Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06   

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OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,3067)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,3067)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,3067)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 65

    GmbHG § 17 Abs. 5
    Teilung eines GmbH-Anteils und Weiterveräußerung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 5 GmbHG, § 134 BGB
    Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 17 Abs. 5
    Teilung eines GmbH-Anteils und Weiterveräußerung

  • Wolters Kluwer

    (Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber)

  • Judicialis

    GmbHG § 17 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 17 Abs. 5; BGB § 134
    Zur Wirksamkeit der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles desselben Gesellschafters an denselben Erwerber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils und Abtretung an denselben Erwerber ? Wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam, auch wenn Erwerber einen Anteil treuhänderisch hält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Eintragungantrags ins Handelsregister; Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde; Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Teilung von GmbH-Anteilen unzulässig

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 16 T 53/05
  • OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1903
  • DNotZ 2007, 57
  • FGPrax 2006, 272
  • BB 2006, 2155
  • DB 2006, 1944
  • NZG 2006, 829
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1953 - II ZR 203/52

    Abtretung eines GmbH-Anteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06
    Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 124), da dort der Abtretungserfolg auf verschiedene Zeitpunkte verlegt worden sei.

    In diesem Sinne hat bereits der Bundesgerichtshof in der von der Anmelderin zitierten Entscheidung vom 28. November 1953 (BGHZ 11, 124) für die Auslegung des Begriffes der Gleichzeitigkeit darauf abgestellt, ob die Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles wirtschaftlich gerechtfertigt ist und die Aufspaltung sich deshalb nicht als Selbstzweck darstellt.

    Wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, kann sich diese Literaturauffassung auch nicht auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. November 1953 (a.a.O.) stützen, da im dortigen Fall das Angebot zur Abtretung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles zwar in einer notariellen Urkunde erklärt worden war, der Abtretungserfolg aber zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten sollte.

  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16

    Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG

    Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).

    Hier beruht die förmliche Beteiligung der weiteren Beteiligten am Ausgangsverfahren auf der zutreffenden Erwägung des Landgerichts, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Verfahren zu beteiligen sind, da die Entscheidung, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, in der Regel nur für alle Kostenschuldner einheitlich getroffen werden kann (vgl. dazu neben den vom Landgericht in der Verfügung vom 24.08.2015 aufgeführten Zitatstellen: Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 803; BayObLGZ 1989, 331; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434).

    Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung (so ausdrücklich Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) sollen etwa Entscheidungen in Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO - für das nunmehrige und weitgehend gleich ausgestaltete Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann nicht anderes gelten - zwar für und gegen alle Kostenschuldner wirken; von dieser Bindungswirkung soll jedoch die jeweilige Schuldnereigenschaft nicht umfasst sein.

    Für den von den Antragsgegnern ihrer Streitverkündung zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch, der hier nicht zu überprüfen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Streitverkündung und der Wirkung auf die Verjährung in diesen Fällen: BGH NJW-RR 2015, 1058, [BGH 07.05.2015 - VII ZR 104/14] zitiert nach juris) und den auch das Landgericht ausweislich seiner Verfügung vom 24.08.2015 für möglich hält, dürfte - auch im Hinblick auf etwaige einen Ausgleichsanspruch betreffende Verjährungsfragen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) - diese Frage eine Rolle spielen.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Bei beiden Gesellschaften können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a; siehe insgesamt zur Bewertung der BAG auch die Ausführungen im heutigen Senatsbeschluss im Parallelverfahren 20 W 10/06).

    Zu ergänzen ist, dass im Gutachten zum H. der BAG, das im Verfahren 20 W 10/06 vorgelegt worden ist, die zusätzliche Fläche aus der zum Stichtag lediglich geplanten Aufstockung dieses Gebäudes mit den zu erwartenden nachhaltigen Mieterträgen berücksichtigt worden ist (vgl. zur Bewertung der BAG auch Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 W 10/06).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06   

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https://dejure.org/2008,3164
OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2008,3164)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2008 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2008,3164)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2008,3164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und Ausgleich beim Unternehmensvertrag; Grundsätze der Unternehmensbewertung

  • Wolters Kluwer

    Berechnung von Abfindung und Ausgleich eines Unternehmensvertrages; Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Spruchverfahren; Maßgeblichkeit einer Nachsteuerbetrachtung; Höhere Barabfindung aufgrund einer Liquidationsbewertung; ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Berechnung von Abfindung und Ausgleich beim Unternehmensvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).

    Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5, 5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5, 0 % empfohlen.

    Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5, 25 % angemessen.

    Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4, 5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,15 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f).

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren.

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).

    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172).

    Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 a.E.).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 22/04

    Bahnhofsplatz-Gesellschaft Stuttgart AG: Rechtskräftige Entscheidung im

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung ermittelt worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rn 67).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    bbb) Der vorgenannte Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da es sich bei den jährlichen Ausgleichszahlungen um keine quasi risikolose Zahlungsreihe wie bei einer Bundesanleihe handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11 , juris Rn. 37 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06, juris Rn. 69).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

    Sie kann aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67).

    Dies entspricht dem Vorgehen der Antragsgegnerin im Übertragungsbericht (vgl. S. 21) sowie demjenigen des Sachverständigen und ist auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen worden (zurückhaltend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 69).

    Dieser Wert ist auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17, 5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen, um den außenstehenden Aktionären eine entsprechende Zahlung nach persönlichen Steuern zu sichern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 72).

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2015 - 26 W 9/14

    Festsetzung der angemessenen Abfindung zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre

    Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (Senat, Beschlüsse v. 6.4.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) - Rn. 47; 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) - Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008 - 20 W 10/06 - Rn. 22, alle juris; 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Rn. 148, AG 2010, 513 ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    ββ) Der vorgenannte Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da es sich bei den jährlichen Ausgleichszahlungen um keine quasi risikolose Zahlungsreihe wie bei einer Bundesanleihe handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rn 37; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 69).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

    Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (Senat, Beschlüsse v. 25.05.2016 - I-26 W 2/15 (AktE), bislang unveröffentlicht; 12.11.2015 - I-26 W 9/14 (AktE) - Rn. 33, ZIP 2016, 71; 06.04.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) - Rn. 47; 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) - Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 15.11.2013 - 20 W 4/12 - Rn. 84; 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Rn. 148; 14.02.2008 - 20 W 10/06 - Rn. 22, jeweils juris).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Entsprechend hat die Modifikation überhaupt keine Auswirkung auf die gewährte Abfindung und sind die Auswirkungen auf die jährlichen Ausgleichszahlungen, für deren Ermittlung der herrschenden Meinung zufolge nicht auf den Börsenkurs, sondern auf den anteiligen Ertragswert abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67; OLG Hamburg, AG 2003, 583, 585; KK/Koppensteiner, § 304 Rdn. 55; Veil, in: Spindler/Stilz, AktG, § 304 Rdn. 54), vernachlässigenswert.

    Dass es sich dabei um eine vereinfachende Typisierung der steuerlichen Verhältnisse einer inländischen Privatperson handelt, steht außer Zweifel, ist aber der Notwendigkeit geschuldet, einen für alle Anteilseigner einheitlichen Abfindungsbetrag zu ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 27; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06 -, Juris Rdn. 31).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 6/16

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

    Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (Senat, Beschlüsse v. 06.04.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47; 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008 - 20 W 10/06 Rn. 22, alle juris; 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 148, AG 2010, 513 ff.).

    Der vom Landgericht zugrunde gelegte Verrentungszinssatz, den es als Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszins und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz gebildet hat, entspricht der in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlichen und von der Rechtsprechung gebilligten Methodik; gleiches gilt für die Heranziehung des technischen Bewertungsstichtags zur Berechnung der Ausgleichszahlung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008 - 20 W 10/06 Rn. 67 ff., juris; Gutachten Z. S. 160 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2015 - 26 W 2/13

    Berechnung der Barabfindung bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 26 W 6/08

    Bemessung des Risikozuschlags bei der Entschädigung von Aktionären im Rahmen der

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 26 W 24/12

    Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung der

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 26 W 16/12

    Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 26 W 8/16

    Festsetzung der Kompensationsleistungen für die außenstehenden Aktionäre aus

  • OLG Frankfurt, 21.05.2014 - 21 W 63/13

    Angemessene Abfindung gemäß § 305 I AktG

  • LG Berlin, 05.06.2012 - 102 O 154/02

    Squeeze-out Kempinski AG

  • LG Düsseldorf, 11.01.2012 - 33 O 137/07

    Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines Ausgleichs gem.

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines

  • OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12

    Beherrschungsvertrag LHS AG

  • OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05

    Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des

  • LG Stuttgart, 27.06.2008 - 34 AktE 1/04

    Squeeze-out Alcatel Sel AG

  • LG Köln, 15.05.2009 - 82 O 189/03

    Squeeze-out Schoeller Eitorf AG

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.02.2006 - I-20 W 10/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15129
OLG Düsseldorf, 02.02.2006 - I-20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,15129)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2006 - I-20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,15129)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - I-20 W 10/06 (https://dejure.org/2006,15129)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 20 W 13/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2006 - 20 W 10/06
    Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner in NJWE-WettbR 1996, 256 näher begründeten Auffassung abzuweichen, wonach der Gläubiger eines Anspruchs den Zugang einer Abmahnung nachweisen muss, wenn er nicht bei sofortigem Anerkenntnis des Schuldners nach § 93 ZPO mit den Kosten belastet werden will.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.02.2007 - 20 W 10/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,95762
OLG Stuttgart, 14.02.2007 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2007,95762)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2007 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2007,95762)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 20 W 10/06 (https://dejure.org/2007,95762)
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Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Tenor)

    Bahnhofsplatz-Gesellschaft Stuttgart AG: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 22/04

    Bahnhofsplatz-Gesellschaft Stuttgart AG: Rechtskräftige Entscheidung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2007 - 20 W 10/06
    Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 10/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet.

    Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst:.

    Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH lautete in seinem Tenor:.

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 22/04
    über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 10/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der.

    Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 10/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet.

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