange dieser und die Kindesmutter ihre Beziehung nicht hinreichend aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes entgegenwirken (vgl. Senat aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624).
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